Ländereinführungsgesetz - LEinfG | § 22 Übergang von Einrichtungen und Personal

Ländereinführungsgesetz - LEinfG | § 22 Übergang von Einrichtungen und Personal
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Mit der Bildung von Ländern in der DDR gehen Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen der Republik, soweit sie nach diesem Gesetz Aufgaben der Länder wahrnehmen, auf die Länder über. Soweit Aufgaben auf die Länder übergehen, geht das Personal anteilmäßig auf die Länder über.

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(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie örtlich gelegen sind. Einrichtungen mit länderübergreifendem
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published on 26/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 90/04 Verkündet am: 26. November 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
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