(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.

(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

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Krankenhausfinanzierung: Zu den Anforderungen an die Begründung eines Schiedsstellenbeschlusses

16.11.2012

die Vorhaltekosten für eine Absonderungseinrichtung i.S. von § 30 I S. 1 IfSG sind pflegesatzfähige Kosten-VG Stuttgart vom 21.12.06-Az:4 K 2529/06

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(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt:1.die in § 33 genannten Gemeinschaft

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 28 Schutzmaßnahmen


(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen,

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 32 Erlass von Rechtsverordnungen


Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erla

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik


(1) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funkt
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Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder


(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Z

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten


(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder de

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 25 Ermittlungen


(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermi

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote


(1) Personen, die1.an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,2.an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten er

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 35 Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung


(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und der Pflegewissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Kr

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 33 Gemeinschaftseinrichtungen


Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:1.Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,2.die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozial

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Sept. 2017 - M 18 S 17.3676

bei uns veröffentlicht am 18.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, der seit 1994 als pla

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 07. Apr. 2014 - 6 K 1342/13.TR

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, so

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2009 - 9 S 323/07

bei uns veröffentlicht am 17.11.2009

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Dez. 2006 - 4 K 2529/06

bei uns veröffentlicht am 21.12.2006

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Beigeladenen wurde

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