Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Sept. 2017 - M 18 S 17.3676

18.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der seit 1994 als plastischer Chirurg tätig ist und seit 2008 eine Praxis für plastische Chirurgie betreibt, wendet sich gegen ein von der Antragsgegnerin angeordnetes eingeschränktes berufliches Tätigkeitsverbot nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Am 31. Mai 2017 führte die Antragsgegnerin eine infektionshygienische Erstüberprüfung der Praxis des Antragstellers durch mit dem Ergebnis, dass schwerwiegende Defizite in der Notfallversorgung und gravierende Mängel in der Medizinprodukteaufbereitung festgestellt wurden. Eine behördliche Anordnung unterblieb aufgrund der schriftlichen Zusicherung vom 2. Juni 2017, dass bis zur Behebung der festgestellten Mängel und ohne vorausgehende Mitteilung an das … keine operativen Tätigkeiten durchgeführt werden. Da sich bei einer unangemeldeten Nachkontrolle der Praxis am 13. Juni 2017 herausstellte, dass sich der Antragsteller nicht an seine Zusicherung vom 2. Juni 2017 gehalten hat, wurde die Durchführung weiterer Operationen untersagt und der Operationsraum versiegelt.

Nachdem der Antragsgegnerin Anfang des Jahres 2017 die HIV-Infektion des Antragstellers bekanntgeworden war, fand am 6. Juni 2017 ein persönliches Gespräch mit dem Arzt im … der Antragsgegnerin (im Folgenden: …) statt. Nach den Angaben des Antragstellers sei ihm seine HIV-Infektion seit 1993 bekannt, wobei zu Beginn eine konstante Viruslast von 1.000 Kopien/ml festgestellt worden sei. Er sei derzeit bei Dr. J. in Behandlung. Es werde alle 1,5 Monate Blut abgenommen. Seine Viruslast sei konstant hoch mit 3 (2).000 - 4.000 Kopien/ml. Da eine Resistenzentwicklung stattgefunden habe, sei eine Therapieumstellung auf eine i.v.-Therapie geplant. Er operiere mit einem Paar Handschuhe; ein „Double-Gloving“ führe er nur bei Operationen an HIV-positiven Patienten durch.

Im Anschluss an das Gespräch fand am 19. Juni 2017 eine Sitzung des Expertengremiums zur abschließenden Beurteilung der vom Antragsteller ausgehenden Infektionsgefahr und der einzuleitenden Präventivmaßnahmen statt, in welcher der Fall des Klägers in anonymisierter Form beraten wurde. Ausweislich des Protokolls stimmten die Teilnehmer mehrheitlich darin überein, dass unter Berücksichtigung aller Aspekte hinsichtlich Compliance und Zuverlässigkeit zum aktuellen Zeitpunkt ein befristetes Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG für die Durchführung sämtlicher Operationen, operativer Eingriffe und invasiver Maßnahmen, wie Faltenunterspritzungen, unumgänglich sei. Es sei wegen der nachgewiesenermaßen vorhandenen Unzuverlässigkeit des Betroffenen bei der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit eine auf Prävention ausgerichtete Maßnahme zur Reduzierung des potentiellen Übertragungsrisikos notwendig. Die Befristung des eingeschränkten Tätigkeitsverbotes solle bis zur Reduzierung der Viruslast dauernd auf weniger als 50 Kopien/ml, nachzuweisen in zwei bis drei aufeinander folgenden Laborbefunden im Abstand von je drei Monaten, gelten. Erst dann sei in einer erneuten Sitzung des Expertengremiums über die eventuell mögliche Aufhebung des eingeschränkten Tätigkeitsverbotes zu entscheiden. Nicht betroffen von dem anzuordnenden Tätigkeitsverbot sollten die sonstigen konservativen Tätigkeiten in der Praxis, wie Peeling, Abrasionen, Lymphdrainagen und Mikroderm-abrasionen sein.

Zur beabsichtigten Anordnung eines beruflichen Tätigkeitsverbotes und der damit verbundenen Beobachtung angehört, äußerte der Antragsteller unter dem 3. Juli 2017 unter anderem, dass er sich während seiner gesamten chirurgischen Laufbahn nicht verletzt habe. In der Literatur seien vier dokumentierte Fälle beschrieben, drei Ärzte und eine Krankenschwester, in denen eine HIV-Infektion auf einen Patienten übertragen worden sei. Es habe sich um einen Zahnarzt, einen Orthopäden und einen Gynäkologen gehandelt. In der plastischen Chirurgie sei weltweit noch kein solcher Fall beschrieben oder bekannt geworden. Die Besonderheit in diesem Fachgebiet liege darin, dass standardisierte Eingriffe wie zum Beispiel Fettabsaugung, ästhetische Eingriffe im Gesicht oder Eingriffe an der Brust erfolgten. Außerdem wirke sich der fehlende zeitliche Druck bei plastischen Operationen positiv aus.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2017, zugestellt am 12. Juli 2017, verbot das … der Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Satz 1 IfSG ab sofort jegliche invasive operative Tätigkeiten inklusive Faltenunterspritzung (Ziff. I.1) und verpflichtete ihn, im Abstand von drei Monaten, beginnend mit dem 20. Juli 2017, einen Nachweis über die jeweils aktuelle HIV-Viruslast zu übermitteln (Ziff. I.2). Es wurde darauf hingewiesen, dass die Anordnungen unter Ziff. I kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind (Ziff. II.). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot unter Ziff. I.1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR angedroht, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. I.2 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR. Das auf § 28 Abs. 1, § 31 Satz 1 IfSG gestützte eingeschränkte Tätigkeitsverbot wurde damit begründet, dass die dem … vorliegenden Laborwerte bezüglich der Viruslast weit über dem von der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten (DVV) e.V. und der Gesellschaft für Virologie (GfV) e.V. zur Prävention der nosokomialen Übertragung von HIV durch HIV-positive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen (im Folgenden: DVV-Empfehlungen) und dem Robert-Koch-Institut empfohlenen Interventionswert für invasiv tätiges medizinisches Personal von weniger als 50 Kopien/ml liege. Es sei von einer in solchem Maße erhöhten Infektiosität auszugehen, dass weniger belastende Maßnahmen (wie z.B. das Verwenden doppelter Handschuhe) infektionshygienisch nicht mehr ausreichend seien. Denn bei chirurgischen Eingriffen in der plastischen Chirurgie seien akzidentelle Selbst- und Drittverletzungen unvermeidbar und führten zu einem erhöhten Infektionsrisiko des Patienten. Insbesondere träten auch tieferliegende Stichinzisionen auf, welche durch das Tragen doppelter Handschuhe nicht verhindert werden könnten. Der Anteil der Chirurgen an den im Gesundheitswesen in Deutschland pro Jahr auftretenden Stichverletzungen liege zwischen 40% - 50%. Die minder schwere, gleich wirksame Maßnahme des freiwilligen verbindlichen Operationsverzichts käme nicht in Betracht, da sich der Antragsteller nicht an einen schriftlich erklärten Operationsstopp vom 20. Juni 2017 aufgrund der festgestellten praxishygienischen Beanstandungen gehalten habe. Die auf § 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1, 2 Satz 3 IfSG beruhende Beobachtungsanordnung solle das … in die Lage versetzen, zu bewerten, ob das eingeschränkte Tätigkeitsverbot aufgrund geänderter Umstände angepasst oder aufgehoben werden müsse. Die angeordnete Beobachtung sei hierfür geeignet und auch gegenüber dem Vorstelligwerden des Antragstellers bei der Behörde oder einer aufsuchenden Beobachtung das mildeste Mittel.

Bei der infektionshygienischen Nachüberprüfung der Praxis am 26. Juli 2017 wurde festgestellt, dass alle gravierenden Mängel in den Bereichen „Notfallmanagement“ und „Medizinprodukteaufbereitung“ beseitigt waren, so dass operative Tätigkeiten in den Räumen der Praxis des Antragstellers wieder erlaubt wurden.

Der Antragsteller ließ gegen die Anordnung vom 7. Juli 2017 mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. August 2017, eingegangen am 8. August 2017, Klage erheben (M 18 K 17.3675) und im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Nach den amerikanischen SHEA-Empfehlungen sowie den DVV-Empfehlungen bei HBV und HCV zählten beispielsweise nur Operationen bei beengtem Operationsfeld mit schlechter oder unterbrochener Sichtkontrolle, Operationen mit langer Operationsdauer, das Verwenden von Nahtmaterial (Mikroverletzungen) sowie manuelle Präparation in der Nähe von Instrumenten oder freistehenden Drähten oder Knochenfragmenten zu den übertragungs- bzw. verletzungsträchtigen Tätigkeiten. Da der Antragsteller ausschließlich standardisierte Eingriffe mit extrem geringem Verletzungspotential durchführe, seien die von ihm ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich ihres Übertragungsbzw. Verletzungsrisikos in keiner Weise mit den aufgeführten Tätigkeiten vergleichbar.

Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten von Herrn Dr. J., Facharzt für Allgemein- und Tropenmedizin vom 27. Juli 2017, stuft neben den genannten übertragungs- bzw. verletzungsträchtigen Tätigkeiten darüber hinaus noch Operationen mit manueller Führung bzw. Tasten der Nadel sowie Verschluss der Sternotomie und vergleichbare verletzungsträchtige Tätigkeiten als Tätigkeiten mit erhöhter Übertragungsgefahr ein. Der Grenzwert weniger als 50 Kopien/ml soll nur im Zusammenhang mit den gelisteten sowie vergleichbaren Tätigkeiten mit erhöhter Übertragungsgefahr gelten. Nach den US-amerikanischen Empfehlungen der SHEA liege der Grenzwert dauerhaft auf weniger 500 Kopien/ml. Nach den weiteren Ausführungen des Gutachters sei das Tragen doppelter Handschuhe, regelmäßige Betreuung bezüglich Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, regelmäßige Kontrolle der HI-Viruslast (bei Tätigkeiten mit erhöhter Übertragungsgefahr) sowie die regelmäßige Betreuung durch einen erfahrenen HIV-Spezialisten Voraussetzung für die Tätigkeit von HIV-positiven Chirurgen. Anders als die Kommission der DVV listeten die SHEA-Empfehlungen nicht nur den Restriktionskatalog der Tätigkeiten mit erhöhter Übertragungsgefahr auf, sondern würden auch die invasiven und operativen Tätigkeiten, durch die eine Übertragung durch Blut, übertragbare Viren (HBV/HCV/ HIV) theoretisch möglich, aber unwahrscheinlich sei (SHEA-Kategorie 2), benennen, wenn die genannten Schutz- und Verhaltensmaßnahmen beachtet werden. In der Kategorie für „Tätigkeiten ohne erhöhte Übertragungsgefahr“ seien unter anderem alle in der plastischen Chirurgie üblichen Tätigkeiten aufgeführt, wie kleine lokale Eingriffe (wie Haut-Resektion, Abszess-Dränage, Biopsie, Probe-Biopsie, Laser in Lokalanästhesie, kleine Gefäßeingriffe wie Venenstripping, allgemeine plastische Chirurgie, Brustvergrößerung oder -verkleinerung sowie minimalinvasive plastisch-chirurgische Verfahren (z.B. Fettabsaugung, kleinere Hautresektionen zur Straffung und Reshaping, Facelift, Augenbrauenlift, Ohranlegeplastik)). Das Übertragungsrisiko bei gefahrgeneigten Tätigkeiten sei unter anderem abhängig von der HI-Viruslast im Blut des infizierten Menschen sowie von der Blutmenge, die in den Körper einer anderen Person gelange.

Der Antragsteller ließ in der Klagebzw. Antragsschrift weiter ausführen:

Die Untersagung jeglicher invasiver und operativer Tätigkeiten sei unverhältnismäßig. Wegen der zu befürchtenden Abwanderung von Patienten würde der Antragsteller voraussichtlich nach dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Praxisbetrieb nicht wiederaufnehmen können. Er verliere langfristig oder sogar auf Dauer seine wirtschaftliche Existenzgrundlage.

Unter dem 1. August 2017 teilte der Antragsteller mit, dass er einen Vertreter eingestellt habe, der in seinen Räumlichkeiten operiere.

Mit Schreiben vom 17. August 2017 beantragte die Antragsgegnerin unter Vertiefung der Bescheidsbegründung

Antragsabweisung.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides nicht besonders angeordnet, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen das auf § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Satz 1 IfSG gestützte eingeschränkte Tätigkeitsverbot entfällt jedoch kraft bundesgesetzlicher Regelung nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).

In der Sache bleibt der Antrag aber ohne Erfolg.

Die im Eilverfahren zu treffende Entscheidung beruht auf einer durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Abzuwägen sind das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensiveffekt) gegen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts (Vollziehungsinteresse). Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder vornehmlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache oder – insbesondere wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen – durch eine Folgenabwägung bestimmt. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung; ist er offensichtlich rechtmäßig, hat regelmäßig das - unabhängig davon zu belegende - öffentliche Interesse an der Vollziehung Vorrang. Im Rahmen der Folgenabwägung sind die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits zu gewichten. Maßgebend sind insoweit nicht nur die Dringlichkeit des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung sowie Natur und Schwere der mit dem Eingriff für den Antragsteller verbundenen Belastungen, sondern auch die Möglichkeit, die jeweiligen Folgen der Maßnahme rückgängig zu machen.

Gemessen daran ist der Antrag unbegründet. Zwar sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, so dass die Kammer mit der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gegenwärtig noch nicht hinreichend sicher die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids beurteilen kann. Jedoch führt die erforderliche Abwägung der gegenläufigen Interessen zu einem Vorrang der öffentlichen Interessen .

1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 31 Satz 1 lfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 lfSG genannten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Ihnen kann die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden.

Die in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 4. August 2017 geäußerten Einschätzungen zum Verletzungspotential beim Operateur sowie seine persönlichen Erfahrung stellen für sich allein keine ausreichende Grund-lage für die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zu treffende Prognoseentscheidung dar. Mit einzubeziehen sind vielmehr allgemeine Erkenntnisse über das objektiv bestehende Verletzungsrisiko in Bezug auf die streitigen invasiven Tätigkeiten bzw. Operationen bei plastischen Chirurgen.

Im Hauptsacheverfahren wird insbesondere der Frage nachzugehen sein, bei welchen konkreten Behandlungen der Antragsteller Tätigkeiten mit erhöhter Übertragungsgefahr vornimmt. In Abgrenzung dazu ist festzustellen, bei welchen Tätigkeiten des Antragstellers keine erhöhte Übertragungsgefahr besteht mit der Folge, dass auf diesen Gebieten eine uneingeschränkte Tätigkeit möglich ist, wenn Adhärenz bei der antiretroviralen Therapie besteht und wenn alle zur Vermeidung einer Infektionsübertragung erforderlichen Maßnahmen regelrecht eingehalten werden (s. S. 5 der Empfehlungen der DVV e.V. und der GfV e.V. „Voraussetzungen für die Tätigkeitsausübung“ Stand: 3.5.2012).

Können somit die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage nicht als Grundlage für die Entscheidung im Eilverfahren dienen, weil sie sich nach der notwendig summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilen lassen, ist für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage allein auf eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Folgen abzustellen. Danach überwiegt bis zu der von der Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Das öffentliche Interesse wird durch das überragende Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit der Patienten definiert.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das angeordnete eingeschränkte Tätigkeitsverbot eine erhebliche Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie seiner Eigentumsrechte (Art. 14 Abs. 1 GG „eingerichteter und ausgeführter Gewerbebetrieb“) bedeutet. Allerdings werden die rein wirtschaftlichen Nachteile, die der Antragsteller während der Vollziehung des Verbots invasiver Tätigkeit erleidet, durch die zu gewährende Entschädigung in Geld nach § 56 IfSG zumindest abgemildert werden.

Im Übrigen kann der Praxisbetrieb durch den Antragsteller selbst in einem gewissen Umfang sowie durch den ab 1. August 2017 in der Praxis tätigen ärztlichen Kollegen aufrechterhalten werden, so dass sich auch die immaterielle Beeinträchtigung des Antragstellers in Grenzen hält.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Mangels entsprechender Angaben zum Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes durch die invasiv-operativen Tätigkeiten des Antragstellers wurde im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. in Anlehnung an den Streitwert bei Erteilung oder Entzug der Approbation, Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Für das Eilverfahren wurde der Streitwert halbiert.

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Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in

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Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.

Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.

(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Eine Entschädigung in Geld kann auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

(1a) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn

1.
Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen,
2.
die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
3.
die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu. Der Anspruch nach Satz 1 besteht in Bezug auf die dort genannten Maßnahmen auch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Zeitraum bis zum Ablauf des 23. September 2022 erfolgen.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend von Satz 2 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung von Beginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe gewährt. Für jede erwerbstätige Person wird die Entschädigung nach Satz 4 für die Dauer der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und für den in Absatz 1a Satz 5 genannten Zeitraum unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt). Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist die Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden. Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Satz 1 gilt für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber die Entschädigung nach Absatz 1a für die in Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

1.
Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
2.
das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
3.
der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
4.
das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. Die bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Entschädigungsansprüche können auf der Grundlage von Vereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit mit den Ländern in einem pauschalierten Verfahren geltend gemacht werden. Das Eintreten eines Tatbestandes nach Absatz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Antrag nach Absatz 5 Satz 3 und 4 nach amtlich vorgeschriebenem Verfahren durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist und das nähere Verfahren zu bestimmen. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich in den Fällen des Absatzes 9 bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf vier Jahre.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.