Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 172Amtlich · § 5 UrhG

Sonstige Verwendung beweglicher Sachen

Zeitreise: 08.12.2025‹ § 171§ 173 ›

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, zu deren Verwertung er berechtigt ist, für die Insolvenzmasse benutzen, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.

(2) Der Verwalter darf eine solche Sache verbinden, vermischen und verarbeiten, soweit dadurch die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers nicht beeinträchtigt wird. Setzt sich das Recht des Gläubigers an einer anderen Sache fort, so hat der Gläubiger die neue Sicherheit insoweit freizugeben, als sie den Wert der bisherigen Sicherheit übersteigt.

Passende Werkzeuge

  • Gesellschaftsrecht / GmbH-GeschäftsführerInsolvenzanfechtung: Risiko & Fristen prüfen (§§ 130–135, 142 InsO)Kann der Insolvenzverwalter eine Zahlung zurückfordern? Prüfen Sie transparent, welcher Anfechtungstatbestand (§§ 130, 131, 133, 134, 135 InsO) nach Ihren Angaben in Betracht kommt, ob die Zahlung im jeweiligen Rückschau-Fenster (3 Monate / 4 Jahre / 10 Jahre) liegt und ob das Bargeschäfts-Privileg (§ 142 InsO) sowie die Verjährung (§ 146 InsO) greifen — Risiko-Einordnung je Tatbestand (hoch/mittel/gering), keine Rechtsberatung.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • Schulden & InsolvenzPrivatinsolvenz- & Sanierungs-AssistentStrukturierte Erstorientierung zu Schulden, Gläubigern, Vergleichsoptionen und digitaler Kanzlei-Übergabe.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.