(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind.

(2) In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben. Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen; § 151 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen. Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist zu schätzen.

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Insolvenzrecht: Zur Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen

28.11.2013

Eine Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen verletzt eine juristische Person nicht in ihren Grundrechten.
Insolvenzrecht

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 153 Vermögensübersicht


(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 151 Verzeichnis der Massegegenstände


(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist. (2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZB 250/11

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 250/11 vom 19. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den R

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2010 - IX ZB 24/10

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 24/10 vom 21. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 153 Abs. 2 Der Schuldner kann die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit des von dem Ins

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - IX ZB 213/07

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 213/07 vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 20

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2013 - IX AR (VZ) 1/12

bei uns veröffentlicht am 19.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR(VZ) 1/12 vom 19. September 2013 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 56 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 E

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - IX AR (VZ) 7/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR (VZ) 7/15 vom 13. Oktober 2016 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 56; EGGVG §§ 23 ff a) Ein Insolvenzrichter kann die A

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2016 - IX ZR 119/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 119/15 Verkündet am: 3. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 60; BGB § 278

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Mai 2014 - 2 K 1237/10

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes gemäß § 17 Abs. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres 2005 (ESt

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Juli 2008 - 10 U 147/07

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29.04.2004, Az. 1 O 178/03, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.125,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

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(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist. (2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der...