Kulturgutschutzgesetz - KGSG | § 21 Ausfuhrverbot
Kulturgutschutzgesetz - KGSG | § 21 Ausfuhrverbot
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Gesetz zum Schutz von Kulturgut Inhaltsverzeichnis
Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn
- 1.
für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist, - 2.
für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist, - 3.
das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist, - 4.
das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder - 5.
das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.
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(1) Verboten ist das Inverkehrbringen von Kulturgut, das abhandengekommen ist, rechtswidrig ausgegraben oder unrechtmäßig eingeführt worden ist.
(2) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die nach Absatz 1 verboten sind, sind nichtig.
(3) Verpfli
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published on 06/09/2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 11.09.2015 (Az. 2 O 891/14) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger und Widerbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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