Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

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Referenzen - Gesetze | § 2346 BGB

§ 2346 BGB zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 2346 BGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 2 Beihilfeberechtigte Personen


(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung 1. Beamtin oder Beamter,2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder3. frühere Beamtin oder früherer Beamterist
§ 2346 BGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen


(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit
§ 2346 BGB zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 52 Auslandsdienstbezüge


(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausla

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 29 Zuweisung


(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder2. bei einer
§ 2346 BGB zitiert 1 andere §§ aus dem Bürgerliches Gesetzbuch.

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen


(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2015 - 14 ZB 13.574

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.760 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. März 2014 - 1 K 12.744

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor I. Die Regel- und Anlassbeurteilung vom 4. März 2009, die Gesamtbeurteilung vom 4. März 2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. November 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Beurteilungsz

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2016 - 11 K 3138/14

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt finanzielle Abgeltung für in den Jahren 2011 bis 2013 nicht in Anspruch genommene

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Nov. 2015 - 15 K 6181/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1Tatbestand 2Der Kläger steht als Technischer Fernmeldeoberamtsrat (Besoldungsgruppe A13 Z) im Dienst der Beklagten. Ab dem Sommer 1994 war er in der Generaldirektion U.

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 12. März 2015 - 1 K 425/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, die wegen der Bearbeitung und Zustellung von DHL-Infopost in der Zeit ab dem 24. Mai 2011 vom Arbeitszeitkonto des Klägers abgezogene Arbeitszeit diesem Konto wieder gutzuschreiben. Die Beklagte trägt die Kosten

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Apr. 2013 - 2 C 5/12

bei uns veröffentlicht am 09.04.2013

Tatbestand 1 Die Kläger sind Bundesbeamte im Dienste der Beklagten. Sie gehören den Besoldungsgruppen A 13 (Kläger zu 1), A 11 (Kläger zu 2) und A 8 (Kläger zu 3) an. Mi

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 17. Jan. 2012 - 2 BvL 4/09

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

Tenor § 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung des Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. März 2011 - 2 C 121/07

bei uns veröffentlicht am 31.03.2011

Tenor Der Beschluss vom 11. Dezember 2008 wird geändert. Satz 2 des Tenors erhält folgende Fassung:

Verwaltungsgericht Stuttgart Entscheidung, 15. Dez. 2009 - 3 K 3826/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2009

Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Bundesverfassungsgericht wird gem. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob a) § 10 Abs. 1 PostPersRG und § 1 Satz 4 ESZG b) § 78 Abs. 1 BBesG und § 6 Abs. 2 Bes

Verwaltungsgericht Stuttgart Entscheidung, 15. Dez. 2009 - 3 K 3624/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2009

Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Bundesverfassungsgericht wird gem. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob a) § 10 Abs. 1 PostPersRG und § 1 Satz 4 ESZG b) § 78 Abs. 1 BBesG und § 6 Abs. 2 Bes

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Dez. 2007 - 3 K 4682/07

bei uns veröffentlicht am 05.12.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von vier in den Jahren 1989, 19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Sept. 2007 - 1 R 35/06

bei uns veröffentlicht am 05.09.2007

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

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