Bundesfinanzhof Urteil, 14. Juni 2018 - III R 26/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2018:U.140618.IIIR26.16.0
bei uns veröffentlicht am14.06.2018

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2016  13 K 1913/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Kraftfahrzeughandel tätig und benötigte für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge regelmäßig Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief). Dazu beantragte sie jeweils bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Saisonkennzeichens.

2

Aufgrund der hohen Anzahl so zugelassener Fahrzeuge wurde das Zulassungsverfahren zur Verwaltungsvereinfachung --auch im Interesse der Klägerin-- derart durchgeführt, dass Kennzeichen für die Klägerin "reserviert" und immer wieder für auf sie zugelassene und regelmäßig auch sofort wieder abgemeldete Kraftfahrzeuge verwendet wurden. Die Zulassungsbescheinigung wurde erstellt und sodann in unmittelbarem Anschluss auch die Abmeldung eingetragen. Zumindest teilweise wurde dabei auf geprägte Nummernschilder verzichtet.

3

Diese Praxis wurde durch das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 7. Juli 2008 wie folgt beanstandet:

"... Die Zulassungsbehörde des ...-Kreises wird daher angewiesen, Fahrzeugen, die vorher in einem anderen Staat zugelassen waren, keine 'Tages-/Kurzzeitzulassungen' mit anschließender Außerbetriebsetzung ohne Aushändigung der Zulassungsdokumente Teil I und II und Abstempelung der Kennzeichenschilder bzw. keine Zulassung mit Saisonkennzeichen ... ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II und Abstempelung der Kennzeichenschilder zu erteilen. Sofern Außerbetriebsetzungen der Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen vor Beginn des Betriebszeitraums vorgenommen wurden, wird die Zulassungsbehörde ... angewiesen, die Zulassung zurückzunehmen, die Zulassungsbescheinigungen einzuziehen und dem Kraftfahrtbundesamt zu melden. Das Landratsamt ... wird angewiesen, keine derartigen Scheinzulassungen mehr vorzunehmen und uns über den Vollzug bis zum 15. Juli 2008 zu berichten."

4

Für das streitgegenständliche Fahrzeug beantragte die Klägerin am 21. Juli 2008 die Zuteilung eines Saisonkennzeichens für einen Tag, welches antragsgemäß zugeteilt wurde. Gleichzeitig beantragte sie die Abmeldung des Fahrzeuges. Die An- und die Abmeldung wurden von der Behörde in die Zulassungsbescheinigung eingetragen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sodann der Klägerin ausgehändigt. Das Kennzeichen war nach der beanstandeten alten Verwaltungspraxis für die Klägerin erstmals und einmalig am 24. September 2007 verwendet worden, danach wurde es erst wieder für das streitgegenständliche Fahrzeug am 21. Juli 2008 und ab diesem Zeitpunkt für eine Vielzahl anderer auf Antrag der Klägerin zugelassener Fahrzeugen eingesetzt.

5

Aufgrund der Mitteilung über die Zulassung erließ das Finanzamt (FA) am 28. Juli 2008 zunächst einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 21. Juli 2008 bis 31. Mai 2009 über 104 €, den es am 30. Juli 2008 auf 10 € für den 21. Juli 2008 änderte. Dabei ging es von einer Mindestdauer der Steuerpflicht nach § 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von einem Monat aus. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

6

Die Klage gegen das FA, an dessen Stelle während des Verfahrens beim Finanzgericht (FG) der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) getreten ist, hatte keinen Erfolg.

7

Das Klageverfahren ruhte mit Einverständnis der Beteiligten im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren II R 32/10 bis zum 19. Mai 2013. Das FG entschied sodann, bei der Zulassungsbescheinigung handele es sich um einen Grundlagenbescheid, der für die Finanzbehörde nicht nur verbindlich feststelle, auf wen ein Fahrzeug zugelassen wurde, sondern auch, dass ein Fahrzeug überhaupt zugelassen worden sei. Bei der Zulassungsbescheinigung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) handele es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt der Zulassungsbehörde über das Recht zur Nutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 96, m. Anm. Hör). Die Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei im Streitzeitraum auch für Saisonkennzeichen anzuwenden; es könne dahinstehen, ob ein körperliches Kennzeichen vorhanden gewesen sei.

8

Gegen das Urteil des FG wendet sich die Klägerin mit der Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

9

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer mit der Steuernummer ... sowie die Einspruchsentscheidung und das FG-Urteil ersatzlos aufzuheben.

10

Das HZA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zutreffend als rechtmäßig erachtet.

12

1. Die Kraftfahrzeugsteuer ist gemäß § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Steuer (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 3 AO Rz 393) und nicht, wie die Klägerin meint, eine Gebühr oder ein Beitrag. Ihr unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Nr. 1 KraftStG das "Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen". Ein Fahrzeug wird gehalten, wenn es nach der FZV "zum Verkehr zugelassen" worden ist (BFH-Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516; BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519). Steuerschuldner ist die Person, auf die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG).

13

Das tatsächliche Befahren einer öffentlichen Straße ist dafür entbehrlich, denn der Halter hat mit der Zulassung das Recht erlangt, das Fahrzeug "auf öffentlichen Straßen ... in Betrieb" zu setzen (§ 3 Abs. 1 FZV). Das Fahrzeug wird daher auch dann gehalten, wenn von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, es auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, kein Gebrauch gemacht wird oder wenn es trotz der Zulassung im Straßenverkehr nicht genutzt werden darf (BFH-Urteil in BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516; FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012  13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393). An dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer (BFH-Urteile in BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516; vom 7. März 1984 II R 40/80, BFHE 140, 480, BStBl II 1984, 459).

14

2. Der Senat kann offen lassen, ob und inwieweit die Zulassung als Grundlagenbescheid wirkt oder Tatbestandswirkung entfaltet, denn die gegen die Rechtmäßigkeit der Zulassung vorgetragenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist im Streitfall erfüllt, da die Zulassungsbehörde das Fahrzeug der Klägerin auf deren Antrag am 21. Juli 2008 ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen hat und die Klägerin damit berechtigt war, das angemeldete Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu nutzen. Dies allein ist maßgeblich für die Besteuerung. Die Steuerpflicht entfällt weder, weil eine sog. Registrierzulassung vorgenommen wurde, noch war die Zulassung nichtig.

15

a) Der Begriff "Registrierzulassung" wird im KraftStG und der FZV nicht verwendet. Er bezeichnet typischerweise Tageszulassungen, die der Beschaffung deutscher Zulassungsdokumente für importierte Gebrauchtfahrzeuge dienen. Die FZV enthält keine Sonderregelung für Registrierzulassungen und das KraftStG sieht für sie auch keine Ausnahmen vor; Registrierzulassungen sind Zulassungen i.S. der FZV und des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Eine "Teilung" der Zulassung mit dem Ziel, dem Fahrzeug zwar eine Zulassungsbescheinigung und einen Halter zu verschaffen, dabei jedoch die Kraftfahrzeugsteuerpflicht zu vermeiden, findet im Zulassungsrecht und im Kraftfahrzeugsteuerrecht keine Grundlage (Zens in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 108. Lieferung 06.2018, § 1 KraftStG Rz 7).

16

b) Registrierzulassungen im vorgenannten Sinne sind nicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist oder der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, der nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, von einer Behörde ohne Ermächtigung außerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wurde, aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden kann, die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder der gegen die guten Sitten verstößt (§ 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 12. April 2005 --LVwVfG--; ebenso § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Für all das ist vorliegend nichts ersichtlich. Tatsächlich kam es der Behörde und der Klägerin auf die durch die Zulassung bewirkte Rechtsfolge der Registrierung des ausländischen Fahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland an.

17

Auch bei Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen vor Beginn des Betriebszeitraums --was hier nicht zutrifft-- handelt es sich entgegen der vom Regierungspräsidium vertretenen Auffassung nicht um Scheinzulassungen (BFH-Urteil in BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516).

18

Etwaige Rechtsfehler des Zulassungsverfahrens wären für den Tatbestand des Haltens i.S. des § 1 Abs. 1 KraftStG und damit die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer nicht von Bedeutung (Zens in: Lippross/Seibel, a.a.O., § 1 KraftStG Rz 7).

19

c) Unerheblich ist auch, ob für das Fahrzeug Kennzeichen mit einem amtlichen Dienststempel abgestempelt und der Klägerin ausgehändigt wurden, denn nach damaliger Rechtslage erfolgte "die Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung" (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FZV in der vom 1. März 2007 bis 24. Juli 2009 geltenden Fassung). Sie bedurfte mithin keiner Abstempelung des Kennzeichens. Die etwaige Abstempelung der Kennzeichen verkörperte lediglich die Erklärung der Zulassungsstelle, dass sie das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten Halter zugelassen habe; sie war somit nur eine Erklärung über die erfolgte Zulassung (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1999  4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, Rz 14; FG Münster in EFG 2012, 1393).

20

Ob die Kraftfahrzeugsteuer auch nach gegenwärtiger Rechtslage ohne Abstempelung der Kennzeichenschilder entstehen würde, obwohl die Zulassung nach der aktuellen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV durch "Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung" erfolgt, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.

21

d) Die hier erfolgte Zuteilung eines Kennzeichens genügte somit für die Zulassung, obwohl ohne vorschriftsgerechte Anbringung eines abgestempelten und beleuchteten Kennzeichenschildes das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht in Betrieb genommen werden darf (§ 10 Abs. 12 FZV). Denn die Steuerpflicht besteht --wie ausgeführt-- auch in dem Zeitraum, in dem der Fahrzeughalter tatsächlich oder rechtlich zeitweilig gehindert ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen; solange es für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, handelt es sich um ein "Halten" i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (BFH-Urteil in BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516, Rz 14). Maßgebend und ausreichend dafür ist die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung gemäß §§ 11, 12 FZV (Zens in: Lippross/Seibel, a.a.O., § 1 KraftStG Rz 7).

22

3. Die Revision wäre im Übrigen ohne Weiteres unbegründet, wenn durch den nicht angefochtenen Zulassungsbescheid bindend festgestellt wäre, dass das streitgegenständliche Fahrzeug am 21. Juli 2008 auf die Klägerin zugelassen war und diese deshalb das Fahrzeug i.S. des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 Nr. 1 KraftStG gehalten hat, oder wenn die Zulassung als rechtsgestaltender ressortfremder Verwaltungsakt eine entsprechende Tatbestandswirkung entfaltet. Das braucht der Senat vorliegend jedoch nicht zu entscheiden.

23

4. Bedenken gegen die Berechnung der Steuer bestehen nicht; sie ist insbesondere gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat in unstreitiger Höhe festgesetzt worden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516, Rz 16 ff.).

24

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

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Steuerschuldner ist 1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die P

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2016 - 13 K 1913/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 30. Juli 2008 für die Steuernummer xx-xx xxx

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 30. Juli 2008 für die Steuernummer xx-xx xxx/x.
Die Klägerin ist im Kraftfahrzeughandel tätig. Für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge benötigte diese regelmäßig neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, da diese Fahrzeuge über solche nicht verfügten. Um diese zu erhalten, beantragte sie jeweils bei der Zulassungsstelle X die Zuteilung eines Saisonkennzeichens (sogenannte Registrierzulassungen).
Aufgrund der sehr hohen Anzahl von so zugelassenen Fahrzeugen wurde das Zulassungsverfahren zur Verwaltungsvereinfachung – welche letzten Endes auch im Interesse der Klägerin lag – nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurden vielmehr Kennzeichen für die Klägerin „reserviert“ und diese dann immer wieder für von der Klägerin zugelassene Kraftfahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden in der Regel angemeldet und sofort wieder abgemeldet. Die Zulassungsbescheinigung wurde erstellt und sodann in unmittelbarem Anschluss auch die Abmeldung eingetragen. Zumindest teilweise wurde das so beschriebene Zulassungsverfahren in der Vergangenheit auch gänzlich ohne geprägte Nummernschilder durchgeführt. Diese Praxis wurde durch das Regierungspräsidium Y mit Schreiben vom 7. Juli 2008 beanstandet. Das Schreiben des Regierungspräsidiums hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Eine „Scheinzulassung“ findet keine Grundlage im Straßenverkehrsrecht.
        
Die Zulassungsbehörde des X-Kreises wird daher angewiesen, Fahrzeugen, die vorher in einem anderen Staat zugelassen waren,
keine „Tages-/Kurzzeitzulassungen“ mit anschließender Außerbetriebsetzung ohne Aushändigung der Zulassungsdokumente Teil I und II und Abstempelung der Kennzeichenschilder bzw.
keine Zulassung mit Saisonkennzeichen nach § 9 Absatz FZV ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II und Abstempelung der Kennzeichenschilder
zu erteilen.
Sofern Außerbetriebsetzungen der Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen vor Beginn des Betriebszeitraums vorgenommen wurden, wird die Zulassungsbehörde des X-Kreises angewiesen, die Zulassung zurückzunehmen, die Zulassungsbescheinigungen einzuziehen und dem Kraftfahrtbundesamt zu melden.
Das Landratsamt X wird angewiesen, keine derartigen Scheinzulassungen mehr vorzunehmen und uns über den Vollzug bis zum 15. Juli 2008 zu berichten.“
Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 an das Regierungspräsidium Y meldete das Landratsamt X den tatsächlichen Vollzug der Weisung vom 7. Juli 2008.
Für das streitgegenständliche Fahrzeug beantragte die Klägerin am 21. Juli 2008 die Zuteilung eines Saisonkennzeichens für einen Tag, welches antragsgemäß zugeteilt wurde. Gleichzeitig beantragte sie die Abmeldung des Fahrzeuges. Die An- und die Abmeldung wurden in die Zulassungsbescheinigung eingetragen. Sodann erhielt die Klägerin die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II von der Behörde ausgehändigt.
Das streitgegenständliche Kennzeichen wurde nach der beanstandeten alten Verwaltungspraxis für die Klägerin erstmals und einmalig am 24. September 2007 verwendet. Danach wurde es erst wieder für das streitgegenständliche Fahrzeug am 21. Juli 2008 und ab diesem Zeitpunkt fortlaufend für eine Vielzahl von auf Antrag der Klägerin zugelassenen Fahrzeugen eingesetzt.
Aufgrund der Mitteilung über die Zulassung erließ das Finanzamt Z am 28. Juli 2008 einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 21. Juli 2008 bis 31. Mai 2009 über 104 EUR. Am 30. Juli 2008 erließ es einen geänderten Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für den 21. Juli 2008 i.H.v. 10 EUR. Hierbei ging es von einer Mindestdauer der Steuerpflicht nach § 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetztes (KraftStG) von einem Monat aus.
Der hiergegen erhobene Einspruch vom 29. August 2008, welcher sich gegen den Ansatz der Mindeststeuer nach § 5 KraftStG richtete, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2008 durch das Finanzamt Z als unbegründet zurückgewiesen.
10 
Mit ihrer hiergegen am 22. Dezember 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
11 
In Hinblick auf das damals noch vor dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren II R 32/10 hat das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
12 
Mit Verfügung vom 19. Mai 2013 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.
13 
Nach Aufforderung durch das Gericht trägt die Klägerin nunmehr ergänzend vor, für das streitgegenständliche Fahrzeug sei ihr kein Kennzeichen ausgehändigt worden, da überhaupt kein Kennzeichen geprägt worden sei. Ein Kennzeichen habe in körperlicher Form nicht existiert. Am 24. September 2007 sei der Klägerin das Kennzeichen zur weiteren Verwendung mitgeteilt worden, ohne dass hierfür ein Kennzeichenschild geprägt und abgestempelt worden sei. Da das Kennzeichen bereits für die Klägerin „reserviert“ gewesen sei, sei die Vorlage eines geprägten Kennzeichenschildes nicht mehr verlangt worden. Letzteres ergebe sich aus einem Schreiben des Landratsamts X vom 30. Januar 2013, welches – auszugsweise – folgenden Wortlaut hat:
14 
„[Es sind neue Kennzeichen erforderlich]…da offenbar aufgrund mehrerer Verfahrensumstellungen, […], sowie unvollständiger Kennzeichenkontingente und möglicher Überforderungen der […] Mitarbeiter ein großes Durcheinander herrscht […].
Interne Überprüfungen haben ergeben, dass […] Zulassungen ohne die dazu gehörenden Kennzeichenschilder getätigt [wurden].
Für diese Tageszulassungen stehen dem Straßenverkehrsamt bekanntermaßen eine Vielzahl von Kennzeichenschildern mehrerer Kontingente, sowohl als Saison Kennzeichen geprägt, als auch als Normalkennzeichen zur Verfügung.
Die Verfahrenspraxis zu Be- und Entstempeln von Kennzeichenschildern war in den zurückliegenden Jahren entsprechend interner Anordnungen bzw. Verständigungen und rechtlicher Bewertungen unterschiedlich gehandhabt worden.
So wurden ab Mitte 2008 nach Anordnung […] Kennzeichenschilder einmalig gestempelt, bei oder nach Abmeldung von der Zulassungsbehörde eingezogen und in hiesigen Büroräumen verwahrt worden. Eine Entstempelung musste nicht erfolgen; […]. Daraus resultiert, dass bei späteren Zulassungen auf die gleichen bereits gesiegelten Kennzeichen die Kennzeichenschilder bei allen darauf folgenden Zulassungsvorgängen nicht mehr herangezogen wurden.
In den Jahren zuvor wurden die Zulassungen von Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums sogar ohne Kennzeichensiegelung getätigt.“
15 
Die neuen Anweisungen vom Juli 2008 seien möglicherweise für neu zugeteilte Kennzeichen angewandt worden. Aus dem Schreiben ergebe sich jedoch, dass dies für alte Kennzeichen – wie das vorliegende – nicht der Fall gewesen sei.
16 
Da kein Kennzeichen körperlich vorhanden gewesen sei, könne ein solches auch nicht mit einem Siegel versehen worden sein. Eine Zulassung sei daher für das Fahrzeug nicht erfolgt. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Senats (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) führt die Klägerin aus, es handle sich um eine reine Registrierzulassung, welche keine Kraftfahrzeugsteuer auslöse. Eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen, so dass auch keine Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr erfolgt sei.
17 
Höchst hilfsweise werde an der Rechtsauffassung festgehalten, dass – entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516) – das Kraftfahrsteuergesetz in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung eine tageweise Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer vorgesehen habe.
18 
Auf Hinweis des Berichterstatters, dass es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II um einen Grundlagenbescheid handeln könnte, an den der Beklagte gebunden wäre, hat die Klägerin erklärt, sie halte die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Grundlagenbescheidqualität der Zulassungsbescheinigung (BFH, Beschluss vom 25. November 2009 II B 105/09) für unzutreffend. § 7 KraftStG regle lediglich wer Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer sei; ein Grundlagenbescheid liege deshalb aber nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 7 Nr. 1 KraftStG sei eine bloße Behauptung ohne jegliche Begründung. § 2 Abs. 2 S. 2 KraftStG enthalte eine Vorschrift zu Grundlagenbescheiden. Dies zeige, dass dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass es Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden gebe. Mangels ausdrücklicher Anordnung eines Grundlagenbescheides im Kraftfahrzeugsteuergesetz hinsichtlich der Zulassungsbescheinigung könne daher gerade kein Grundlagenbescheid angenommen werden.
19 
Ferner sprächen §§ 3, 5 und 6 der Kraftfahrzeugsteuerdurchführungsverordnung (KraftStDV) gegen Grundlagenbescheide, da diese Vorschriften lediglich eine Mitwirkung der Zulassungsstelle regelten. Nach § 6 KraftStDV könnten sich die zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden das Fahrzeug vorführen lassen und den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen. Dies zeige, dass die Behörde an keine Bescheide gebunden sei, sondern in eigener Zuständigkeit prüfen müsse.
20 
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer mit der Steuernummer xx-xx xxx/x vom 30. Juli 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2008 ersatzlos aufzuheben.
21 
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Entscheidungen,
die Klage abzuweisen.
22 
Ergänzend trägt er vor, die Vergabe eines bestimmten Kontingents an Kennzeichen mache nur dann Sinn, wenn Nummernschilder auch in körperlicher Form existierten. Denn hierdurch habe der Klägerin die fortwährende neue Prägung von Kennzeichen erspart werden sollen. Ohne die Anforderung eines körperlichen Kennzeichens hätte auch willkürlich jedes beliebige Kennzeichen vergeben werden können. Die pauschale Behauptung der Klägerin, das streitgegenständliche Kennzeichen habe in körperlicher Form nicht existiert, sei unzutreffend. Im Übrigen könnten aus der erstmaligen und einmaligen Verwendung des Kennzeichens am 24. September 2007 keine Rückschlüsse auf die nach Änderung der Verwaltungspraxis neu beginnende Vergabeserie des Kennzeichens ab dem 21. Juli 2008 gezogen werden.
23 
Der Beklagte ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393) der Auffassung, ein Be- und Entstempeln des Kennzeichens sei entgegen dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) keine Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum öffentlichen Verkehr.
24 
Im Übrigen werde nunmehr dem Hinweis des Berichterstatters gefolgt, wonach die Zulassungsbescheinigung einen Grundlagenbescheid darstelle.
25 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten (ein Band Rechtsbehelfsakte, ein Band Gerichtsakte Verfahren 13 K 1358/14) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
27 
1.Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist. Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen. Alleine an dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516).
28 
2.Die Frage, ob ein Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist, wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II verbindlich für die Finanzbehörde festgestellt. Die Zulassungsbescheinigung stellt insoweit einen Grundlagenbescheid dar. Soweit der Senat mit Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993, hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden ist, ein eigenständiges Prüfungsrecht der Finanzverwaltung angenommen hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.
29 
a)Grundlagenbescheide sind alle Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und anderen Verwaltungsakte, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter den Begriff „anderer Verwaltungsakt“ auch Verwaltungsakte anderer Behörden als der Finanzbehörden (vgl. BFH, Urteile vom 18. April 1980 III R 34/78, BFHE 130, 441, BStBl II 1980, 682 und vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245). Inwieweit solche anderen Verwaltungsakte Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) sind, hängt von dem Umfang ihrer Verbindlichkeit auch für die Festsetzung von Steuern ab.
30 
Ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO liegt zunächst vor, wenn die Bindungswirkung ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Die Bindung der Finanzbehörden an die Entscheidung einer anderen (ressortfremden) Behörde kann sich aber auch mittelbar aus dem Gesetz ergeben, z.B. dann, wenn dieses die Behörde zu rechtsgestaltenden Verwaltungsakten ermächtigt (vgl. Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 238. Lieferung 05.2016, § 171 AO, Rn. 207).
31 
Darüber hinaus können Grundlagenbescheide ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung dann vorliegen, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag (BFH, Urteile BFH vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BStBl II 1986, 245, BFHE 145, 545; vom 10. Juni 1988 III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981; vom 20. August 2009 V R 25/08, BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15).
32 
b)Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Zulassungsbescheinigung um einen Grundlagenbescheid sowohl für die Feststellung dahingehend, auf wen ein Fahrzeug zugelassen wurde, als auch dahingehend, dass ein Fahrzeug überhaupt zugelassen worden ist.
33 
§ 7 Nr. 1 KraftStG bestimmt, dass Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer diejenige Person ist, auf die ein inländisches Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aufgrund des klaren Wortlauts des § 7 Nr. 1 KraftStG die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als Grundlagenbescheid verbindlich feststellt, auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen wurde und mithin welche Person Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2009 II B 105/09, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2004 8 K 5747/02 Verk, EFG 2005, 637; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2011 2 K 63/11, juris).
34 
Wenn jedoch die Zulassungsbescheinigung verbindlich feststellt, auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, so muss dies erst recht für die Frage gelten, ob ein Fahrzeug zugelassen worden ist. Denn die Feststellung, auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, setzt denklogisch voraus, dass ein Fahrzeug überhaupt zugelassen ist.
35 
Darüber hinaus ist die Zulassungsbehörde insoweit auch zum Erlass rechtsgestaltender Verwaltungsakte berechtigt. Denn das Ausstellen der Zulassungsbescheinigung stellt nach § 3 Abs. 1 S. 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) Teil der Zulassung dar und begründet insoweit das Recht zur Nutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen.
36 
Letztlich spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil I um eine öffentliche Urkunde handelt, welche öffentlich beglaubigt, dass das darin nach seinen Merkmalen bezeichnete Kraftfahrzeug unter Zuteilung des angegebenen amtlichen Kennzeichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist (vgl. Hentschel/Koenig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FZV Rn. 5 mwN.), für das Vorliegen eines Grundlagenbescheides. Mit der Zulassungsbescheinigung bescheinigt die Behörde, dass sie alle Voraussetzungen und Verfahrenshandlungen, welche für eine Zulassung des Fahrzeugs erforderlich sind, geprüft und durchgeführt hat. Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung stellt mithin zugleich den Abschluss des Zulassungsverfahrens dar und beglaubigt dessen ordnungsgemäße Durchführung. Viele der im Rahmen der Zulassung durchzuführenden Prüfungen (z.B. ob das Fahrzeug einem genehmigten Typ im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 FZV entspricht) kann die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht durchführen. Aus tatsächlichen Gründen kann sie ebenso wenig kontrollieren, ob das Zulassungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob das Kennzeichen ordnungsgemäß abgestempelt, ob und wann die Zulassungsbescheinigung ausgehändigt und ob ein Kennzeichen tatsächlich zugeteilt (und nicht nur in die Fahrzeugpapiere eingetragen) wurde. Letzteres zeigt gerade auch der vorliegende Fall: Bei einem Massenverfahren wie der Zulassung von Kraftfahrzeugen kann selbst in Fällen, in denen es unstreitig zu Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Zulassung gekommen ist, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides kaum mehr nachvollzogen werden, ob bei einem konkreten Fahrzeug tatsächlich alle Verfahrensschritte korrekt eingehalten wurden. Die Finanzbehörde ist in diesem Fall vielmehr auf den öffentlichen Glauben der Zulassungsbescheinigung dahingehend, dass das Fahrzeug zum öffentlichen Verkehr zugelassen und hierbei alle erforderlichen Verfahrenshandlungen eingehalten worden sind, angewiesen.
37 
c)Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht § 6 KraftStDV gerade nicht gegen die Annahme eines Grundlagenbescheides. Vielmehr zeigt der Umstand, dass sich die Behörde auch Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (nunmehr Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) vorlegen lassen kann, dass diesen Dokumenten für das Besteuerungsverfahren eine gewisse Bindungswirkung zukommen muss. Denn anderenfalls wäre nicht erklärlich, zu welchem Zweck diese Vorlage erfolgen sollte.
38 
3.Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob es für die Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wurde, darauf ankommt, dass ein körperliches Kennzeichen vorhanden und dieses mit einem Siegel gestempelt wurde (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) oder ob dies zumindest nach alter Rechtslage (§ 3 FZV i.d.F. bis 30. Juni 2012) für eine verkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich war (so FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393). Ebenso kann dahinstehen, ob für das Fahrzeug ein körperliches Kennzeichen vorhanden war und ob dieses individuell für das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Siegel versehen worden ist.
39 
Denn durch Ausfertigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II wurde durch die Zulassungsbehörde verbindlich festgestellt, dass die Zulassung vollständig erfolgt ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung auch wieder die Abmeldung in die Zulassungsbescheinigungen eingetragen wurde. Bei der Eintragung der Abmeldung handelt es sich lediglich um einen weiteren Hoheitsakt, der der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung zeitlich und rechtlich folgt und zur Beendigung der Steuerpflicht führt.
40 
4.Ebenso ist es für die rechtliche Beurteilung irrelevant, ob die Klägerin die Zulassungsbescheinigung erst nach Eintragung der Abmeldung ausgehändigt bekommen hat. Selbst in diesem Fall wäre die zuvor erfolgte Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung für die Finanzverwaltung bindend, denn ein solcher Vorgang würde allenfalls bedeuten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Abmeldung der Klägerin zeitgleich bekannt gegeben worden wären. An der Wirksamkeit der Zulassungsbescheinigung ändert sich hierdurch nichts.
41 
Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass selbst bei einer fehlenden Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I dieser Umstand die Zulassung nicht nichtig machen würden. Es handelt sich dabei nicht um einen Verstoß gegen das Erfordernis der Urkundenaushändigung gem. § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Denn unter diese Regelung fallen keine Verwaltungsakte, bei denen die Ausstellung einer Urkunde nur Legitimations- oder Beweiszwecken dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 37). Die Aushändigung des Fahrzeugscheins bildet keinen unerlässlichen Teil der Zulassung selbst, sondern dient lediglich als Zulassungsnachweis (Hentschel/Koenig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FZV Rn. 2; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2004 – 8 K 5747/02 Verk –, juris mwN).
II.
42 
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das streitgegenständliche Kennzeichen das erste einer neuen Vergabeserie war. Aus der einmaligen Vergabe des Kennzeichens im Jahr 2007 vermag der Senat keine zwingenden Rückschlüsse dahingehend zu ziehen, dass das Kennzeichen körperlich nicht existent gewesen sei. Nach den Ausführungen des Landratsamtes sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zulassung zumindest einmalig ein Kennzeichen körperlich angefordert und gestempelt worden. Eine „vollständige“ Zulassung erscheint daher im vorliegenden Fall als nicht fernliegend.
III.
43 
Das Finanzamt hat die Steuer zutreffend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516), der sich der Senat anschließt, findet die Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Streitzeitraum auch für Saisonkennzeichen Anwendung. Denn im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer der Steuerpflicht von Saisonkennzeichen. Daher war nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen.
IV.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen.

Gründe

26 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
27 
1.Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist. Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen. Alleine an dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516).
28 
2.Die Frage, ob ein Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist, wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II verbindlich für die Finanzbehörde festgestellt. Die Zulassungsbescheinigung stellt insoweit einen Grundlagenbescheid dar. Soweit der Senat mit Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993, hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden ist, ein eigenständiges Prüfungsrecht der Finanzverwaltung angenommen hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.
29 
a)Grundlagenbescheide sind alle Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und anderen Verwaltungsakte, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter den Begriff „anderer Verwaltungsakt“ auch Verwaltungsakte anderer Behörden als der Finanzbehörden (vgl. BFH, Urteile vom 18. April 1980 III R 34/78, BFHE 130, 441, BStBl II 1980, 682 und vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245). Inwieweit solche anderen Verwaltungsakte Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) sind, hängt von dem Umfang ihrer Verbindlichkeit auch für die Festsetzung von Steuern ab.
30 
Ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO liegt zunächst vor, wenn die Bindungswirkung ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Die Bindung der Finanzbehörden an die Entscheidung einer anderen (ressortfremden) Behörde kann sich aber auch mittelbar aus dem Gesetz ergeben, z.B. dann, wenn dieses die Behörde zu rechtsgestaltenden Verwaltungsakten ermächtigt (vgl. Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 238. Lieferung 05.2016, § 171 AO, Rn. 207).
31 
Darüber hinaus können Grundlagenbescheide ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung dann vorliegen, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag (BFH, Urteile BFH vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BStBl II 1986, 245, BFHE 145, 545; vom 10. Juni 1988 III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981; vom 20. August 2009 V R 25/08, BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15).
32 
b)Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Zulassungsbescheinigung um einen Grundlagenbescheid sowohl für die Feststellung dahingehend, auf wen ein Fahrzeug zugelassen wurde, als auch dahingehend, dass ein Fahrzeug überhaupt zugelassen worden ist.
33 
§ 7 Nr. 1 KraftStG bestimmt, dass Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer diejenige Person ist, auf die ein inländisches Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aufgrund des klaren Wortlauts des § 7 Nr. 1 KraftStG die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als Grundlagenbescheid verbindlich feststellt, auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen wurde und mithin welche Person Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2009 II B 105/09, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2004 8 K 5747/02 Verk, EFG 2005, 637; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2011 2 K 63/11, juris).
34 
Wenn jedoch die Zulassungsbescheinigung verbindlich feststellt, auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, so muss dies erst recht für die Frage gelten, ob ein Fahrzeug zugelassen worden ist. Denn die Feststellung, auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, setzt denklogisch voraus, dass ein Fahrzeug überhaupt zugelassen ist.
35 
Darüber hinaus ist die Zulassungsbehörde insoweit auch zum Erlass rechtsgestaltender Verwaltungsakte berechtigt. Denn das Ausstellen der Zulassungsbescheinigung stellt nach § 3 Abs. 1 S. 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) Teil der Zulassung dar und begründet insoweit das Recht zur Nutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen.
36 
Letztlich spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil I um eine öffentliche Urkunde handelt, welche öffentlich beglaubigt, dass das darin nach seinen Merkmalen bezeichnete Kraftfahrzeug unter Zuteilung des angegebenen amtlichen Kennzeichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist (vgl. Hentschel/Koenig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FZV Rn. 5 mwN.), für das Vorliegen eines Grundlagenbescheides. Mit der Zulassungsbescheinigung bescheinigt die Behörde, dass sie alle Voraussetzungen und Verfahrenshandlungen, welche für eine Zulassung des Fahrzeugs erforderlich sind, geprüft und durchgeführt hat. Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung stellt mithin zugleich den Abschluss des Zulassungsverfahrens dar und beglaubigt dessen ordnungsgemäße Durchführung. Viele der im Rahmen der Zulassung durchzuführenden Prüfungen (z.B. ob das Fahrzeug einem genehmigten Typ im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 FZV entspricht) kann die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht durchführen. Aus tatsächlichen Gründen kann sie ebenso wenig kontrollieren, ob das Zulassungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob das Kennzeichen ordnungsgemäß abgestempelt, ob und wann die Zulassungsbescheinigung ausgehändigt und ob ein Kennzeichen tatsächlich zugeteilt (und nicht nur in die Fahrzeugpapiere eingetragen) wurde. Letzteres zeigt gerade auch der vorliegende Fall: Bei einem Massenverfahren wie der Zulassung von Kraftfahrzeugen kann selbst in Fällen, in denen es unstreitig zu Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Zulassung gekommen ist, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides kaum mehr nachvollzogen werden, ob bei einem konkreten Fahrzeug tatsächlich alle Verfahrensschritte korrekt eingehalten wurden. Die Finanzbehörde ist in diesem Fall vielmehr auf den öffentlichen Glauben der Zulassungsbescheinigung dahingehend, dass das Fahrzeug zum öffentlichen Verkehr zugelassen und hierbei alle erforderlichen Verfahrenshandlungen eingehalten worden sind, angewiesen.
37 
c)Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht § 6 KraftStDV gerade nicht gegen die Annahme eines Grundlagenbescheides. Vielmehr zeigt der Umstand, dass sich die Behörde auch Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (nunmehr Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) vorlegen lassen kann, dass diesen Dokumenten für das Besteuerungsverfahren eine gewisse Bindungswirkung zukommen muss. Denn anderenfalls wäre nicht erklärlich, zu welchem Zweck diese Vorlage erfolgen sollte.
38 
3.Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob es für die Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wurde, darauf ankommt, dass ein körperliches Kennzeichen vorhanden und dieses mit einem Siegel gestempelt wurde (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) oder ob dies zumindest nach alter Rechtslage (§ 3 FZV i.d.F. bis 30. Juni 2012) für eine verkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich war (so FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393). Ebenso kann dahinstehen, ob für das Fahrzeug ein körperliches Kennzeichen vorhanden war und ob dieses individuell für das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Siegel versehen worden ist.
39 
Denn durch Ausfertigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II wurde durch die Zulassungsbehörde verbindlich festgestellt, dass die Zulassung vollständig erfolgt ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung auch wieder die Abmeldung in die Zulassungsbescheinigungen eingetragen wurde. Bei der Eintragung der Abmeldung handelt es sich lediglich um einen weiteren Hoheitsakt, der der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung zeitlich und rechtlich folgt und zur Beendigung der Steuerpflicht führt.
40 
4.Ebenso ist es für die rechtliche Beurteilung irrelevant, ob die Klägerin die Zulassungsbescheinigung erst nach Eintragung der Abmeldung ausgehändigt bekommen hat. Selbst in diesem Fall wäre die zuvor erfolgte Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung für die Finanzverwaltung bindend, denn ein solcher Vorgang würde allenfalls bedeuten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Abmeldung der Klägerin zeitgleich bekannt gegeben worden wären. An der Wirksamkeit der Zulassungsbescheinigung ändert sich hierdurch nichts.
41 
Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass selbst bei einer fehlenden Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I dieser Umstand die Zulassung nicht nichtig machen würden. Es handelt sich dabei nicht um einen Verstoß gegen das Erfordernis der Urkundenaushändigung gem. § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Denn unter diese Regelung fallen keine Verwaltungsakte, bei denen die Ausstellung einer Urkunde nur Legitimations- oder Beweiszwecken dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 37). Die Aushändigung des Fahrzeugscheins bildet keinen unerlässlichen Teil der Zulassung selbst, sondern dient lediglich als Zulassungsnachweis (Hentschel/Koenig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FZV Rn. 2; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2004 – 8 K 5747/02 Verk –, juris mwN).
II.
42 
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das streitgegenständliche Kennzeichen das erste einer neuen Vergabeserie war. Aus der einmaligen Vergabe des Kennzeichens im Jahr 2007 vermag der Senat keine zwingenden Rückschlüsse dahingehend zu ziehen, dass das Kennzeichen körperlich nicht existent gewesen sei. Nach den Ausführungen des Landratsamtes sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zulassung zumindest einmalig ein Kennzeichen körperlich angefordert und gestempelt worden. Eine „vollständige“ Zulassung erscheint daher im vorliegenden Fall als nicht fernliegend.
III.
43 
Das Finanzamt hat die Steuer zutreffend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516), der sich der Senat anschließt, findet die Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Streitzeitraum auch für Saisonkennzeichen Anwendung. Denn im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer der Steuerpflicht von Saisonkennzeichen. Daher war nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen.
IV.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen.

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

Steuerschuldner ist

1.
bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
4.
bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1.
das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;
3.
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4.
die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1.
das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;
3.
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4.
die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 4a erfüllen. Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette und Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1.
bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die ZeichenCDundCCdürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.

(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

1.
weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2.
mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1.
das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;
3.
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4.
die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ zu versehen. Die sichtbare Markierung trägt zudem eine Druckstücknummer, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf. Die sichtbare Markierung muss ferner die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und einen Sicherheitscode so verdecken, dass die darunterliegende Markierung und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können.

(2) Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde

1.
die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank oder
2.
Typdaten, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen,
zur Verfügung, damit die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.

(4) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt werden.

(5) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.

(6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(7) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1.
das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;
3.
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4.
die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

Steuerschuldner ist

1.
bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
4.
bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.