Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 7 Haftung

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 7 Haftung
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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.

(2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.

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(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinne
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published on 13/04/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 11/09/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1. Der Kläger wendet sich gegen die Inregressnahme
published on 29/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
published on 26/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2017 – AN 11 K 16.719 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahre
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