Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2019 - 11 ZB 19.112

published on 15/02/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2019 - 11 ZB 19.112
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 K 18.323, 21/11/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Kfz-Zulassungsbehörde des Landratsamts Aschaffenburg (im Folgenden: Zulassungsbehörde) über die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die vollständige Entrichtung der Kfz-Steuer oder des Fahrzeugscheins und der Kennzeichenschilder zur Entstempelung.

Auf den Kläger wurde am 25. August 2006 ein einachsiger, nicht steuerbefreiter Fahrzeuganhänger mit dem amtlichen Kennzeichen AB- … zugelassen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 beantragte das Hauptzollamt Regensburg bei der Zulassungsbehörde die Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen bzw. ersatzweise die Durchführung des Aufgebotsverfahrens, da der Kläger die am 25. August 2017 fällige Kfz-Steuer nicht entrichtet habe. Die Vollstreckung sei ohne Erfolg geblieben bzw. verspreche keinen Erfolg. Der Kläger sei über die beabsichtigte Abmeldung in Kenntnis gesetzt worden.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 verpflichtete die Zulassungsbehörde den Kläger, innerhalb eines Monats entweder eine Bescheinigung des Hauptzollamts über die vollständige Entrichtung der Steuer oder die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen. Daraufhin teilte der Kläger der Zulassungsbehörde mit, er habe den Anhänger mit dem Zugfahrzeug „an die polnische Grenze verkauft“ und besitze keinerlei Unterlagen für das Fahrzeug mehr. Diese habe er dem neuen Besitzer übergeben. Die Zulassungsbehörde habe er damals per Fax über den Verkauf informiert. Seinen Betrieb habe er 2009 an seinen Sohn übergeben. Er gehe davon aus, dass die Kfz-Steuer bis zur Kündigung der Bankverbindung abgebucht worden sei. Gegen die Abmeldung des Anhängers habe er keine Einwände.

Mit Schreiben vom 12. März 2018 erhob der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg. Die Zulassungsbehörde erwiderte, der Kläger habe keine Nachweise über eine mögliche Um- oder Abmeldung in Polen vorgelegt. Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte sie, die Zulassungsbescheinigungen Teile I und II könnten nach Abgabe einer Versicherung des Klägers an Eides statt beim Kraftfahrtbundesamt aufgeboten und die Kennzeichen als verlustig erklärt werden. Die anfallenden Kosten müsse aber der Kläger ebenso wie die Bescheids- und Mahngebühren begleichen.

Daraufhin erklärte sich der Kläger mit der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zur Abmeldung und den daraus entstehenden Kosten einverstanden. Er sei jedoch nicht bereit, die Bescheids- und Mahngebühren zu zahlen. Mit Schreiben vom 18. September 2018 teilte er auf gerichtliche Nachfrage sinngemäß mit, sein Klagebegehren richte sich nicht gegen die Abmeldung an sich, sondern gegen die für den Bescheid erhobenen Kosten. Das von ihm vor Erlass des Bescheids über die Veräußerung informierte Hauptzollamt hätte die Zulassungsbehörde hierüber in Kenntnis setzen und diese ihm daraufhin die Aufbietung vorschlagen können, statt einen kostenpflichtigen Bescheid zu erlassen.

Mit Schreiben vom 19. November 2018 bat der Kläger um Verlegung des für den 21. November 2018 geladenen Termins zur mündlichen Verhandlung. Eine zunächst für den 16. November 2018 vorgesehene Operation aufgrund eines Armbruchs sei auf den 20. November 2018 verschoben. Er könne daher den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen. Eine vom Verwaltungsgericht am 19. November 2018 per Fax angeforderte Glaubhaftmachung der Verhinderung am Verhandlungstag legte der Kläger am 27. November 2018 vor (Bestätigung einer stationären Behandlung vom 20. bis 22.11.2018).

Mit Urteil vom 21. November 2018, dem Kläger zugestellt am 7. Dezember 2018, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Gericht habe trotz Ausbleibens des Klägers über die Sache verhandeln und entscheiden können, da der Kläger die Gründe für seine Verhinderung vor der mündlichen Verhandlung trotz der Aufforderung durch das Gericht nicht glaubhaft gemacht habe. Aus der zunächst vorgelegten Bescheinigung der Klinik vom 19. November 2018 gehe nicht hervor, wie lange der Kläger als unverschuldet verhindert angesehen werden könne. Es sei auch nicht ersichtlich, was der Kläger bei persönlicher Anwesenheit zusätzlich hätte vortragen können. Die Klage sei dahingehend auszulegen, dass sich der Kläger gegen den Abmeldebescheid als Ganzes mit dem Ziel seiner Aufhebung wende. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Es könne offen bleiben, ob der Kläger vor Erlass des Bescheids hätte angehört werden müssen. Ein etwaiger Verfahrensmangel durch unterbliebene Anhörung wäre jedenfalls unbeachtlich, da es sich beim Erlass des Abmeldungsbescheids um eine gebundene Entscheidung handele. Der Anhänger sei immer noch auf den Kläger als Halter eingetragen. Für die von ihm behauptete Mitteilung an die Zulassungsbehörde nach der Veräußerung im August 2007 habe er keine Nachweise vorgelegt. Mitteilungen des Klägers an die Steuerbehörde seien für das Entstehen seiner Steuerschuld ohne Belang. Solange er den Anhänger nicht bei der hierfür zuständigen Zulassungsbehörde abmelde, bleibe er steuerpflichtig. Die Zulassungsbehörde habe nicht zu überprüfen, ob die geltend gemachte Steuerforderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sei. Hierfür sei alleine die Steuerbehörde zuständig, gegen deren Entscheidung der Rechtsweg zum Finanzgericht eröffnet sei. Die Steuerschuld sei aufgrund von Säumniszuschlägen, Pfändungs- und sonstigen Vollstreckungsgebühren auf insgesamt 131,78 Euro angewachsen. Auch die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Kostenfestsetzung für den Bescheid seien nicht zu beanstanden. Zur Zahlung der Kosten, die sich hier im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens bewegen würden, sei der Kläger als derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlasst habe.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil, dem der Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger ausführen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht habe nicht trotz Ausbleibens des Klägers, der seine Abwesenheit rechtzeitig mitgeteilt und die Gründe hierfür glaubhaft gemacht habe, verhandeln dürfen. Das Gericht habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhinderung überspannt. Das gerichtliche Schreiben vom 19. November 2018 habe der Kläger erst am 23. November 2018 vorgelegt bekommen. Das Gericht hätte ihm die Möglichkeit einräumen müssen, die Klage im Hinblick auf den Antrag zu konkretisieren. Er sei bereit, die Abmeldung des Anhängers durchzuführen. Die Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei ihm aber erst durch das Schreiben des Landratsamts an das Verwaltungsgericht mitgeteilt worden. Das Landratsamt habe jedoch eine Abmeldung vor Zahlung der für den Bescheid angefallenen Gebühren abgelehnt. Die Verknüpfung der Abmeldung und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit der Zahlung der Gebühr für den Bescheid sei rechtswidrig. Die Steuerbehörde hätte den Kläger über die bestehende Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufklären müssen. Auch die Zulassungsbehörde habe ihn verspätet auf diese Möglichkeit hingewiesen. Nach der Veräußerung des Anhängers habe nicht der Kläger selbst, sondern sein Sohn die Steuern für das Fahrzeug gezahlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Sache nach geltend gemachter Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht am 21. November 2018 in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt und über die Klage entschieden hat.

aa) Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO). Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine (weitere) Glaubhaftmachung zu verlangen (BVerwG, B.v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 3, 6; B.v. 20.6.2000 - 5 B 27.00 - juris Rn. 10; B.v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - juris Rn. 5; B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris Rn. 4). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 25.9.2013 - 1 B 8.13 - juris; B.v. 28.4.2008 - 4 B 47.07 - juris jeweils m.w.N.). Aus § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO ergibt sich, dass ein Grund immer dann erheblich ist, wenn der betroffene Beteiligte ihn nicht zu vertreten hat. Bei der Entscheidung über einen Verlegungsantrag verbleibt dem Gericht kein Ermessensspielraum, wenn die Verlegung zur Gewährung rechtlichen Gehörs notwendig ist (BVerwG, U.v. 29.9.1994 - 3 C 28.92 - BVerwGE 96, 368/369 f.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 102 Rn. 6).

bb) Gemessen daran begegnet die Verhandlung in Abwesenheit des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger am 31. Oktober 2018, zugestellt am 2. November 2018, zur mündlichen Verhandlung am 21. November 2018, 13:30 Uhr, geladen und ihn gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Nach dem vom Kläger per Fax am 19. November 2018 eingereichten Verlegungsantrag wegen einer vom 16. auf den 20. November 2018 verschobenen Operation einer Fraktur im Klinikum Aschaffenburg hat das Verwaltungsgericht den Kläger noch am gleichen Tag unter Verwendung der von ihm angegebenen Faxnummer aufgefordert, eine etwaige Verhinderung für den 21. November 2018 unverzüglich glaubhaft zu machen. Dem ist der Kläger jedoch erst am 27. November 2018 und damit verspätet nachgekommen. Seine Einlassung, das gerichtliche Ersuchen zur Glaubhaftmachung sei ihm erst nach der OP am 23. November 2018 vorgelegt worden, begründet keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts. In seinem Ersuchen vom 19. November 2018 um Verlegung des Termins hat der Kläger nicht angegeben, dass ihn Mitteilungen unter der von ihm verwendeten Faxnummer vorübergehend nicht mehr erreichen. Für das Verwaltungsgericht war daher nicht erkennbar, dass der Kläger die Aufforderung zu Glaubhaftmachung der Verhinderung vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr erhält und daher nicht mehr darauf reagieren kann. Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass dem Verlegungsgesuch aufgrund seines Antrags ohne weiteres stattgegeben wird. Es hätte ihm vielmehr oblegen, seine Erreichbarkeit für etwaige Nachfragen des Gerichts sicherzustellen oder sich dort vor dem Termin zu erkundigen, ob die mündliche Verhandlung stattfindet.

Es bestehen auch keine Bedenken dahingehend, dass das Verwaltungsgericht eine Glaubhaftmachung der Verhinderung verlangt hat. Die Angabe der Verhinderungsgründe muss umso detaillierter sein, je kurzfristiger der Verlegungsantrag bei Gericht eingeht (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 102 Rn. 10a). Aus der vom Kläger am 19. November 2018 vorgelegten Bescheinigung des Klinikums geht eine Verhinderung des Klägers, den Termin wahrnehmen zu können, nicht eindeutig hervor. Die Patientenverwaltung der Klinik bescheinigt zwar eine stationäre Behandlung, gibt aber deren Dauer nicht an. Allein aus der bestätigten Verschiebung der Operation auf den 20. November 2018 ergibt sich somit nicht zwingend, dass der Kläger nicht in der Lage ist, den Gerichtstermin am frühen Nachmittag des Folgetags wahrzunehmen. Daher war das Verwaltungsgericht berechtigt, dieser Frage durch Verlangen der Glaubhaftmachung einer Verhinderung nachzugehen.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass weder das Hauptzollamt Regensburg noch die Zulassungsbehörde den Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheids auf die Möglichkeit des Aufgebotsverfahrens nach § 13 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl I S. 3090), bei unterlassener Mitteilung über einen Wechsel in der Person des Halters zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters hingewiesen hat. Danach kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten, wenn der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht über einen Wechsel in der Person des Halters nicht nachkommt, das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt wird oder sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend erweisen.

Es ist jedoch nicht Sache des für den Vollzug des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 (KraftStG 2002) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl I S. 3818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2017 (BGBl I S. 1491), zuständigen Hauptzollamts, den Steuerschuldner über Fragen des Zulassungsrechts zu beraten. Dies ist allein Sache der Zulassungsbehörde (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KraftStG 2002 i.V.m. § 25 Abs. 1 und 2 VwVfG). Diese hatte jedoch vor der Mitteilung des Hauptzollamts Regensburg vom 26. Januar 2018, wonach für den Anhänger seit dem 25. August 2017 keine Steuern mehr entrichtet worden sind, und dem Schreiben des Klägers vom 22. Februar 2018, wonach er den Anhänger bereits im August 2007 veräußert habe, keine Kenntnis von dem Halterwechsel. Für die von ihm behauptete Erfüllung der Mitteilungspflichten nach der Veräußerung hat der Kläger keine Nachweise vorgelegt. Nachdem er jedoch nach eigenem Vorbringen schon seit Jahren immer wieder in Kontakt mit den Steuerbehörden wegen der zu begleichenden Kfz-Steuer stand, die an die Zulassung des Fahrzeugs geknüpft ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 7 Nr. 1 KraftStG 2002), hätte es ihm oblegen, sich rechtzeitig bei der Zulassungsbehörde über die Möglichkeiten zu informieren, das veräußerte Fahrzeug abzumelden. Für den von ihm veranlassten Abmeldungsbescheid hat der Kläger daher die Kosten zu tragen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2).

Nicht Gegenstand des auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abmeldungsbescheids nach § 14 Abs. 1 KraftStG 2002 beschränkten Rechtsstreits ist die Frage, ob die Zulassungsbehörde - was der Kläger beanstandet - berechtigt ist, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verlust der Fahrzeugpapiere von der Zahlung der im Bescheid vom 14. Februar 2018 festgesetzten Kosten abhängig zu machen. Insoweit weist der Senat allerdings darauf hin, dass eine solche Verknüpfung, die zu einer Verzögerung der Fahrzeugabmeldung und damit zum Entstehen weiterer Steuerschulden führt, gesetzlich nicht vorgesehen ist und daher rechtswidrig sein dürfte, insbesondere solange ein Klageverfahren gegen den Abmeldungsbescheid anhängig und dieser daher noch nicht bestandskräftig ist.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und der Empfehlung in Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

Steuerschuldner ist

1.
bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
4.
bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.