Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 7 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist

1.
bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
4.
bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

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Strafrecht: Zur Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei widerrechtlicher Benutzung von Kraftfahrzeugen.

04.01.2018

Eine Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
Steuerstrafrecht

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Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 1 Steuergegenstand


(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt 1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausg

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2019 - 11 ZB 19.112

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - M 23 K 17.1777

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle

Finanzgericht Hamburg Urteil, 14. Nov. 2018 - 4 K 86/18

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. 2 Der Kläger ist seit dem 07.11.2017 Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen sog. Selbstzünder, der die.

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Juni 2018 - III R 26/16

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2016  13 K 1913/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2017 - 1 StR 173/17

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 173/17 vom 23. August 2017 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 5 Zur Kraftfahrzeugsteue

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2016 - 13 K 1913/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 30. Juli 2008 für die Steuernummer xx-xx xxx

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Jan. 2014 - III-3 RVs 4/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1

Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Nov. 2013 - VII B 243/12

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem am 1. September 2008 über das Vermögen der X-GmbH (Schuldnerin) eröffneten Insolve

Bundesfinanzhof Urteil, 01. Aug. 2012 - II R 28/11

bei uns veröffentlicht am 01.08.2012

Tatbestand 1 I. Das Amtsgericht (AG), Insolvenzgericht, eröffnete mit Beschluss vom 1. April 2007 über das Vermögen des H (Insolvenzschuldner) das Insolvenzverfahren und

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Apr. 2012 - II R 32/10

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an,

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 08. März 2012 - 3 K 17/11

bei uns veröffentlicht am 08.03.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) gegenüber dem Kläger als Insol

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 08. März 2012 - 3 K 18/11

bei uns veröffentlicht am 08.03.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) gegenüber dem Kläger als Insol

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(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt 1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen...