Personenstandsverordnung - PStV | § 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn
- 1.
das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder - 2.
das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde,
(3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 09/06/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 5 K 14.1598
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 9. Juni 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO)
5. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1330
Hauptpunkte:
En
published on 16/03/2017 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
published on 12/12/2013 00:00
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2012 - 3 Sa 129/12 - wird zurückgewiesen.
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