(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

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Erbrecht: Zur Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs von verfolgten Erblasser

25.02.2016

Die Verjährung gegen die C. , Inc., als Rechtsnachfolgerin der jüdischen Berechtigten beginnt mit Ablauf der Ausschlussfristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG zu laufen.
Sonstiges

Erbrecht: Zum Rechtsverhältnis der Mitberechtigten untereinander

05.02.2014

Verfügungsbefugter im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG ist nicht, wer selbst Berechtigter ist.
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Referenzen - Gesetze | § 17 WDO 2002

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§ 17 WDO 2002 wird zitiert von 7 §§ in anderen Gesetzen.

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 349 Rückforderung bei Schadensausgleich


(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer g

Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG | § 1 Anspruch auf Ausgleichsleistung


(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Ar

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG | § 1 Grundsätze der Entschädigung


(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung ge

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 8 Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich


(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gek
§ 17 WDO 2002 wird zitiert von 4 anderen §§ im Wehrdisziplinarordnung.

Vermögensgesetz - VermG | § 6 Rückübertragung von Unternehmen


(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichba

Vermögensgesetz - VermG | § 7a Gegenleistung


(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den

Vermögensgesetz - VermG | § 2a Erbengemeinschaft


(1) Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach § 1 Betroffenen eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind, so ist der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu bezeichnenden Erblasser als solcher zurückzuüb

Vermögensgesetz - VermG | § 3b Gesamtvollstreckungsverfahren, Zwangsversteigerungsverfahren


(1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt. Dies gilt, außer in den Fällen des § 6 Abs. 6a nicht, wenn ein Unternehmen Gegenstand eines Rückübert
§ 17 WDO 2002 zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 4 Verfahren


(1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr fü

Treuhandgesetz - TreuhG | § 23a Übertragung von Vermögenswerten, Auflösung


(1) Die Anstalt kann ihr Vermögen im Wege der Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge jeweils als Gesamtheit unter genauer Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder Kapitalgesellsch
§ 17 WDO 2002 zitiert 2 andere §§ aus dem Wehrdisziplinarordnung.

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Vermögensgesetz - VermG | § 3 Grundsatz


(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Ans

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2013 - V ZR 203/11

bei uns veröffentlicht am 12.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 203/11 Verkündet am: 12. April 2013 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2016 - V ZR 51/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2019 - V ZR 225/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 225/17 Verkündet am: 22. Februar 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2007 - V ZR 60/07

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2007 - III ZR 104/06

bei uns veröffentlicht am 18.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 104/06 Verkündet am: 18. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Cb, Fe; D

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2007 - V ZR 137/06

bei uns veröffentlicht am 26.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 137/06 Verkündet am: 26. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - III ZR 98/01

bei uns veröffentlicht am 17.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 98/01 Verkündet am: 17. Januar 2002 F r e i t a g, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EinigVtr Art.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2002 - III ZR 107/01

bei uns veröffentlicht am 21.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 107/01 Verkündet am: 21. Februar 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG §§ 7 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2005 - V ZR 96/04

bei uns veröffentlicht am 24.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 96/04 Verkündet am: 24. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2007 - V ZR 61/06

bei uns veröffentlicht am 02.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 61/06 Verkündet am: 2. März 2007 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2007 - XII ZR 32/05

bei uns veröffentlicht am 20.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 32/05 Verkündet am: 20. Juni 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2004 - XII ZR 221/01

bei uns veröffentlicht am 28.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 221/01 Verkündet am: 28. Januar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2004 - V ZR 90/04

bei uns veröffentlicht am 26.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 90/04 Verkündet am: 26. November 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2001 - V ZR 420/99

bei uns veröffentlicht am 12.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 420/99 Verkündet am: 12. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - V ZR 187/10

bei uns veröffentlicht am 26.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 187/10 vom 26. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2001 - XII ZR 118/98

bei uns veröffentlicht am 07.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 118/98 Verkündet am: 7. Februar 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2004 - III ZR 432/02

bei uns veröffentlicht am 08.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 432/02 Verkündet am: 8. April 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VermG §§ 1 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2007 - III ZR 301/06

bei uns veröffentlicht am 11.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 301/06 Verkündet am: 11. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Cb;

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2004 - IV ZR 85/03

bei uns veröffentlicht am 28.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 85/03 Verkündet am: 28. April 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 2313 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2011 - V ZR 232/10

bei uns veröffentlicht am 18.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 232/10 vom 18. November 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung am 18. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2011 - V ZR 243/09

bei uns veröffentlicht am 21.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 243/09 Verkündet am: 21. Januar 2011 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2001 - III ZR 235/00

bei uns veröffentlicht am 05.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 235/00 Verkündet am: 5. Juli 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja --------------

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2001 - V ZR 493/99

bei uns veröffentlicht am 14.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 493/99 Verkündet am: 14. Dezember 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2001 - IV ZR 277/00

bei uns veröffentlicht am 10.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 277/00 vom 10. September 2001 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richte

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2008 - V ZR 117/07

bei uns veröffentlicht am 11.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 117/07 Verkündet am: 11. April 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG § 3 Ab

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2011 - III ZR 95/10

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 95/10 vom 24. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 (Cb, Fm); VermG § 3 Abs. 3, 4, § 31 Abs. 2 Die Pflicht nach § 31 Abs. 2 VermG, den Verfügungsberechtigt

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2013 - V ZR 281/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 281/11 Verkündet am: 18. Oktober 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2004 - V ZR 94/04

bei uns veröffentlicht am 11.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 94/04 vom 11. November 2004 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2010 - V ZB 117/09

bei uns veröffentlicht am 18.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 117/09 vom 18. März 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZVG § 9a Abs. 1 Satz 3 Restitutionsansprüche auf Grundstücke können nicht nach Maßgabe von § 9a

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2010 - IV ZR 144/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 144/08 Verkündet am: 17. März 2010 Heinekamp, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2003 - III ZR 121/02

bei uns veröffentlicht am 09.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 121/02 Verkündet am: 9. Januar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VermG §§ 1 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2006 - V ZR 58/06

bei uns veröffentlicht am 27.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 58/06 Verkündet am: 27. Oktober 2006 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2000 - III ZR 359/99

bei uns veröffentlicht am 27.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 359/99 vom 27. Juli 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 2 a) War ein unter staatliche

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2003 - V ZR 430/02

bei uns veröffentlicht am 11.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 430/02 Verkündet am: 11. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2008 - V ZR 31/08

bei uns veröffentlicht am 17.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 31/08 Verkündet am: 17. Oktober 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2000 - III ZR 211/99

bei uns veröffentlicht am 14.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 211/99 Verkündet am: 14. September 2000 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja -------

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2005 - V ZR 153/04

bei uns veröffentlicht am 11.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 153/04 Verkündet am: 11. März 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 21. Nov. 2018 - 8 A 98/18

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Nov. 2018 - 1 C 23/17

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Nov. 2018 - 1 C 24/17

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2018 - 10 C 4/17

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 31. Mai 2018 - 8 A 513/17

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rückübertragung des zuletzt im Grundbuch von B-Stadt Bd. 82, Bl. 4002 verzeichneten Erbbaurechts an dem Flurstück 8 der Flur 28 in Größe von 336 m². Dabei handelt es sich um ein bebautes Grundstück in der Innens

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2018 - 8 C 4/17

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2018 - 8 C 5/17

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Jan. 2018 - 8 C 12/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer anteiligen Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des Vermögenswertes "Kavalier Klub S.", ... in B

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2017 - 8 C 15/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tatbestand 1 Die Kläger begehren als Erben nach Herrn Sali K. die Restitution hälftigen Bruchteilseigentums an dem 85 959 qm großen landwirtschaftlichen Flurstück a der

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Dez. 2017 - 8 B 9/17

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Gründe 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den ein in Frankfurt (Oder) belegenes Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes

Referenzen

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen...
(1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die...
(1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die...
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf...
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf...
(1) Die Anstalt kann ihr Vermögen im Wege der Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge jeweils als Gesamtheit unter genauer Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder Kapitalgesellschaften, deren...
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen...