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§ 59Amtlich · § 5 UrhG

Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister

Zeitreise: 21.07.2026‹ § 58§ 60 ›

(1) Das Standesamt, das die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 35 des Gesetzes beurkundet, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt, 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Lebenspartner führt, 3. dem Standesamt I in Berlin, 4. der Meldebehörde.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Lebenspartner einträgt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners erstreckt, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Kindes erstreckt, 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist, 4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner führt, 2. der Meldebehörde, 3. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, 4. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln: 1. Anlass der Beurkundung, 2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung, 3. Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts, 4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle, 5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Lebenspartner, 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Lebenspartner, 7. Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Ausland geboren wurde, 8. Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft, 9. Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft, wenn diese im Ausland erfolgt ist, 10. Staatsangehörigkeit der Lebenspartner, 11. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Kinder der Lebenspartner, 12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Lebenspartner, 13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Lebenspartner, 14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Lebenspartners mit seinem Abkömmling, 15. Daten über die Auflösung der Lebenspartnerschaft, 16. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners nach Auflösung der Lebenspartnerschaft, 17. Anschriften der Lebenspartner.

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