Kulturgutschutzgesetz - KGSG | § 21 Ausfuhrverbot

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Gesetz zum Schutz von Kulturgut Inhaltsverzeichnis

Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn

1.
für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
2.
für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,
3.
das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,
4.
das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder
5.
das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.

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(1) Verboten ist das Inverkehrbringen von Kulturgut, das abhandengekommen ist, rechtswidrig ausgegraben oder unrechtmäßig eingeführt worden ist. (2) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die nach Absatz 1 verboten sind, sind nichtig. (3) Verpfli
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published on 06/09/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 11.09.2015 (Az. 2 O 891/14) wird zurückgewiesen. II. Der Kläger und Widerbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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