Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen
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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost Inhaltsverzeichnis
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnungen werden nicht auf die Besoldung angerechnet.
(2) Der Vorstand kann für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen.
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published on 06/04/2016 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt finanzielle Abgeltung für in den Jahren 2011 bis 2013 nicht in Anspruch genommene
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