Kulturgutschutzgesetz - KGSG | § 20 Kulturgutverkehrsfreiheit
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Gesetz zum Schutz von Kulturgut Inhaltsverzeichnis
Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote oder Beschränkungen vorsehen.
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published on 06/09/2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 11.09.2015 (Az. 2 O 891/14) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger und Widerbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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