Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 33 Gemeinschaftseinrichtungen
Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 33 Gemeinschaftseinrichtungen
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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Inhaltsverzeichnis
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
- 1.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, - 2.
die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, - 3.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, - 4.
Heime und - 5.
Ferienlager.
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(1) Die Abgabestelle muss die betrieblichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Lagerung der vorrätig gehaltenen Medizinprodukte erfüllen. Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Fachkreise
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt:1.die in § 33 genannten Gemeinschaft
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die Bedeutung von Schutzimpfungen u
(1) Personen, die an1.Cholera2.Diphtherie3.Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)4.virusbedingtem hämorrhagischen Fieber5.Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis6.Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)7.Keuchhusten8.ansteckungsf
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen,
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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) D
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published on 05/11/2014 00:00
Tatbestand
1
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) als "Hygienefachkraft" an Krankenhäuser und "Alten- bzw. Pfl
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