(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.

(2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 75 Pflicht zum Schadensersatz


(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinne

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 PostPersRG.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2018 - Au 2 K 17.1704

bei uns veröffentlicht am 13.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Sept. 2018 - B 5 K 17.536

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1. Der Kläger wendet sich gegen die Inregressnahme

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 6 ZB 12.1817

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2018 - 6 ZB 17.2324

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2017 – AN 11 K 16.719 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahre

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2006 - 17 K 1112/05

bei uns veröffentlicht am 13.07.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger, ein Beamter bei der Deutschen Post AG, wendet sich gegen die Inanspruchnahme wegen eines Kassenfehlbetrags durch die Deu

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(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte...