Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2002 - III ZR 207/01

bei uns veröffentlicht am25.07.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 207/01 Verkündet am:
25. Juli 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 620 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
Der zum ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers bestellte Geschäftsführer
einer Handwerkskammer ist Organvertreter im Sinne des § 14 Abs. 1
Nr. 1 KSchG. Eine Befristung seines Anstellungsvertrags war daher, ohne
Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsverhältnis vorlag, jedenfalls vor dem Inkrafttreten
und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1966) zulässig.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - III ZR 207/01 -OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. August 2001 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. August 2001) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. Dezember 2000 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Am 17. Mai 1995 wurde der Kläger von der Vollversammlung der beklagten Handwerkskammer neben dem Hauptgeschäftsführer zum weiteren
Geschäftsführer und zugleich ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers gewählt. Gemäß § 24 Abs. 3 der Kammersatzung hat der ständige Stellvertreter im Falle der Vertretung gleiche Rechte und Pflichten wie der Hauptgeschäftsführer. Organe der Kammer sind nach § 3 ihrer Satzung die Mitgliederversammlung (Vollversammlung), der Vorstand und die Ausschüsse. Der Vorstandsvorsitzende (Präsident) und der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall ihre Vertreter, vertreten gemeinsam die Handwerkskammer in allen öffentlich- und zivilrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich (§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Einstellung des Klägers als Geschäftsführer wurde in § 1 seines Anstellungsvertrags auf fünf Jahre, beginnend mit dem 17. Mai 1995, befristet. Nach § 8 des Vertrags sollte der Dienstvertrag nicht fortgesetzt werden, falls nicht spätestens zwölf Monate vor Vertragsbeendigung eine Vereinbarung über die Verlängerung der Anstellung zustande gekommen war.
Mit Schreiben vom 6. Juli 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß der Vorstand einer Verlängerung seines Anstellungsvertrags nicht zustimme. Gleichzeitig kündigte sie vorsorglich das Vertragsverhältnis zum 17. Mai 2000, hilfsweise zum 30. Juni 2000.
Der Kläger hält die Befristung wie die erklärte Kündigung für unwirksam. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis über den 17. Mai 2000 hinaus unverändert und unbefristet fortbestehe und auch nicht durch die Kündigung vom 6. Juli 1999 aufgelöst worden sei; außerdem verlangt er seine Weiterbeschäftigung. Das von ihm zunächst angerufene Arbeitsgericht hat unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG seine Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen; die sofortige Be-
schwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr mit einer geringfügigen Abweichung stattgegeben und den von der Beklagten gestellten Hilfsantrag, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen, zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hält die Befristung des Anstellungsvertrags aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Gründen für unwirksam. Der Kläger falle in den Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Die Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes gelte für ihn nicht, da er kein Organ der Beklagten sei. Organe der Handwerkskammer seien nach § 3 Abs. 1 ihrer Satzung ausschlieûlich die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse. Es sei kein Grund ersichtlich, diese Bestimmung erweiternd auszulegen oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG hier entsprechend anzuwenden. Die von der Beklagten vorsorglich ausgesprochene Kündigung sei mangels sozialer Rechtfertigung wegen § 1 Abs. 1 KSchG gleichfalls unwirksam. Der Kläger sei auch kein leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG. Auf die Darlegung besonderer Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäû § 9 Abs. 1
Satz 2 KSchG könne daher nicht verzichtet werden. Somit habe der Kläger auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Befristung der Einstellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und ständiger Vertreter ihres Hauptgeschäftsführers auf einen Zeitraum von fünf Jahren ist wirksam, sein Anstellungsverhältnis darum zum 17. Mai 2000 beendet. Auf die von der Beklagten vorsorglich erklärte Kündigung kommt es ebensowenig an wie auf ihren Hilfsantrag, das Arbeitsverhältnis gemäû § 9 KSchG aufzulösen.
1. Nach § 620 Abs. 1 BGB endigt ein Dienstverhältnis mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist. Die Vorschrift ist auf den Streitfall anwendbar, ohne Rücksicht darauf, ob der Anstellungsvertrag mit dem Kläger als freier Dienstvertrag oder - wie zugunsten des Klägers unterstellt werden mag und wovon auch die Parteien ausgehen - als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Die durch Art. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte abweichende Bestimmung des § 620 Abs. 3 BGB gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, bei denen - wie hier - der Vertragsschluû vor dem 31. Dezember 2000 lag (Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 620 Rn. 6). Daher war die Befristung des zwischen den Parteien eingegangenen Anstellungsvertrags grundsätzlich zulässig.
2. Die Möglichkeit befristeter Arbeitsverträge hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings mit Rücksicht auf das besondere Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers stark eingeschränkt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, daû schon eine einmalige Befristung des Vertrags dem Arbeitnehmer den zwingenden Bestandsschutz nehmen kann und wegen objektiver Umgehung von Kündigungsschutzbestimmungen unwirksam ist, wenn die Befristung nicht auf einem sachlich gerechtfertigten Grund beruht (BAGE [GS] 10, 65, 70 ff.; Urteil vom 26. April 1979 - 2 AZR 431/77, AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 29. August 1979 - 4 AZR 863/77, AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. Müller-Glöge in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 620 BGB Rn. 30 ff.). Auf die vorliegende Fallgestaltung lassen sich diese Erwägungen indes entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das ohne weitere Begründung ersichtlich dem Bundesarbeitsgericht folgen will, nicht übertragen. Wegen seiner besonderen Rechtsstellung als Geschäftsführer und ständiger Vertreter des Hauptgeschäftsführers der Beklagten genieût der Kläger nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keinen Kündigungsschutz. Er kann darum hieraus auch keinen Bestandsschutz für seinen Anstellungsvertrag herleiten (zur Zulässigkeit einer Befristung bei fehlendem gesetzlichen Kündigungsschutz vgl. etwa BAG, Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81, AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84, AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Ob die Befristung jedenfalls im Hinblick auf die besondere Aufgabenstellung des Klägers sachlich gerechtfertigt wäre, wie es die Revision geltend macht, ist ohne Belang.
3. a) Gemäû § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts über den allgemeinen Kündigungsschutz von Arbeitnehmern nicht in
Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Maûgebend für diese Abgrenzung ist der Gedanke, daû der gesetzliche Vertreter das Willensorgan der juristischen Person ist, durch das sie handelt und das für sie somit notwendig zugleich Arbeitgeberfunktionen ausübt (vgl. BAGE 39, 16, 25; Biebl in: Groûkommentar zum Kündigungsrecht, § 14 KSchG Rn. 3). Organvertreter juristischer Personen sind deshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers im allgemeinen schon begrifflich keine Arbeitnehmer; jedenfalls aber werden sie kraft unwiderleglicher Vermutung ("negativer Fiktion") - unabhängig von ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit - von den Schutzbestimmungen des Kündigungsschutzrechts nicht erfaût (BAGE 39, 16, 25; Biebl aaO Rn. 2 f.). Aus denselben Gründen gelten sie nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht als Arbeitnehmer (hierzu etwa BAGE 49, 81, 88; BAG, Beschluû vom 11. April 1997 - 5 AZB 32/96, NZA 1997, 902, 903). Die Anwendungsbereiche beider Vorschriften stimmen deshalb überein (vgl. BAGE 39, 16, 26 f.; BAG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 2 AZR 96/84, AP Nr. 2 zu § 5 ArbGG 1979).

b) Von dieser gesetzgeberischen Zielsetzung her kommt es für die Auslegung nicht entscheidend darauf an, ob die Satzung der Anstellungskörperschaft , auf die das Berufungsgericht abstellt, oder das die Rechtsverhältnisse der juristischen Person regelnde Gesetz (hier: § 92 HandwO) den Funktionsbereich , mit dem der Angestellte betraut war, ausdrücklich den Organen der Körperschaft zuordnet. Ausschlaggebend ist vielmehr - für das Kündigungsschutzgesetz nicht anders als für das Arbeitsgerichtsgesetz -, ob er als gesetzlicher Vertreter nach auûen Repräsentant der juristischen Person ist. Schon aufgrund dieser Rechtsstellung gehört er in dem hier maûgebenden organisationsrecht-
lichen Sinn zu ihren (Leitungs-)Organen mit Arbeitgeberfunktionen, die das Gesetz aus diesem Grund vom Kündigungsschutz ebenso wie der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ausnimmt. Hierauf beruht auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (vgl. BAG, Beschluû vom 11. April 1997 aaO).

c) Der Kläger war nicht nur rechtsgeschäftlich, wie die Revisionserwiderung meint, sondern kraft Satzung (§§ 18 Abs. 1, 24 Abs. 3) und damit gesetzlich zur Vertretung der Handwerkskammer berufen; er war deswegen Organvertreter im Sinn des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Von der Beklagten war er zum ständigen Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers bestellt und hatte damit, wenn auch nach innen nur im Falle der Vertretung, dieselben Rechte und Pflichten wie dieser (§§ 18 Abs. 1, 24 Abs. 3 der Satzung). Dem Hauptgeschäftsführer obliegt nach § 18 Abs. 1 der Satzung und § 109 Abs. 1 Satz 1 HandwO gemeinsam mit dem Präsidenten die Vertretung der Kammer in allen Angelegenheiten; in den Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt er die Handwerkskammer sogar allein (§ 18 Abs. 5 der Satzung). Er ist deshalb deren verfassungsmäûiger Vertreter (Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks , 3. Aufl., § 109 HandwO Rn. 4). Diese Befugnisse genügen für einen Ausschluû des Kündigungsrechts. Auf den Umfang der gesetzlichen Vertretung kommt es nicht an; weder § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG noch § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG verlangen eine Alleinvertretungsbefugnis des Dienstverpflichteten (BAGE 9, 313, 316 f.; BAG, Beschluû vom 11. April 1997 aaO für das Arbeitsgerichtsgesetz ). Zu Recht haben deswegen das Bundesarbeitsgericht in dem genannten Beschluû sowie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf für § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG (LAGE § 14 KSchG Nr. 3; ebenso v. HoyningenHuene /Linck, KSchG, 13. Aufl., § 14 Rn. 10 mit Fn. 20) den Hauptgeschäftsfüh-
rer einer Kreishandwerkerschaft (§§ 86 ff. HandwO) als gesetzlichen Vertreter im Sinne dieser Vorschriften qualifiziert. Auch der Aufgabenbereich eines ständigen Vertreters reicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 2 AZR 96/84, AP Nr. 2 zu § 5 ArbGG 1979 für den stellvertretenden Geschäftsführer einer GmbH). So haben es im Streitfall auch das Arbeitsgericht Osnabrück und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gesehen und den Rechtsstreit zutreffend an die ordentlichen Gerichte verwiesen.

d) Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Unter Aufhebung des Berufungsurteils ist die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Rinne Schlick Kapsa Dörr Galke

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(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers


(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältni

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses


(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhä

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 14 Angestellte in leitender Stellung


(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht 1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Ge

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(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.