Personenstandsgesetz - PStG | § 15 Eintragung in das Eheregister

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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet

1.
Tag und Ort der Eheschließung,
2.
die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.

(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen

1.
auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
2.
auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
3.
auf die Bestimmung eines Ehenamens,
4.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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28/11/2013 13:47

Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1.1.2009 nicht mehr in Personenstandsregistern einzutragen.
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(1)Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich 1. ein Eheregister (§ 15),2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),3. ein Geburtenregister (§ 21),4. ein Sterberegister (§ 31).Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupt

(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 un
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published on 12/03/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahr
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