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§ 49Amtlich · § 5 UrhG

Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche

Zeitreise: 17.07.2025

(1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

(2) Rückgabeschuldner ist der Eigenbesitzer, hilfsweise der Fremdbesitzer.

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