Personenstandsgesetz - PStG | § 15 Eintragung in das Eheregister
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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
- 1.
Tag und Ort der Eheschließung, - 2.
die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht, - 3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
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28/11/2013 13:47
Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1.1.2009 nicht mehr in Personenstandsregistern einzutragen.
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(1)Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich 1. ein Eheregister (§ 15),2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),3. ein Geburtenregister (§ 21),4. ein Sterberegister (§ 31).Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupt
(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 un
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published on 08/04/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer
published on 18/07/2016 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
published on 22/12/2015 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der angegriffene Beschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Standesbeamte des Beteiligten zu 3) wird angewiesen, die zwischen dem Bet
published on 12/03/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahr
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