Gewerberaummietrecht: Zum Fehlen der Nutzungsberechtigung an einem Pfand

published on 11/12/2014 09:56
Gewerberaummietrecht: Zum Fehlen der Nutzungsberechtigung an einem Pfand
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Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner herauszugeben.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.09.2014 (Az.: XII ZR 140/12) folgendes entschieden:


Tatbestand:

Die S. GmbH mietete von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer M. Geschäftsräume, in denen sie mit eigenem Inventar ein Fitness-Studio betrieb. Nachdem sie den Betrieb eingestellt hatte, kündigte M. das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs. Unter Berufung auf sein Vermieterpfandrecht an den von der S. GmbH eingebrachten Sachen vermietete er das Fitness-Studio mitsamt dem vorhandenen Betriebsinventar seit Juli 2009 an einen Dritten, wobei ein Mietanteil von monatlich 476 € einschließlich Umsatzsteuer auf das der S. GmbH gehörende Inventar entfällt.

Nach Eröffnung von Insolvenzverfahren über die Vermögen beider Vertragsparteien verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des M. rückständiges und fortlaufendes Nutzungsentgelt in Höhe von monatlich 476 € seit Juli 2009 bis zur Herausgabe der Betriebsausstattung, solange die Gegenstände an einen Dritten vermietet sind.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Durch Teilurteil hat das Oberlandesgericht die Zahlungspflicht des Beklagten ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der S. GmbH am 27. Januar 2010 bestätigt; später hat es durch Schlussurteil die weitergehende Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Gegen das Teilurteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Klageabweisung auch insoweit verfolgt.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der S. GmbH sei der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB begründet. Der Beklagte habe in Form von Mieteinnahmen einen vermögenswerten Vorteil zur Insolvenzmasse erlangt. Dieser Vorteil sei durch einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts des Klägers erfolgt, denn unabhängig vom bestehenden Vermieterpfandrecht hätten diesem weiterhin die Nutzungen zugestanden. Das Vermieterpfandrecht gewähre eine Befriedigungsmöglichkeit lediglich in Form der Veräußerung oder Versteigerung. Zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sei auch keine weitergehende Sicherungsabrede getroffen worden, insbesondere sei keine Nutzungsbefugnis übertragen worden.

Ein Rechtsgrund für die Vorteilserlangung habe nicht bestanden. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Möglichkeit zur Verrechnung der gezogenen Nutzungen in analoger Anwendung des § 1214 Abs. 2 BGB berufen, da dieser Möglichkeit für Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S. GmbH entstanden sind, das Aufrechnungsverbot des § 96 InsO entgegenstehe.

Auch aus dem Entnahmerecht des Insolvenzverwalters für Feststellungsund Verwertungskosten folge nicht, dass er die gezogenen Nutzungen aus einem der Absonderung unterliegenden Gegenstand behalten dürfe. In § 172 InsO sei geregelt, dass der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache, an der einem Gläubiger ein Absonderungsrecht zustehe, für die Insolvenzmasse benutzen darf, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. Eine ausdrückliche Vorschrift, dass auch der Pfandgläubiger Gegenstände, die er rechtmäßig im Besitz hat, anders als durch Verwertung nutzen dürfe, sehe die Insolvenzordnung dagegen nicht vor.

Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach die gezogenen Nutzungen wirtschaftlich dem Kläger zustehen.

Gemäß § 1257 BGB finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht - hier auf das nach § 562 BGB entstandene Vermieterpfandrecht -die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht entsprechende Anwendung.

Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt nach eingetretener Pfandreife durch Verkauf.

Nutzungen aus der Pfandsache stehen dem Pfandgläubiger zur Anrechnung auf die besicherte Forderung nur zu, wenn ein Nutzungspfand vereinbart ist. In dem Fall wird der Reinertrag der Nutzungen auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet. Eine solche Vorabbefriedigung ist - auch vor dem Hintergrund des in § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO normierten Aufrechnungsverbots - insolvenzfest, weil sich der Insolvenzgläubiger auf diese Weise nicht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine zuvor nicht vorhandene Befriedigungsmöglichkeit verschafft, sondern bereits mit der Bestellung eines solchen Pfandrechts und somit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine die Nutzungen umfassende Sicherheit und das daraus resultierende Vorabbefriedigungsrecht entstanden waren.

Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien jedoch kein Nutzungspfand vereinbart. Das hat das Oberlandesgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt.

Durch die Annahme, dass der Vermieter M. nicht durch eine Sicherungsabrede mit der Mieterin S. GmbH ermächtigt gewesen sei, Nutzungen aus dem Inventar zu ziehen, hat das Oberlandesgericht nicht das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag des Beklagten hinsichtlich der Vereinbarung über die Nutzung zu Recht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Es handelte sich nämlich um neuen Vortrag in der Berufungsinstanz, der aus Nachlässigkeit nicht in erster Instanz eingeführt worden war. Bereits in der Klageschrift war ausgeführt worden, dass dem Beklagten die Nutzungen nicht zustünden. Das hätte diesen veranlassen müssen, zu einer der gesetzlichen Regel entgegenstehenden Individualvereinbarung der Parteien bezüglich der Nutzung bereits in erster Instanz vorzutragen.

Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht den neuen Vortrag auch nicht als unstreitig behandeln und deshalb berücksichtigen. Denn der Kläger hat die behauptete Vereinbarung zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, § 138 Abs. 4 ZPO. Es handelte sich bei der behaupteten Nutzungsvereinbarung um eine Tatsache, die weder eigene Handlungen der Partei, hier des Insolvenzverwalters, betraf, noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen war. Zwar darf ein Insolvenzverwalter eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen grundsätzlich nur dann bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet und notfalls den Schuldner befragt und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt. Hier besteht aber die Besonderheit, dass der Insolvenzschuldner des Klägers die GmbH ist, deren Geschäftsführer der Insolvenzschuldner des Beklagten war. Dieser müsste die Nutzungsvereinbarung als Insichgeschäft abgeschlossen haben; dazu, dass ihm ein solches Insichgeschäft nach § 181 BGB gestattet gewesen sei, hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Da sich aus den Unterlagen, die der Beklagte als Beleg für seine Behauptung heranzieht, die behauptete Vereinbarung gerade nicht ergibt, verfügte der Kläger über keine anderen unmittelbaren eigenen Erkenntnismöglichkeiten.

Zieht der Pfandgläubiger Nutzungen aus dem Pfand, ohne dass ein Nutzungsrecht oder ein Nutzungspfand vereinbart war, so ist anerkannt, dass die gezogenen Nutzungen wirtschaftlich dem Pfandschuldner zustehen. Allerdings ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob dies auf § 1214 Abs. 2 BGB beruht, sei es, dass die Vorschrift auf die unberechtigte Früchteziehung analoge Anwendung findet , oder dass die Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, weil der Pfandschuldner durch seine Klage auf Auskehrung des Reinertrags der Nutzungen das an sich gesetzeswidrige Früchteziehen nachträglich genehmigt hat oder darauf, dass der Pfandgläubiger mit der Vermietung des Inventars ein fremdes Geschäft besorgt und das Erlangte nach den §§ 681, 667 BGB herauszugeben hat.

Eine analoge Anwendung des § 1214 Abs. 2 BGB würde allerdings dazu führen, dass der Pfandgläubiger durch eigenmächtige Fruchtziehung eine größere Sicherheit in Anspruch nähme, als ihm vertraglich zugestanden ist. Dies widerspräche den Wertungen des § 1213 BGB, wonach sich die Sicherheit nur dann auf die Nutzungen erstreckt, wenn zwischen dem Pfandgläubiger und dem Pfandschuldner eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen ist. Fehlt es an dieser Abrede und ist die Pfandsache nicht von Natur fruchttragend , soll der Pfandgläubiger nach den gesetzlichen Wertungen gerade nicht berechtigt sein, die Reinerträge der von ihm gezogenen Nutzungen auf die Forderung anzurechnen. Es liegt somit schon keine planwidrige Regelungslücke vor.

Ebenso kann nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch seine Klage auf Auskehrung des Reinertrags der Nutzungen das an sich gesetzeswidrige Früchteziehen nachträglich genehmigt hat. Denn soweit die nachträgliche Genehmigung der Fruchtziehung nach der pfandrechtlichen Systematik wiederum eine Anrechnung nach § 1214 Abs. 2 BGB zur Folge hätte, würde der auf Auszahlung gerichtete Klagezweck verfehlt. Die Anrechnung der Reinerträge auf eine Mietforderung, die in der Insolvenz des Mieters ansonsten eine einfache Insolvenzforderung darstellt, erfüllt für den Kläger als dessen Insolvenzverwalter keinen erstrebenswerten Zweck. Deshalb kann seine auf Zahlung gerichtete Klage nicht als nachträgliche Zustimmung zur Fruchtziehung im Sinne eines nach § 1214 Abs. 2 BGB anzurechnenden Nutzungspfands verstanden werden.

Rechtlich zutreffend ist jedenfalls die bereits vom Reichsgericht erwogene Herleitung aus den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Ohne vereinbartes Nutzungspfand steht dem Pfandgläubiger nicht zu, Nutzungen aus der Pfandsache zu ziehen, weil dies der Verwahrungspflicht nach § 1215 BGB widerspricht. Zieht der Pfandgläubiger gleichwohl ihm nicht zustehende Nutzungen, besorgt er ein Geschäft des Pfandschuldners entweder für diesen oder als eigenes Geschäft. In jedem Fall hat er das dadurch Erlangte gemäß §§ 681 Satz 2, 667 BGB an den Pfandschuldner herauszugeben. Der Pfandgläubiger kann das Herauszugebende nicht gemäß § 1214 Abs. 2 BGB auf die Forderung anrechnen, weil der Ertrag der Nutzungen ohne eine hierüber getroffene Vereinbarung weder zur Erhöhung der Sicherheit noch zur Vorabbefriedigung des Pfandgläubigers bestimmt ist.

Die Herausgabepflicht trifft auch den Insolvenzverwalter, der die Fruchtziehung als Pfandgläubiger fortsetzt und die Erträge für die Masse einnimmt. Der auf §§ 681 Satz 2, 667 BGB gründende Herausgabeanspruch gehört, soweit er nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Pfandgläubigers entsteht, zu den Masseverbindlichkeiten.

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Pfandgläubiger den gegen ihn gerichteten Herausgabeanspruch mit der gesicherten Forderung - zumindest ab Pfandreife - gemäß § 387 BGB aufrechnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn im Revisionsverfahren stehen nur noch Ansprüche aus Nutzungen im Streit, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfandschuldners gezogen worden sind. Die in dieser Zeit entstandenen Herausgabeansprüche können wegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht gegen die noch offen stehende Mietschuld aufgerechnet werden.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus den Vorschriften über die Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten nichts anderes.

Zwar müsste der Kläger, wenn er die Sachen selbst in Besitz hielte und für die von ihm verwaltete Insolvenzmasse benutzte, den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung seines Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Beklagten als Pfandgläubiger ausgleichen. Durch diese Regelung soll einerseits der Erhalt insolvenzbefangener Unternehmen als Ganzes geschützt, andererseits sichergestellt werden, dass der absonderungsberechtigte Sicherungsnehmer trotz gegebener Pfandreife keine weitere Wertschmälerung seiner Sicherheit durch die laufende Benutzung für die Insolvenzmasse hinnehmen muss. Dieser, dem Aufopferungsgedanken folgende Nachteilsausgleich bewirkt aber weder, dass dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer die Nutzungen des Sicherungsgutes zugewiesen wären , noch hat er Ausstrahlungswirkung auf den hier vorliegenden Fall, in dem der Pfandgläubiger die Sachen selbst in Besitz hat und Nutzungen zieht, ohne hierzu durch ein Nutzungspfand berechtigt zu sein. Die Insolvenz des Mieters bewirkt insoweit keine Erweiterung der Verwertungsmöglichkeiten des Vermieters.

In Bezug auf die vom Beklagten verwaltete Insolvenzmasse ist § 172 InsO schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich in Bezug auf den Beklagten, der die Nutzungen aus dem Besitz zieht , nicht um das Pfandrecht eines Gläubigers an einem Gegenstand der Insolvenzmasse handelt , sondern umgekehrt um ein Pfandrecht, das der von ihm verwalteten Insolvenzmasse zusteht.

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published on 17/09/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR140/12 Verkündet am: 17. September 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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23/07/2015 11:58

Gegen einen formularmäßigen Ausschluss des Konkurrenzschutzes auch in Verbindung mit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Betriebspflicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR140/12 Verkündet am:
17. September 2014
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand
hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner
nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben
(im Anschluss an RGZ 105, 408).
BGH, Urteil vom 17. September 2014 - XII ZR 140/12 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. November 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die S. GmbH mietete von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer M. Geschäftsräume , in denen sie mit eigenem Inventar ein Fitness-Studio betrieb. Nachdem sie den Betrieb eingestellt hatte, kündigte M. das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs. Unter Berufung auf sein Vermieterpfandrecht an den von der S. GmbH eingebrachten Sachen vermietete er das Fitness-Studio mitsamt dem vorhandenen Betriebsinventar seit Juli 2009 an einen Dritten, wobei ein Mietanteil von monatlich 476 € einschließlich Umsatzsteuer auf das der S. GmbH gehörende Inventar entfällt.
2
Nach Eröffnung von Insolvenzverfahren über die Vermögen beider Vertragsparteien verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des M.
rückständiges und fortlaufendes Nutzungsentgelt in Höhe von monatlich 476 € seit Juli 2009 bis zur Herausgabe der Betriebsausstattung, solange die Gegenstände an einen Dritten vermietet sind.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Durch Teilurteil hat das Oberlandesgericht die Zahlungspflicht des Beklagten ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der S. GmbH am 27. Januar 2010 bestätigt ; später hat es durch Schlussurteil die weitergehende Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Gegen das Teilurteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Klageabweisung auch insoweit verfolgt.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision ist nicht begründet.

I.

5
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der S. GmbH sei der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion ) begründet. Der Beklagte habe in Form von Mieteinnahmen einen vermögenswerten Vorteil zur Insolvenzmasse erlangt. Dieser Vorteil sei durch einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts des Klägers erfolgt, denn unabhängig vom bestehenden Vermieterpfandrecht hätten diesem weiterhin die Nutzungen zugestanden. Das Vermieterpfandrecht gewähre eine Befriedigungsmöglichkeit lediglich in Form der Veräußerung oder Versteigerung. Zwi- schen den ursprünglichen Vertragsparteien sei auch keine weitergehende Sicherungsabrede getroffen worden, insbesondere sei keine Nutzungsbefugnis übertragen worden.
6
Ein Rechtsgrund für die Vorteilserlangung habe nicht bestanden. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Möglichkeit zur Verrechnung der gezogenen Nutzungen in analoger Anwendung des § 1214 Abs. 2 BGB berufen, da dieser Möglichkeit für Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S. GmbH entstanden sind, das Aufrechnungsverbot des § 96 InsO entgegenstehe.
7
Auch aus dem Entnahmerecht des Insolvenzverwalters für Feststellungsund Verwertungskosten (§ 170 Abs. 2 InsO) folge nicht, dass er die gezogenen Nutzungen aus einem der Absonderung unterliegenden Gegenstand behalten dürfe. In § 172 InsO sei geregelt, dass der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache, an der einem Gläubiger ein Absonderungsrecht zustehe, für die Insolvenzmasse benutzen darf, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. Eine ausdrückliche Vorschrift, dass auch der Pfandgläubiger Gegenstände, die er rechtmäßig im Besitz hat, anders als durch Verwertung nutzen dürfe, sehe die Insolvenzordnung dagegen nicht vor.

II.

8
Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
9
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach die gezogenen Nutzungen wirtschaftlich dem Kläger zustehen.
10
a) Gemäß § 1257 BGB finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht - hier auf das nach § 562 BGB entstandene Vermieterpfandrecht - die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht entsprechende Anwendung.
11
b) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt nach eingetretener Pfandreife durch Verkauf (§ 1228 BGB).
12
Nutzungen aus der Pfandsache stehen dem Pfandgläubiger zur Anrechnung auf die besicherte Forderung nur zu, wenn ein Nutzungspfand vereinbart ist (§ 1213 BGB). In dem Fall wird der Reinertrag der Nutzungen auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet (§ 1214 Abs. 1, 2 BGB). Eine solche Vorabbefriedigung ist - auch vor dem Hintergrund des in § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO normierten Aufrechnungsverbots - insolvenzfest, weil sich der Insolvenzgläubiger auf diese Weise nicht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine zuvor nicht vorhandene Befriedigungsmöglichkeit verschafft, sondern bereits mit der Bestellung eines solchen Pfandrechts und somit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine die Nutzungen umfassende Sicherheit und das daraus resultierende Vorabbefriedigungsrecht entstanden waren.
13
c) Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien jedoch kein Nutzungspfand vereinbart. Das hat das Oberlandesgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt.
14
aa) Durch die Annahme, dass der Vermieter M. nicht durch eine Sicherungsabrede mit der Mieterin S. GmbH ermächtigt gewesen sei, Nutzungen aus dem Inventar zu ziehen, hat das Oberlandesgericht nicht das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag des Beklagten hinsichtlich der Vereinbarung über die Nutzung zu Recht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Es handelte sich nämlich um neuen Vortrag in der Berufungsinstanz, der aus Nachlässigkeit nicht in erster Instanz eingeführt worden war. Bereits in der Klageschrift war ausgeführt worden, dass dem Beklagten die Nutzungen nicht zustünden. Das hätte diesen veranlassen müssen, zu einer der gesetzlichen Regel entgegenstehenden Individualvereinbarung der Parteien bezüglich der Nutzung bereits in erster Instanz vorzutragen.
15
bb) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht den neuen Vortrag auch nicht als unstreitig behandeln und deshalb berücksichtigen. Denn der Kläger hat die behauptete Vereinbarung zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, § 138 Abs. 4 ZPO. Es handelte sich bei der behaupteten Nutzungsvereinbarung um eine Tatsache, die weder eigene Handlungen der Partei, hier des Insolvenzverwalters, betraf, noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen war. Zwar darf ein Insolvenzverwalter eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen grundsätzlich nur dann bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet und notfalls den Schuldner befragt und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt (BGH Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 249/09 - NJW-RR 2012, 1004 Rn. 16 und BGH Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 179/11 - MDR 2013, 486 Rn. 16). Hier besteht aber die Besonderheit, dass der Insolvenzschuldner des Klägers die GmbH ist, deren Geschäftsführer der Insolvenzschuldner des Beklagten war. Dieser müsste die Nutzungsvereinbarung als Insichgeschäft abgeschlossen haben; dazu, dass ihm ein solches Insichgeschäft nach § 181 BGB gestattet gewesen sei, hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Da sich aus den Unterlagen, die der Beklagte als Beleg für seine Behauptung heranzieht, die behauptete Vereinbarung gerade nicht ergibt, verfügte der Kläger über keine anderen unmittelbaren eigenen Erkenntnismöglichkeiten.
16
d) Zieht der Pfandgläubiger Nutzungen aus dem Pfand, ohne dass ein Nutzungsrecht oder ein Nutzungspfand vereinbart war, so ist anerkannt, dass die gezogenen Nutzungen wirtschaftlich dem Pfandschuldner zustehen (grundlegend RGZ 105, 408, 409 f.). Allerdings ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob dies auf § 1214 Abs. 2 BGB beruht, sei es, dass die Vorschrift auf die unberechtigte Früchteziehung analoge Anwendung findet (so in einem obiter dictum BGH Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05 - NJW 2007, 216 Rn. 23; vgl. auch Staudinger/Wiegand BGB [2002] § 1214 Rn. 5; MünchKommBGB/Damrau 6. Aufl. § 1214 Rn. 6), oder dass die Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, weil der Pfandschuldner durch seine Klage auf Auskehrung des Reinertrags der Nutzungen das an sich gesetzeswidrige Früchteziehen nachträglich genehmigt hat (vgl. RGZ 105, 408, 409) oder darauf , dass der Pfandgläubiger mit der Vermietung des Inventars ein fremdes Geschäft besorgt und das Erlangte nach den §§ 681, 667 BGB herauszugeben hat (vgl. RGZ 105, 408, 409 f.).
17
aa) Eine analoge Anwendung des § 1214 Abs. 2 BGB würdeallerdings dazu führen, dass der Pfandgläubiger durch eigenmächtige Fruchtziehung eine größere Sicherheit in Anspruch nähme, als ihm vertraglich zugestanden ist. Dies widerspräche den Wertungen des § 1213 BGB, wonach sich die Sicherheit nur dann auf die Nutzungen erstreckt, wenn zwischen dem Pfandgläubiger und dem Pfandschuldner eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen ist (Nutzungspfand). Fehlt es an dieser Abrede und ist die Pfandsache nicht von Natur fruchttragend (§ 1213 Abs. 2 BGB), soll der Pfandgläubiger nach den gesetzlichen Wertungen gerade nicht berechtigt sein, die Reinerträge der von ihm gezogenen Nutzungen auf die Forderung anzurechnen. Es liegt somit schon keine planwidrige Regelungslücke vor.
18
bb) Ebenso kann nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch seine Klage auf Auskehrung des Reinertrags der Nutzungen das an sich gesetzeswidrige Früchteziehen nachträglich genehmigt hat. Denn soweit die nachträgliche Genehmigung der Fruchtziehung nach der pfandrechtlichen Systematik wiederum eine Anrechnung nach § 1214 Abs. 2 BGB zur Folge hätte, würde der auf Auszahlung gerichtete Klagezweck verfehlt. Die Anrechnung der Reinerträge auf eine Mietforderung, die in der Insolvenz des Mieters ansonsten eine einfache Insolvenzforderung (§§ 38, 174 ff. InsO) darstellt, erfüllt für den Kläger als dessen Insolvenzverwalter keinen erstrebenswerten Zweck. Deshalb kann seine auf Zahlung gerichtete Klage nicht als nachträgliche Zustimmung zur Fruchtziehung im Sinne eines nach § 1214 Abs. 2 BGB anzurechnenden Nutzungspfands verstanden werden.
19
cc) Rechtlich zutreffend ist jedenfalls die bereits vom Reichsgericht (RGZ 105, 408, 409 f.) erwogene Herleitung aus den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Ohne vereinbartes Nutzungspfand steht dem Pfandgläubiger nicht zu, Nutzungen aus der Pfandsache zu ziehen, weil dies der Verwahrungspflicht nach § 1215 BGB widerspricht (MünchKommBGB/Damrau 6. Aufl. § 1213 Rn. 2). Zieht der Pfandgläubiger gleichwohl ihm nicht zustehende Nutzungen , besorgt er ein Geschäft des Pfandschuldners entweder für diesen (§ 677 BGB) oder als eigenes Geschäft (vgl. § 687 Abs. 2 BGB). In jedem Fall hat er das dadurch Erlangte gemäß §§ 681 Satz 2, 667 BGB an den Pfandschuldner herauszugeben. Der Pfandgläubiger kann das Herauszugebende nicht gemäß § 1214 Abs. 2 BGB auf die Forderung anrechnen, weil der Ertrag der Nutzungen ohne eine hierüber getroffene Vereinbarung (§ 1213 Abs. 1 BGB) weder zur Erhöhung der Sicherheit noch zur Vorabbefriedigung des Pfandgläubigers bestimmt ist.
20
e) Die Herausgabepflicht trifft auch den Insolvenzverwalter, der die Fruchtziehung als Pfandgläubiger fortsetzt und die Erträge für die Masse einnimmt. Der auf §§ 681 Satz 2, 667 BGB gründende Herausgabeanspruch gehört , soweit er nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Pfandgläubigers entsteht, zu den Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
21
f) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Pfandgläubiger den gegen ihn gerichteten Herausgabeanspruch mit der gesicherten Forderung - zumindest ab Pfandreife (§ 1228 Abs. 2 BGB) - gemäß § 387 BGB aufrechnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn im Revisionsverfahren stehen nur noch Ansprüche aus Nutzungen im Streit, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfandschuldners gezogen worden sind. Die in dieser Zeit entstandenen Herausgabeansprüche können wegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht gegen die noch offen stehende Mietschuld aufgerechnet werden.
22
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus den Vorschriften über die Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten (§§ 50, 165 ff. InsO) nichts anderes.
23
Zwar müsste der Kläger, wenn er die Sachen selbst in Besitz hielte und für die von ihm verwaltete Insolvenzmasse benutzte, den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung seines Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Beklagten als Pfandgläubiger ausgleichen (§ 172 Abs. 1 InsO). Durch diese Regelung soll einerseits der Erhalt insolvenzbefangener Unternehmen als Ganzes geschützt, andererseits sichergestellt werden, dass der absonderungsberechtigte Sicherungsnehmer trotz gegebener Pfandreife keine weitere Wertschmälerung seiner Sicherheit durch die laufende Benutzung für die Insolvenzmasse hinnehmen muss. Dieser, dem Aufopferungsgedanken fol- gende Nachteilsausgleich bewirkt aber weder, dass dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer die Nutzungen des Sicherungsgutes zugewiesen wären (vgl. MünchKommInsO/Tetzlaff 3. Aufl. § 172 Rn. 1), noch hat er Ausstrahlungswirkung auf den hier vorliegenden Fall, in dem der Pfandgläubiger die Sachen selbst in Besitz hat und Nutzungen zieht, ohne hierzu durch ein Nutzungspfand berechtigt zu sein. Die Insolvenz des Mieters bewirkt insoweit keine Erweiterung der Verwertungsmöglichkeiten des Vermieters.
24
In Bezug auf die vom Beklagten verwaltete Insolvenzmasse ist § 172 InsO schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich in Bezug auf den Beklagten, der die Nutzungen aus dem Besitz zieht (vgl. § 172 Abs. 1 InsO), nicht um das Pfandrecht eines Gläubigers an einem Gegenstand der Insolvenzmasse handelt (§ 50 InsO), sondern umgekehrt um ein Pfandrecht, das der von ihm verwalteten Insolvenzmasse zusteht.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 25.04.2012 - 9 O 225/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2012 - 6 U 552/12 -

(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.

(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.

(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, zu deren Verwertung er berechtigt ist, für die Insolvenzmasse benutzen, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.

(2) Der Verwalter darf eine solche Sache verbinden, vermischen und verarbeiten, soweit dadurch die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers nicht beeinträchtigt wird. Setzt sich das Recht des Gläubigers an einer anderen Sache fort, so hat der Gläubiger die neue Sicherheit insoweit freizugeben, als sie den Wert der bisherigen Sicherheit übersteigt.

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.

(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.

(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.

(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.

(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.

(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.

(2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.

(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.

(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.

(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.

Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.

(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.

(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, zu deren Verwertung er berechtigt ist, für die Insolvenzmasse benutzen, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.

(2) Der Verwalter darf eine solche Sache verbinden, vermischen und verarbeiten, soweit dadurch die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers nicht beeinträchtigt wird. Setzt sich das Recht des Gläubigers an einer anderen Sache fort, so hat der Gläubiger die neue Sicherheit insoweit freizugeben, als sie den Wert der bisherigen Sicherheit übersteigt.