§ 49Amtlich · § 5 UrhG
Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche
Zeitreise: 17.07.2025
(1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
(2) Rückgabeschuldner ist der Eigenbesitzer, hilfsweise der Fremdbesitzer.
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