Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit
Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit
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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost Inhaltsverzeichnis
Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

32 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 27/03/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.362,24 Euro festgesetzt.
published on 19/05/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung, mit der sie einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen worden ist.
published on 07/01/2016 00:00
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.11.2015 gegen den Zuweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9.11.2015 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
published on 08/12/2015 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. August 2014 - 12 Sa 29/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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