Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 13. Mai 2015 - 3 Ca 1714/14

published on 13/05/2015 00:00
Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 13. Mai 2015 - 3 Ca 1714/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.208,21 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 4.208,21 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Einordnung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Zielvereinbarung als Masse- oder Insolvenzforderung.

Der Kläger war bei der Beklagten bis 30.9,2014 als Konzernpersonalleiter beschäftigt, Gem. § 4 II des Anstellungsvertrages vom 21.6.2012 hatte er einen jährlichen Anspruch auf eine variable Vergütung in Höhe von 19,200,- € brutto (Bl, 6 d. A.).

Mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 10.2.2014 wurde über das Vermögen der Beklagten die vorläufige Eigenverwaltung gem. § 270 b I ZPO angeordnet. Die Beklagte wurde zur Begründung von Masseverbindlichketten gem. § 270b Iii InsO ermächtigt (Bl, 8 ff. d. A.). Der Kläger wurde weiterbeschäftigt. Mit Beschluss vom 1.5.2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung gem. § 270 l InsO angeordnet. Die Beklagte erstellte unter dem 25.11.2014 einen Insolvenzplan gern, § 1 InsO (Bl. 67 ff. d. A.), der von der Gläubigerversammlung angenommen und vom Amtsgericht A, mit rechtskräftigem Beschluss vom 2.1.2015 bestätigt wurde (Bl. 132 d. A.), Mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 11.2.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten gem. § 258 l InsO wieder aufgehoben (Bl. 134 d. A.).

Eine Zielvereinbarung für 2014 wurde mit dem Kläger nicht vereinbart. Im Zeitraum 10.230.4.2014 erhielt der Kläger Insolvenzgeld ohne Berücksichtigung seiner Tantiemeansprüche. Für den Zeitraum ab 1.5.2014 bis 30.9.2014 bezahlte die Beklagte an den Kläger variable Vergütung in Höhe von 100% Zielerreichung.

Der Kläger meint, gegen die Beklagte auch einen als Masseverbindlichkeit zu qualifizierenden Anspruch auf anteilige Tantieme für den Zeitraum 10.2-30.4.2014 (4.208,21 € gem. Berechnung auf Bl. 4 d. A.) zu haben. Dies deshalb, da die Beklagte seine Arbeitsleistung durchgängig in Anspruch genommen habe und dadurch hinsichtlich seiner Lohnbezüge incl. variablen Vergütung Masseverbindlichkeiten gem. § 55 II InsO begründet habe. Darüber hinaus sei u. a. ihm gegenüber sogar mit Schreiben vom 27.2.2014 schriftlich zugesagt worden, dass der Anteil des Gehalts, der wegen der Deckelung des Insolvenzgelds auf die Beitragsbemessungsgrenze nicht als Insolvenzgeld bezahlt wurde, entsprechend erstattet werde (Bl. 3 und 13 d. A.). Dieses Schreiben, das eine Allgemeine Geschäftsbedingung sei, könne er nur so verstehen, dass damit seine Tantieme-Ansprüche ab 10.2.2014 garantiert würden (Bl. 4 d. A.). Den Entstehungszeitpunkt des Tantieme- bzw. Schadensersatzanspruchs könne die Beklagte nicht „künstlich“ vorverlagern (vgl. Bl. 157 f. d. A.), da ein Anspruch hier erst mit Ablauf des betreffenden Zeitraums in 2014 entstehe und zwar pro rata temporis nach Erbringung der weiterhin geschuldeten Arbeitsleistung im Zeitraum 10.2-30.4,2014 unter Berücksichtigung aller Entgeltbestandteile und eben auch der variablen Vergütung. Es handle sich auch nicht um eine oktroyierte Verbindlichkeit, da die Beklagte die Anspruchsentstehung hätte verhindern können (vgl. Bl. 37 f. d.A,). Wegen weiterer Einzelheiten zum umfangreichen Vortrag des Klägers wird vollumfänglich auf sämtliche hierzu eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt zuletzt;

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.208,21 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.10,2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt hingegen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte begründet ihren Klageabweisungsantrag damit, dass dem Kläger der geltend gemachte und grundsätzlich nicht in Frage zu stellenden Anspruch nicht als Masseverbindlichkeit, sondern nur als Insolvenzforderung gem. § 38 InsO zustünde. Zwar gelte § 55 II InsO i.R.d. § 270 b InsO entsprechend. Von § 55 II InsO seien aber sog. oktroyierte Verbindlichkeiten nicht umfasst, da es nicht in der Entscheidung der Schuldnerin liege, die weitere Nutzung zu verhindern. Nach dem Arbeitsvertrag habe nämlich bereits im letzten Quartal 2013 die Pflicht bestanden, eine Tantiemevereinbarung für 2014 abzuschließen, mithin weit vordem 10.2.2014 (Bl. 28 ff. d. A.). Es sei auch auf den Zweck der Tantieme abzustellen. Solle die Tantieme erbrachte Arbeit zusätzlich honorieren, entstehe der Anspruch auch innerhalb dieses Zeitraums, selbst wenn er erst später fällig werde. Die vor Verfahrenseröffnung erarbeitete Vergütung aus der Zielvereänbarung sei Insolvenzforderung (Bl. 31 f. d. A.). Maßgeblich für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs sei der vertraglich festgelegte Zeitpunkt zum Abschluss der Tantiemevereinbarung (vgl. Bl. 146 ff. d. A.). Die Beklagte verhalte sich nicht widersprüchlich. Ab Insolvenzeröffnung habe sie eine andere Interessenlage zu verfolgen als noch vor dem Insolvenzverfahren. § 55 II InsO sei zum Schutz der Personen geschaffen worden, die Dauerschuldverhältnisse erfüllen, die sie zuvor mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter vereinbart hätten. Nach dem 10.2.2014 habe es aber keine Handlungen oder Vereinbarungen der Beklagten mit Bezug zu den Tantiemeansprüchen gegeben. Nach Prof. Klinck handle es sich auch nicht bei jeder vom Schuldner begründeten Forderung um eine Masseverbindlichkeit (Bl. 148 d.A,). Der geltend gemachte Anspruch sei auch mit Blick auf den Regelungszweck des § 270 b III InsO zu verneinen (Bl. 149 f.d. A.). Auch das Schreiben vom 27.2.2014 helfe dem Kläger nicht weiter, da hierdurch nur dokumentiert worden sei, dass auf den Erhalt von nicht über das Insolvenzgeld abgesicherten Entgeltbestandteilen gerade nicht vertraut werden könne (Bl. 149 d. A.), eine Zusage bzgl. der Tantieme sei hier nach dem Willen der Geschäftsführung nicht beabsichtigt gewesen (Bl. 31 d. A.). Wegen weiterer Einzelheiten zum umfangreichen Beklagtenvortrag wird vollumfänglich auf sämtliche hierzu eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird noch auf den gesamten übrigen Aktenänhait verwiesen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klage ist bereits zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer wie hier auf eine vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit beruft, unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um eine Masseverbindlichkeit oder doch um eine Insolvenzforderung handelt (Klage dann unbegründet), vgl. BAG vom 25.6.2014, 5 AZR 283/12.

Der Kläger kann von der Beklagten die Tantieme 2014 unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für den Zeitraum 10.2.2014 bis 30.04.2014 als Masseverbindlichkeit in Höhe von 4.208,21 € brutto verlangen.

Der Anspruch ist nach Grund und Höhe unstreitig. Bezüglich der einzig streitigen Qualifizierung des Anspruchs als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung gilt nach dem Bundesarbeitsgericht, dass arbeitsleistungsbezogenen Sonderzuwendungen insolvenzrechtlich dem Zeitraum zuzuordnen sind, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind. Soweit mit ihnen Arbeitsleistungen vergütet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, handelt es sich um Masseforderungen. Soweit durch sie vor Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden, liegen Insolvenzforderungen vor. Für einen ratierlichen Erwerb des Anspruchs in dem hier dargestellten Sänne genügt es, dass der Anspruch - unabhängig von einer gleichmäßigen Zielerfüllung im Geschäftsjahr - kontinuierlich an die Arbeitsleistung anknüpft. Ist die zusätzliche Vergütung dagegen für besondere, zu bestimmten Zeiten während des Geschäftsjahres zu erbringende Leistungen versprochen, kann es allein auf diese Zeiträume ankommen. Ob der Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet oder sonstige Zwecke verfolgt, ist durch Auslegung der vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln. Der Vergütungscharakter ist eindeutig, wenn die Sonderzahlung an das Erreichen quantitativer oder qualitativer Ziele geknüpft ist. Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers, die an die Stelle von Vergütungsansprüchen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis treten, sind insolvenzrechtlich wie die ihnen zugrunde liegenden Vergütungsansprüche zu behandeln, dh. sie sind demjenigen Zeitraum zuzuordnen, auf den sich der ursprüngliche Vergütungsanspruch bezog (vgl. BAG vom 14.11.2012, 10AZR 3/12).

Danach handelt es sich vorliegend um eine Masseforderung, Unerheblich ist es aus Sicht der Kammer dabei, dass es sich vorliegend anders als im BAG-Fall um eine Eigenverwaltung gem. § 270 InsO und nicht um ein „normales“ Insolvenzverfahren handelt, denn § 270b III verweist vorbehaltlos auf § 55 II InsO, wobei dem Gesetzgeber bei Einfügung der Vorschrift (§ 270b InsO) im Jahre 2012 die von der Rechtsprechung (im Urteil vom 14.11.2012 nur fortgeschriebene) vorgenommene Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen i. R. d. § 55 InsO bekannt war und sich Gegenteiliges auch aus der Gesetzesbegründung nicht entnehmen lässt (der eigenverwaltende Schuldner soll in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einrücken und Masseverbindlichkeiten durch den Verweis auf § 55 II InsO begründen können, auch im Wege der Erfüllung von Dauerschuldverhältnissen ihm gegenüber, vgl. BT-Drs, 17/7511 S. 37). Auch die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihres Standpunktes auf die genannte BAG-Rechtsprechung vom 14.11.2012. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber § 55 II InsO im Rahmen des § 270b III InsO anders, insbesondere dahingehend begrenzend zur Anwendung bringen wollte, dass arbeitgeberseits bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung Vergütung nicht mehr incl. aller sonst fälligen Bestandteile, sondern nur noch teilweise geschuldet sei (inwieweit?), sind nicht ersichtlich. In der Begründung des Rechtsausschusses zu § 270b III InsO vom 26.10.2011 heißt es dazu im Übrigen - und damit passend zum hier von der Kammer vertretenen Standpunkt - auch; dass mit § 55 II InsO eine Regelung geschaffen worden sei, die dem Schutz von Personen zu dienen bestimmt sei, die Geschäfte mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter abschließen oder ihm gegenüber ein Dauerschuldverhältnis erfüllen, das sie mit dem Schuldner vereinbart hatten (BT-Drs. a. a. O., S. 37), Auf eine weitere Handlung oder Vereinbarung nach dem 10.2 kommt es bei einer Inanspruchnahme der Arbeitsleistung über den Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung auch danach nicht an.

Bei § 270b InsO geht es ausweislich dieser Begründung damit nicht nur um die Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 7.4.15, Bl. 149 d. A.), sondern eben gerade auch um den Schutz der weiterarbeitenden Arbeitnehmer.

Die streitige Tantieme ist in § 4 II des Arbeitsvertrages als erfolgsabhängige Vergütung ausgestaltet und stellt damit unproblematisch eine unmittelbare Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung dar. Unerheblich ist hierbei der Zeitpunkt, zu dem der Zielerreichungsgrad ermittelt wird.

Der geltend gemachte Anspruch bezieht sich auf den Zeitraum 10.2-30.4.14 und damit auf einen nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung gem. § 270b InsO liegenden Zeitraum, vgl. § 55 II 2 InsO. Anhaltspunkte dafür, dass es bezüglich der Tantieme auf außerhalb dieses Zeitraums liegende Umstände ankommen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es unerheblich, dass es sich nicht um einen Erfüllungs- sondern einen Schadensersatzanspruch wegen nicht abgeschlossener Zielvereinbarung handelt, da letzterer rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs tritt (vgl. BAG a. a. O.). Der Anspruch ist auch nicht etwa bereits ;2013 durch den Nichtabschluss der Zielvereinbarung entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war noch gar kein Schaden eingetreten. Vielmehr entsteht und kann der Schadensersatzanspruch erst entstehen, wenn der Erfüllungsanspruch (Tantieme/Zielvereinbarung) entständen ist, was bei der vorliegenden arbeitsleistungsbezogenen Vergütung erst nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums mit erbrachter Arbeitsleistung der Fall ist.

Eine nicht unter § 55 II InsO fallende „oktroyierte Verbindlichkeit“ liegt nicht vor, die Beklagte hätte sich dem Anspruch durch Nichtinanspruchnahme der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers nach dem Beschluss vom 10.2 bei gleichzeitiger wirksamer Freistellung entziehen können (vgl. MüKo, 3. Aufl., § 55 InsO Rn. 233; Uhlenbruck 14. Aufl., § 55 InsO Rn. 100: Recht des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Freistellung der Arbeitnehmer; Uhlenbruck § 270b Rn. 70). Die Beklagte hat die Arbeitsleistung des Klägers im streitigen Zeitraum aber tatsächlich in Anspruch genommen. Damit liegt hier gem. §§ 270b III, 55 II 2 InsO eine Masseverbindlichkeit vor.

Die Klage erweist sich somit als begründet, ohne dass es noch auf die rechtliche Beurteilung des Schreibens vom 27.2.2014 ankäme. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288 I, 286 BGB, § 4 I Arbeitsvertrag.

Die Entscheidung folgt im Kostenpunkt § 91 i ZPO.

Der Streitwert wurde gern, § 61 I ArbGG i. V. m. § 3 ZPO festgesetzt.

Anlass für eine gesonderte Berufungszulassung bestand keiner.

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published on 25/06/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 1. Februar 2012 - 2 Sa 96/11 - aufgehoben.
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Annotations

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.