Personenstandsverordnung - PStV | § 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister

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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Inhaltsverzeichnis

(1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Eltern des Kindes führt,
2.
dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
3.
der Meldebehörde,
4.
dem Familiengericht, wenn
a)
das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist,
b)
es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist, oder
c)
es sich um ein Kind aus einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes handelt,
5.
dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,
6.
dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Monats nach dessen Geburt bestimmt haben,
7.
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde,
8.
der Elterngeldstelle, wenn dem Standesamt bekannt wird, dass ein Antrag auf Elterngeld gestellt worden ist, und wenn die antragstellende Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Vater führt,
2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt, wenn er nach der Folgebeurkundung nicht der Vater ist,
3.
der Meldebehörde,
4.
dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehender Ehe der Mutter geboren wurde.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt,
2.
der Meldebehörde.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes, die Angabe des Geschlechts oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt,
2.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
3.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,
4.
der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist,
5.
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde.

(5) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind oder deren Aufhebung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt, soweit die Annahme Auswirkungen auf deren Elternschaft hat,
2.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Annehmenden führt,
3.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat,
4.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,
5.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
6.
der Meldebehörde.

(6) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,
2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
5.
Geburtsname und Vornamen des Kindes,
6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Kindes,
7.
Staat der Geburt, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
8.
Geschlecht des Kindes,
9.
Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
10.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes,
11.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Eltern des Kindes,
12.
Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes,
13.
Daten über Anerkennung, Feststellung oder Nichtbestehen einer Vaterschaft,
14.
Daten über die Annahme als Kind, insbesondere
a)
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Annehmenden,
b)
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Annehmenden,
c)
Staatsangehörigkeit der Annehmenden,
d)
Anschriften der Annehmenden,
15.
Daten über eine Namensänderung des Kindes,
16.
Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlingsgeburt,
17.
Angaben zum Tod des Vaters vor der Geburt des Kindes,
18.
Angaben zur elterlichen Sorge für das Kind,
19.
Anschriften des Kindes und der Eltern,
20.
Pseudonym der Mutter im Falle einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

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(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

(1) Eine nach § 2 Absatz 4 beratene Schwangere, die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist darüber zu informieren, dass eine vertrauliche Geburt möglich ist. Vertrauliche Geburt ist eine Entbindung, bei der die Schwangere ihre Identität nicht of
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published on 10/05/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Sow
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