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§ 37Amtlich · § 5 UrhG

Schwerbehindertenvertretung

Zeitreise: 20.12.2023

Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.

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