Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - M 23 K 17.1777

bei uns veröffentlicht am26.10.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die unter Verweis auf Steuerschulden erfolgte behördliche Abmeldung Ihres Kfz nach § 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

Das Hauptzollamt R... teilte der Landeshauptstadt München am 10. Februar 2017 mit, dass für das auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...- ... Kraftfahrzeugsteuerrückstände in Höhe von insgesamt 311,00 EUR bestünden. Es beantragte, die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln, mithin das Fahrzeug von Amts wegen abzumelden (§ 14 Abs. 1 KraftStG).

Durch Bescheid vom 20. März 2017, zugestellt am 22. März 2017, wurde, nach Anhörung der Klägerin, die Zulassung des o.g. Kfz vom 25. Oktober 2016 widerrufen und die Klägerin verpflichtet, die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sowie die Kennzeichenschilder der Kfz-Zulassungsbehörde vorzulegen (Ziffer 1 des Bescheids). In Ziffer 2 wurde die Klägerin aufgefordert, die Kennzeichenschilder des o.g. Fahrzeugs sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des fünften Werktages nach Unanfechtbarkeit, der Kfz-Zulassungsbehörde zur Entstempelung vorzulegen. Für den Fall des erfolglosen Ablaufs der Frist aus Ziffer 2 wurde der Widerruf der Zulassung des Fahrzeugs „im Wege der Ersatzvornahme“ durch die Vollstreckungsstelle der für die Ausübung der Verwaltung einer Kfz Steuer zuständigen Behörde (Finanzamt) durch Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Entstempelung der Kennzeichenschilder angedroht (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 des Bescheids ist ausgesprochen, dass der Widerruf der Zulassung und die angedrohte Ersatzvornahme durch Bescheinigung der Entrichtung der Kfz Steuer innerhalb der gesetzten Frist abgewendet werden können. Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von 40,01 € und Auslagen in Höhe von 2,19 € festgesetzt (Ziffer 6 des Bescheids).

Durch Schriftsatz vom Montag, den ... April 2017, eingegangen per Telefax am selben Tag, erhob die Klägerin Klage und beantragte,

Der Bescheid der Landesanstalt München vom 20. März 2017 wird aufgehoben.

Zugleich wurde ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (M 23 E 17.2246) gestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid sei unverhältnismäßig. Es sei noch nicht einmal versucht worden, die Kfz - Steuer im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben. Zudem seien die Steuerrückstände gering. Es sei beabsichtigt, beim Hauptzollamt einen Antrag auf Stundung der Kfz -Steuer zu stellen.

Die Beklagte nahm durch Schriftsatz vom 16. Mai 2017 zum Klagebegehren Stellung und beantragte unter Hinweis auf das Verwaltungsverfahren

Klageabweisung.

Das o.g. Fahrzeug unterliege gemäß § 1 Abs. 1 KraftStG der Steuerpflicht. Die Klägerin als eingetragene Halterin sei Steuerschuldnerin (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Nach § 14 KraftStG sei die Beklagte verpflichtet, auf Antrag des Hauptzollamts die Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen durch Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung der amtlichen Kennzeichen durchzuführen; Ermessen bestehe insoweit nicht. Nach Eingang der Mitteilung des Hauptzollamts r... habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Kfz-Steuer nicht entrichtet worden sei. Die Gebührenentscheidung rechtfertige sich dem Grunde nach aus § 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Steuerrückstände seien bis heute nicht beglichen worden.

Durch Beschluss vom 20. September 2017 wurde der Rechtstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.

Am 13. Oktober 2017 fand die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter der 23. Kammer statt. Für die Klagepartei erschien niemand. Die Beklagte teilte mit, das Kfz sei am 28. September 2017 außer Betrieb gesetzt bzw. abgemeldet worden. Dazu überreichte sie insbesondere eine Veräußerungsmitteilung, unterschrieben von der Klägerin und einem Herrn g..., sowie einen Antrag auf Außerbetriebsetzung Herrn g... Nach der Veräußerungsmitteilung wurde das o.g. Kfz am 14.9.2017 von Herrn g... erworben, dieser bestätigte den Empfang der Zulassungsbescheinigungen und des Kennzeichenschildes.

Auf ein gerichtliches Hinweisschreiben vom 17. Oktober 2017 an die Klägerin erfolgte keine Reaktion.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in Eil- und Hauptsacheverfahren und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Soweit sich die Klage gegen Ziffern 1 bis 4 des o.g Bescheides richtet, ist sie bereits unzulässig. Die Beklagtenseite hat nachgewiesen, dass das o.g. Fahrzeug bereits am 28. September auf Grund der Veräußerung abgemeldet worden ist. Ein relevantes Rechtsschutzbedürfnis, das Verfahren dennoch fortzusetzen, ist hinsichtlich der Hauptanordnungen in Ziffern 1 bis 4 des Bescheids auf das gerichtliche Hinweisschreiben nicht vorgetragen worden und auch nicht zu erkennen.

Im Übrigen und unabhängig von Vorstehendem ist die Klage auch unbegründet. Die Beklagte hat auf zutreffender Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 KraftStG und aufgrund unstreitig seit längerer Zeit feststehender Kraftfahrzeugsteuerrückstände eine in der Rechtsfolge zutreffende Entscheidung getroffen. Einwände gegen die Gebühr nach Ziffer 6 des Bescheids, die die Klägerin als Veranlasserin tragen muss, wurden nicht vorgetragen und sind auch darüber hinaus nicht ersichtlich. Schließlich vermag das Gericht dem Vorhalt der Klägerin, die Maßnahme sei unverhältnismäßig, nicht zu folgen. Das Hauptzollamt r... hat dem Gericht auf Nachfrage hin geschildert, dass es mehrere erfolglose Vollstreckungsversuche gab. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 4 Kostenschuldner


(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung ü

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 1 Steuergegenstand


(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt 1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausg

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen


(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse z

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 7 Steuerschuldner


Steuerschuldner ist 1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die P

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2017 - M 23 E 17.2246

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt einstweili

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(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1.
das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;
3.
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4.
die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

Steuerschuldner ist

1.
bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
4.
bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.