Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister
(1) Das Standesamt, das die Eheschließung oder die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe beurkundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Ehegatten führt, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt, 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist, 4. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt, 5. der Meldebehörde, 6. dem Familiengericht, wenn einer der Eheschließenden mit einem anteilsberechtigten minderjährigen oder betreuten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.
(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den oder die Ehegatten führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des oder der Ehegatten erstreckt, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Kindes des oder der Ehegatten führt, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt, 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist, 4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.
(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung einträgt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf den Personenstand des Kindes hat, 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt, wenn das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung dieser Entscheidung festgestellt wurde, 3. der Meldebehörde.
(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Ehegatten führt, 2. der Meldebehörde, 3. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, 4. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.
(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Daten übermitteln: 1. Anlass der Beurkundung, 2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung, 3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts, 4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle, 5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Ehegatten, 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Ehegatten, 7. Staat der Geburt, wenn der Ehegatte im Ausland geboren worden ist, 8. Tag und Ort der Eheschließung, 9. Staat der Eheschließung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist, 10. Staatsangehörigkeit der Ehegatten, 11. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und Anschrift der Kinder der Ehegatten, 12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Ehegatten, 13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Ehegatten, 14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Eheschließenden mit seinem Abkömmling, 15. Daten über die Auflösung der Ehe durch Scheidung und Tod, 16. Daten über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten, 17. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Ehegatten nach Eheauflösung, 18. Anschriften der Ehegatten.
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