Krankenhausfinanzierung: Zu den Anforderungen an die Begründung eines Schiedsstellenbeschlusses

published on 16/11/2012 15:14
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die Vorhaltekosten für eine Absonderungseinrichtung i.S. von § 30 I S. 1 IfSG sind pflegesatzfähige Kosten-VG Stuttgart vom 21.12.06-Az:4 K 2529/06
Das VG hat mit dem Urteil vom 21.12.2006 (Az: 4 K 2529/06) folgendes entschieden:

§ 67 I Nr. 7 IfSG betrifft nur Kosten einer konkret-individuellen Untersuchungs- bzw. Absonderungsmaßnahme, nicht jedoch die Kosten der Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen i.S. des § 30 I und 2 IfSG.

§ 30 Abs. 6 IfSG regelt keine Kostentragungspflicht der Länder.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kl. tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.


Tatbestand:

Die Beigeladenen wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 11.11.2003 mit einer Isolierstation mit zwei Krankenzimmern für die Absonderung und ggf. Behandlung von Patienten mit hochkontagiösen, lebensbedrohenden Infektionskrankheiten i.S. von § 30 I S. 1 IfSG in den Krankenhausplan aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Hochisolierstation, die zur Verhinderung des Ausbruchs gefährlicher Epidemien errichtet wurde.

Die Kl. und die Beigeladene nahmen für das Budgetjahr 2005 Verhandlungen hinsichtlich der Finanzierung der Vorhaltekosten dieser Hochisolierstation auf. Diese Kosten setzen sich zusammen aus Aufwendungen für Personal, Verbrauchsmaterialien, Pharmaka, Kommunikationsmittel, sonstige Geräte, Betriebsbereitschaft, Wartung und Instandhaltung.

Da sich die Kl. und die Beigeladene nicht über einen diesbezüglichen Zuschlag einigen konnten, rief die Beigeladene am 13.10.2005 die Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg an.

Mit Beschluss vom 14.12.2005 lehnte die Schiedsstelle den Antrag der Beigeladenen, den geforderten Zuschlag festzusetzen, ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die Kl. seien als Kostenträger nicht verpflichtet, die Vorhaltekosten zu tragen. Hierzu sei vielmehr das Land Baden-Württemberg verpflichtet, da die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes Ländersache sei. Die dabei anfallenden Kosten seien deshalb auch von den Ländern zu tragen.

Daraufhin stellte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 23.01.2006 beim Regierungspräsidium S den Antrag, die Genehmigung für diesen Schiedsstellenbeschluss zu versagen.

Mit Bescheid vom 23.02.2006 versagte daraufhin das Regierungspräsidium S die Genehmigung. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die Vorhaltekosten für diese Isolierstation seien Aufwendungen der Beigeladenen, die diese im Rahmen des durch den Krankenhausplan des Landes festgelegten Versorgungsauftrags für die Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen i.S.v. § 4 KHEntgG zu erbringen habe. Diese Kosten seien über die Entgelte nach dem KHEntgG zu vergüten. Dies ergebe sich aus § 17 b I S. 15 KHG i.V. mit den §§ 1 IV S. 1, 3 II S. 1 der Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem der Krankenhäuser für das Jahr 2005 (FPVBE 2005), da von den genannten Normen auch Isolierstationen allgemeiner Art umfasst seien.


Daraufhin rief der Beigeladene die Schiedsstelle erneut an. Diese setzte daraufhin zulasten der Kl. mit Beschluss vom 19.04.2006 einen ganzjährigen Betrag für die Vorhaltekosten der Hochisolierstation i.H.v. € 520.400 fest.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schiedsstelle sehe sich hinsichtlich der Frage der Kostentragung gem. § 14 III KHEntgG an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden. Was die konkrete Zuschlagshöhe betreffe, hätten sich die Parteien über verschiedene Einzelpositionen geeinigt. Nicht geeinigt hätten sie sich jedoch über die Frage der Personalmehrkosten. In dem Beschluss wird auf die unterschiedlichen Auffassungen und Argumente der Parteien wegen dieser Kosten hingewiesen. So habe die Beigeladene einen Zuschlag für die Personalmehrkosten i.H.v. € 370.000 geltend gemacht, während die Kl. nur einen Betrag i.H.v. € 300.000 akzeptiert hätten.

Es wird dann im Folgenden zur Begründung wörtlich weiter ausgeführt: „Die Schiedsstelle ist unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Auffassung, dass insoweit ein Betrag in Höhe von € 35.000 zusätzlich angemessen ist. Die dargelegten unterschiedlichen Begründungen der Parteien lassen diese Aufteilung als sachgerecht erscheinen.“

Mit Bescheid vom 29.05.2006 genehmigte das Regierungspräsidium S auf Antrag der Beigeladenen diesen Schiedsstellenbeschluss vorläufig. Bzgl. der Vorhaltekosten wurde auf die Begründung des Schiedsstellenbeschlusses verwiesen und weiter ausgeführt, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schiedsstellenfestsetzung habe keine Beanstandungen ergeben.

Die Kl. haben am 21.06.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.

Sie beantragen, den vorläufigen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.05.2006 aufzuheben.

Zur Begründung tragen sie vor: Der vorläufige Genehmigungsbescheid vom 29.05.2006 sei auf Grund der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtswidrig.

Der Schiedsstellenbeschluss genüge schon nicht der in § 10 III S 1 der Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze normierten Begründungspflicht, und zwar sowohl hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Kostentragungspflicht als auch der konkret festgesetzten Zuschlagshöhe. Als Folge der formellen Rechtswidrigkeit sei der Schiedsstellenbeschluss gem. § 14 I S. 2 KHEntgG nicht genehmigungsfähig. Der Sinn der Begründungspflicht liege darin, der zur Rechtsprüfung befugten Genehmigungsbehörde die Gründe für die konkrete Entscheidung darzulegen, um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit überhaupt zu ermöglichen. Fehle eine Begründung hingegen, so sei eine solche Kontrolle gar nicht möglich, weshalb der Schiedsstellenbeschluss nicht genehmigungsfähig sei. Der Begründungspflicht sei hier nicht ausreichend nachgekommen, wenn nur auf § 4 KHEntgG hingewiesen werde, wonach Zuschläge für die Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen festzusetzen seien. Zur Festsetzung der Zuschlagshöhe liege eine ausreichende Begründung ebenfalls nicht vor. Damit eine rechtliche Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde möglich sei, bedürfe es vielmehr einer Darlegung der für die konkrete Entscheidung maßgeblichen Erwägungen und deren Gewichtung. Deshalb sei auch der Genehmigungsbescheid selbst formell rechtswidrig.

Darüber hinaus sei der Schiedsstellenbeschluss auch materiell rechtswidrig, da der Bekl. und nicht die Kl. die Vorhaltekosten für die Hochisolierstation zu tragen habe. In § 30 Abs. 6 und 7 IfSG sei ausdrücklich normiert, dass es die Pflicht des Landes sei, Einrichtungen zu schaffen und vorzuhalten, in denen zum Schutz der Bevölkerung Personen mit hochansteckenden Krankheiten abgesondert und isoliert werden könnten. Dann müssten die Länder aber auch die Kosten für die Vorhaltung dieser Einrichtungen tragen. Es gebe auch keine von § 30 Abs. 6 und 7 IfSG abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung. Nicht einschlägig für die Kostentragungspflicht der Kl. sei § 69 I S. 1 Nr. 7 IfSG. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne seien nur die konkrete Beobachtung und Absonderung des kontagiösen Patienten, nicht aber die Schaffung und Unterhaltung der zu diesem Zweck eingerichteten Isolierstationen. Die Kostentragungspflicht der Kl. ergebe sich auch nicht aus § 1 IV S. 1 i.V. mit § 3 II FPVBE 2005. Diese Vorschrift beziehe sich vielmehr nur auf Intermediate-Care-Stationen zur Behandlung von Patienten mit im Krankenhaus auftretenden, multiresistenten Staphylokokken-Infekten, nicht jedoch auf solche Einrichtungen, die der seuchenhygienischen Gefahrenabwehr dienten.

Der Bekl. beantragt, die Klagen abzuweisen.

Der Schiedsstellenbeschluss sei formell und materiell rechtmäßig und der vorläufige Genehmigungsbescheid deswegen auch nicht aufzuheben.

Der Beschluss sei formell rechtmäßig, weil die Schiedsstelle habe davon ausgehen können, dass die Begründung des Regierungspräsidiums hinsichtlich der Kostentragung dem Grunde nach den Parteien bekannt sei. Da die Schiedsstelle insoweit gem. § 14 III KHEntgG an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden gewesen sei, sei eine Begründung des Beschlusses entbehrlich. Die Schiedsstelle übe keine hoheitliche Staatstätigkeit aus, sodass die Verwaltungsverfahrensgesetze auf deren Tätigkeit keine Anwendung fänden. Deshalb sei die Begründungspflicht für Schiedsstellenentscheidungen lediglich als Ordnungsvorschrift zu verstehen.

Der Schiedsstellenbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Aus § 30 Abs. 6 IfSG ergebe sich lediglich, dass die Länder dafür Sorge zu tragen hätten, dass die nach § 30 I SD. 1 IfSG erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dem Land sei dadurch nur eine „Kümmerer-Funktion“, nicht aber eine Kostentragungspflicht zugewiesen. Auch aus § 69 I Nr. 7 IfSG ergebe sich keine Kostentragungspflicht des Landes. Diese beschränke sich nur auf die Durchführung von Absonderungsmaßnahmen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehe die Kostentragungspflicht gem. § 69 I Nr. 7 IfSG nur insoweit, als die Absonderung aus rein bevölkerungsmedizinischen Gründen erfolge, und nicht individual-medizinisch indiziert sei. Die Kostentragungspflicht für die hochkontagiöse Isolierstation liege vielmehr bei den Kl.. Die Vorhaltekosten seien Kosten, die bei der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen i.S.v. § 4 KHEntgG aufgewendet würden. Diese Kosten seien als Entgelte nach § 17 b I S. 15 KHG i.V. mit § 1 IV S. 1 i.V. mit § 3 II S. 1 FPVBE 2005 zu vergüten, da in diesen Vorschriften Isolierstationen in allgemeiner, nicht weiter differenzierter Form dargestellt seien.

Auch die Entscheidung der Schiedsstelle hinsichtlich der konkreten Höhe des festgesetzten Zuschlags sei nicht zu beanstanden. Der Schiedsstelle stehe bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Schiedsstelle, die Hälfte des zwischen den Vertragsparteien strittigen Betrags dem Beschluss zugrunde zu legen, bewege sich innerhalb der Grenzen dieses Beurteilungsspielraums.

Die Beigeladene beantragt, die Klagen abzuweisen.

Die Anforderungen an die Begründung eines Schiedsstellenspruchs im Schiedsstellenverfahren nach § 13 I KHEntgG seien nicht auf das besondere Schiedsstellenverfahren nach § 14 III KHEntgG übertragbar. Denn in einem Verfahren nach § 14 III KHEntgG sei die Schiedsstelle an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden. Auch die Entscheidung hinsichtlich der konkreten Höhe der Zuschläge sei ausreichend begründet worden.

Die Vorhaltekosten seien von den Kl. als Sozialversicherungsträger zu übernehmen.

Eine Kostentragungspflicht des Landes käme nur in Betracht, wenn es sich um sog. Absonderungskosten i.S.v. § 69 I Nr. 7 i.V. mit § 30 IfSG handelte. Solche lägen jedoch nur dann vor, wenn eine stationäre Behandlung aus medizinischer Sicht nicht notwendig sei. Sei der Patient jedoch stationär behandlungsbedürftig, seien die Kosten von den Sozialversicherungsträgern zu übernehmen. Die Vorhaltung einer Hochisolierstation sei gerade unter individualmedizinischen Gesichtspunkten notwendig. Deswegen seien die Kosten für deren Vorhaltung nach § 1 IV S. 1 i.V. mit § 3 II S. 1 FPVBE 2005 von den Kl. zu übernehmen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht lagen die Akten des Regierungspräsidiums vor.


Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Der vorläufige Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 I VwGO).

Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses ist § 14 I S. 2 KHEntgG i.V. mit § 18 Abs. 5 KHG. Das Regierungspräsidium ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung im Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Der Beschluss der Schiedsstelle genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 10 III S. 1 der Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze i.d.F. v. 21.11.1994 (GBl. 620). Nach Auffassung der Kammer dürfen angesichts des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums, ihrer Funktion und pluralen Zusammensetzung an das zu leistende Maß an Begründungserwägungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass sich aus der Darstellung des gesamten Verfahrensablaufs und der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Standpunkte der Beteiligten hinreichend deutlich erschließen lässt, von welchen maßgeblichen Erwägungen sich die Mitglieder (in ihrer Mehrheit) maßgeblich leiten ließen. Dies ist hier indessen noch in ausreichendem Maße der Fall. Unter der Überschrift „Gründe“ (und nicht etwa in der Sachverhaltsdarstellung) werden zunächst die gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten ausführlich in der Sache und in den Begründungsgängen wiedergegeben, ohne dass diese als von vorneherein unzutreffend oder rechtlich nicht tragfähig beurteilt werden. Wenn sodann die Schiedsstelle auf dieser Grundlage den streitig gebliebenen Teilbetrag von 70.000,- € nur zur Hälfte berücksichtigt, bringt sie damit hinlänglich klar zum Ausdruck, dass sie keinen der Standpunkte für letztlich durchschlagend erachtet, keinen aber auch von vornherein verwerfen will und kann und auf dieser Basis eine klassische Kompromissentscheidung i.S. einer „goldenen Mitte“ getroffen hat, die dann aber auch nicht noch weiter begründet werden kann, weil sie selbst aus sich heraus verständlich ist. Ein Mehr kann aber unter diesen Umständen nicht gefordert werden, will man die Schiedsstelle nicht dazu zwingen, wenig sinnvolle Leerformeln zu produzieren, die nicht mehr auszusagen vermögen, als die Beteiligten und alle Außenstehenden ohnehin schon verstanden haben. Insoweit war die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht mit der zu vergleichen, die dem Urteil der Kammer vom 18.11.2004 (4 K 4307/03) zugrunde lag.

Die Entscheidung der Schiedsstelle steht auch in Übereinstimmung mit § 1 IV und § 3 II S. 2 FPVBE, die ihre Rechtsgrundlage in § 17b I S. 15, Abs. 7 S. 1 Nr. 3 KHG findet. Nach § 3 II S. 2 FPVBE ist für eine besondere Einrichtung nach § 1 IV FPVBE zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zusätzlich ein Zuschlag zu vereinbaren, der bei allen vollstationärem Fällen des Krankenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt wird.

Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung allerdings - anders als die Schiedsstelle - nicht an die Entscheidung des Regierungspräsidiums S, mit der die Genehmigung der ersten Schiedsstellenentscheidung versagt wurde, gebunden.

Bei den hier in Frage stehenden Kosten handelt es sich um pflegesatzfähige Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Auch wenn die Einrichtungen nach § 30 I S. 1 IfSG zwar vorrangig Vorsorgecharakter haben und zum Zwecke der Gefahrenabwehr eingerichtet werden, so dienen sie zumindest auch der Versorgung der Bevölkerung, da sie nicht nur zur Aufnahme als Seuchenträger verdächtigter, sondern gerade auch von bereits erkrankten Personen bestimmt sind, die dann dort und nur dort überhaupt behandelt werden können. Ausgehend von § 1 IV FPVBE 2005 liegen damit pflegesatzfähige Kosten i.S. von § 2 Nr. 5 KHG vor, ihre Berücksichtigung ist gerade gesetzlich nicht ausgeschlossen

Entgegen der Auffassung der Kl. lässt sich Gegenteiliges nicht aus § 30 Abs. 6 IfSG erschließen. Diese Vorschrift enthält - auch nicht in Zusammenhang mit Art. 104 a I GG - eine Regelung über die Kostentragungspflicht (des Landes). Dagegen spricht schon ein Vergleich mit der in der gleichen Vorschrift enthaltenen Bestimmung des Absatzes 7 S. 2. Wenn hier eine Verpflichtung der Länder ausdrücklich hervorgehoben wird, nötigenfalls andere Absonderungseinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten, was deren Finanzierung mit einschließt, so sprechen schon gesetzessystematische Gründe gegen die Annahme, in Absatz 6, aber auch in Absatz 7 S. 1 sei auch die Frage einer Kostentragungspflicht einschließlich deren Zuordnung angesprochen und geregelt. Diese Sicht wird durch § 5 I Nr. 9 KHG bestätigt. Wenn dort Einrichtungen i.S. des § 30 IfSG ausdrücklich als förderungsfähig angesehen werden, spricht dies entscheidend gegen die Annahme einer in § 30 Abs. 6 IfSG enthaltenen Kostentragungspflicht, da dann die Einbeziehung in die Förderungsfähigkeit überflüssig und widersprüchlich wäre. Mit der Einbeziehung der Einrichtungen nach § 30 IfSG wird weiter zum Ausdruck gebracht, dass diese regelmäßig integraler Bestandteil eines Krankenhauses sein können und praktisch gesehen auch sein werden, weshalb das von den Kl. für richtig gehaltene enge Verständnis vom Begriff der Isolierstationen nicht begründet ist. Allenfalls in den Fällen des § 30 Abs. 7 S. 2 IfSG kann sich die - hier nicht entscheidungserhebliche - Frage stellen, ob diese Vorschrift der Bestimmung des § 5 I Nr. 9 KHG vorgeht bzw. diese einschränkt.

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die hier in Frage stehenden Personalkosten auch nach dem argumentativen Ansatz der Kl. ohnehin nicht von § 30 Abs. 6 IfSG erfasst wären, weil dieser sich nur auf Räume, Einrichtungen und Transportmittel bezieht. Dass Personalkosten hier nicht einbezogen sind, folgt auch aus einem Vergleich mit Absatz 7 S. 1, der das Personal ausdrücklich anspricht, was in Satz 2 wiederum nicht der Fall ist.

Der Vollständigkeit halber weist das Gericht auf Grund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Erörterung der Problematik darauf hin, dass sich, was diese Grundstrukturen der gesetzlichen Regelungen des IfSG betrifft, gegenüber den früheren, seit 1961 bestehenden Regelungen des Bundesseuchengesetzes (vgl. dort § 37) nichts Entscheidungserhebliches geändert hat und hiernach die Frage einer Kostentragungspflicht der Krankassen offenbar zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Erwägung gezogen wurde, wodurch sich das Gericht in seiner Sicht der Rechtslage zusätzlich bestätigt sieht. Geändert hat sich lediglich der Blick auf diese Kosten, und zwar im Hinblick auf die Einführung des Systems der Fallpauschalen, die zu einer Hervorhebung dieser Kosten geführt hat, solange diese nicht in das System integriert werden.

Entgegen der Auffassung des Bekl. und der Beigeladenen ist allerdings der von ihnen für richtig gehaltene „Umweg“ über § 69 I Nr. 7 IfSG nicht tragfähig, zur Ableitung des gefundenen Ergebnisses aber auch nicht erforderlich. Wenn § 69 I Nr. 7 IfSG bestimmt, dass die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind, so können nach Auffassung der Kammer die dort angesprochenen Schutzmaßnahmen nur solche sein, die im konkreten Einzelfall in Bezug auf eine verdächtige oder bereits erkrankte Person getroffen werden, wie es sich auch bei allen anderen in I angesprochenen Maßnahmen um solche handelt, die einen Einzelfall betreffen.

Die konkrete Höhe der Festsetzung wird von den Kl., wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nicht in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 I, 159 S. 1 und § 162 III VwGO, § 100 I ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie mit der Antragstellung nach § 154 III VwGO ein Kostenrisiko eingegangen sind,

Die Zulassung der Berufung erfolgt nach den §§ 124 II Nr. 3, 124a I S. 1 VwGO.


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published on 21/12/2006 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Beigeladenen wurde
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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beigeladenen wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 11.11.2003 mit einer Isolierstation mit zwei Krankenzimmern für die Absonderung und ggf. Behandlung von Patienten mit hochkontagiösen, lebensbedrohenden Infektionskrankheiten im Sinne von § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG in den Krankenhausplan aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Hochisolierstation, die zur Verhinderung des Ausbruchs gefährlicher Epidemien errichtet wurde.
Die Kläger und die Beigeladene nahmen für das Budgetjahr 2005 Verhandlungen hinsichtlich der Finanzierung der Vorhaltekosten dieser Hochisolierstation auf. Diese Kosten setzen sich zusammen aus Aufwendungen für Personal, Verbrauchsmaterialien, Pharmaka, Kommunikationsmittel, sonstige Geräte, Betriebsbereitschaft, Wartung und Instandhaltung.
Da sich die Kläger und die Beigeladene nicht über einen diesbezüglichen Zuschlag einigen konnten, rief die Beigeladene am 13.10.2005 die Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg an.
Mit Beschluss vom 14.12.2005 lehnte die Schiedsstelle den Antrag der Beigeladenen, den geforderten Zuschlag festzusetzen, ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die Kläger seien als Kostenträger nicht verpflichtet, die Vorhaltekosten zu tragen. Hierzu sei vielmehr das Land Baden-Württemberg verpflichtet, da die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes Ländersache sei. Die dabei anfallenden Kosten seien deshalb auch von den Ländern zu tragen.
Daraufhin stellte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 23.01.2006 beim Regierungspräsidium S den Antrag, die Genehmigung für diesen Schiedsstellenbeschluss zu versagen.
Mit Bescheid vom 23.02.2006 versagte daraufhin das Regierungspräsidium S die Genehmigung. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die Vorhaltekosten für diese Isolierstation seien Aufwendungen der Beigeladenen, die diese im Rahmen des durch den Krankenhausplan des Landes festgelegten Versorgungsauftrags für die Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen i.S.v. § 4 KHEntgG zu erbringen habe. Diese Kosten seien über die Entgelte nach dem KHEntgG zu vergüten. Dies ergebe sich aus § 17 b Abs. 1 S. 15 KHG i.V.m. den §§ 1 Abs. 4 S. 1, 3 Abs. 2 S. 1 der Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem der Krankenhäuser für das Jahr 2005 (FPVBE 2005), da von den genannten Normen auch Isolierstationen allgemeiner Art umfasst seien.
Daraufhin rief der Beigeladene die Schiedsstelle erneut an. Diese setzte daraufhin zulasten der Kläger mit Beschluss vom 19.04.2006 einen ganzjährigen Betrag für die Vorhaltekosten der Hochisolierstation i.H.v. EUR 520.400 fest.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schiedsstelle sehe sich hinsichtlich der Frage der Kostentragung gemäß § 14 Abs. 3 KHEntgG an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden. Was die konkrete Zuschlagshöhe betreffe, hätten sich die Parteien über verschiedene Einzelpositionen geeinigt. Nicht geeinigt hätten sie sich jedoch über die Frage der Personalmehrkosten. In dem Beschluss wird auf die unterschiedlichen Auffassungen und Argumente der Parteien wegen dieser Kosten hingewiesen. So habe die Beigeladene einen Zuschlag für die Personalmehrkosten i.H.v. EUR 370.000 geltend gemacht, während die Kläger nur einen Betrag i.H.v. EUR 300.000 akzeptiert hätten.
Es wird dann im Folgenden zur Begründung wörtlich weiter ausgeführt: „Die Schiedsstelle ist unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Auffassung, dass insoweit ein Betrag in Höhe von EUR 35.000 zusätzlich angemessen ist. Die dargelegten unterschiedlichen Begründungen der Parteien lassen diese Aufteilung als sachgerecht erscheinen.“
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Mit Bescheid vom 29.05.2006 genehmigte das Regierungspräsidium S auf Antrag der Beigeladenen diesen Schiedsstellenbeschluss vorläufig. Bzgl. der Vorhaltekosten wurde auf die Begründung des Schiedsstellenbeschlusses verwiesen und weiter ausgeführt, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schiedsstellenfestsetzung habe keine Beanstandungen ergeben.
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Die Kläger haben am 21.06.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
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Sie beantragen,
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den vorläufigen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.05.2006 aufzuheben.
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Zur Begründung tragen sie vor: Der vorläufige Genehmigungsbescheid vom 29.05.2006 sei aufgrund der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtswidrig.
15 
Der Schiedsstellenbeschluss genüge schon nicht der in § 10 Abs. 3 S 1 der Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze normierten Begründungspflicht, und zwar sowohl hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Kostentragungspflicht als auch der konkret festgesetzten Zuschlagshöhe. Als Folge der formellen Rechtswidrigkeit sei der Schiedsstellenbeschluss gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG nicht genehmigungsfähig. Der Sinn der Begründungspflicht liege darin, der zur Rechtsprüfung befugten Genehmigungsbehörde die Gründe für die konkrete Entscheidung darzulegen, um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit überhaupt zu ermöglichen. Fehle eine Begründung hingegen, so sei eine solche Kontrolle gar nicht möglich, weshalb der Schiedsstellenbeschluss nicht genehmigungsfähig sei. Der Begründungspflicht sei hier nicht ausreichend nachgekommen, wenn nur auf § 4 KHEntgG hingewiesen werde, wonach Zuschläge für die Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen festzusetzen seien. Zur Festsetzung der Zuschlagshöhe liege eine ausreichende Begründung ebenfalls nicht vor. Damit eine rechtliche Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde möglich sei, bedürfe es vielmehr einer Darlegung der für die konkrete Entscheidung maßgeblichen Erwägungen und deren Gewichtung. Deshalb sei auch der Genehmigungsbescheid selbst formell rechtswidrig.
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Darüber hinaus sei der Schiedsstellenbeschluss auch materiell rechtswidrig, da der Beklagte und nicht die Kläger die Vorhaltekosten für die Hochisolierstation zu tragen habe. In § 30 Abs. 6 und 7 IfSG sei ausdrücklich normiert, dass es die Pflicht des Landes sei, Einrichtungen zu schaffen und vorzuhalten, in denen zum Schutz der Bevölkerung Personen mit hochansteckenden Krankheiten abgesondert und isoliert werden könnten. Dann müssten die Länder aber auch die Kosten für die Vorhaltung dieser Einrichtungen tragen. Es gebe auch keine von § 30 Abs. 6 und 7 IfSG abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung. Nicht einschlägig für die Kostentragungspflicht der Kläger sei § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 IfSG. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne seien nur die konkrete Beobachtung und Absonderung des kontagiösen Patienten, nicht aber die Schaffung und Unterhaltung der zu diesem Zweck eingerichteten Isolierstationen. Die Kostentragungspflicht der Kläger ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 FPVBE 2005. Diese Vorschrift beziehe sich vielmehr nur auf Intermediate-Care-Stationen zur Behandlung von Patienten mit im Krankenhaus auftretenden, multiresistenten Staphylokokken-Infekten, nicht jedoch auf solche Einrichtungen, die der seuchenhygienischen Gefahrenabwehr dienten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Der Schiedsstellenbeschluss sei formell und materiell rechtmäßig und der vorläufige Genehmigungsbescheid deswegen auch nicht aufzuheben.
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Der Beschluss sei formell rechtmäßig, weil die Schiedsstelle habe davon ausgehen können, dass die Begründung des Regierungspräsidiums hinsichtlich der Kostentragung dem Grunde nach den Parteien bekannt sei. Da die Schiedsstelle insoweit gemäß § 14 Abs. 3 KHEntgG an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden gewesen sei, sei eine Begründung des Beschlusses entbehrlich. Die Schiedsstelle übe keine hoheitliche Staatstätigkeit aus, sodass die Verwaltungsverfahrensgesetze auf deren Tätigkeit keine Anwendung fänden. Deshalb sei die Begründungspflicht für Schiedsstellenentscheidungen lediglich als Ordnungsvorschrift zu verstehen.
21 
Der Schiedsstellenbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Aus § 30 Abs. 6 IfSG ergebe sich lediglich, dass die Länder dafür Sorge zu tragen hätten, dass die nach § 30 Abs. 1 SD. 1 IfSG erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dem Land sei dadurch nur eine „Kümmerer-Funktion“, nicht aber eine Kostentragungspflicht zugewiesen. Auch aus § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG ergebe sich keine Kostentragungspflicht des Landes. Diese beschränke sich nur auf die Durchführung von Absonderungsmaßnahmen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehe die Kostentragungspflicht gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nur insoweit, als die Absonderung aus rein bevölkerungsmedizinischen Gründen erfolge, und nicht individual-medizinisch indiziert sei. Die Kostentragungspflicht für die hochkontagiöse Isolierstation liege vielmehr bei den Klägern. Die Vorhaltekosten seien Kosten, die bei der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen i.S.v. § 4 KHEntgG aufgewendet würden. Diese Kosten seien als Entgelte nach § 17 b Abs. 1 S. 15 KHG i.V.m. § 1 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 FPVBE 2005 zu vergüten, da in diesen Vorschriften Isolierstationen in allgemeiner, nicht weiter differenzierter Form dargestellt seien.
22 
Auch die Entscheidung der Schiedsstelle hinsichtlich der konkreten Höhe des festgesetzten Zuschlags sei nicht zu beanstanden. Der Schiedsstelle stehe bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Schiedsstelle, die Hälfte des zwischen den Vertragsparteien strittigen Betrags dem Beschluss zugrunde zu legen, bewege sich innerhalb der Grenzen dieses Beurteilungsspielraums.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Die Anforderungen an die Begründung eines Schiedsstellenspruchs im Schiedsstellenverfahren nach § 13 Abs. 1 KHEntgG seien nicht auf das besondere Schiedsstellenverfahren nach § 14 Abs. 3 KHEntgG übertragbar. Denn in einem Verfahren nach § 14 Abs. 3 KHEntgG sei die Schiedsstelle an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden. Auch die Entscheidung hinsichtlich der konkreten Höhe der Zuschläge sei ausreichend begründet worden.
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Die Vorhaltekosten seien von den Klägern als Sozialversicherungsträger zu übernehmen.
27 
Eine Kostentragungspflicht des Landes käme nur in Betracht, wenn es sich um sog. Absonderungskosten i.S.v. § 69 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 30 IfSG handelte. Solche lägen jedoch nur dann vor, wenn eine stationäre Behandlung aus medizinischer Sicht nicht notwendig sei. Sei der Patient jedoch stationär behandlungsbedürftig, seien die Kosten von den Sozialversicherungsträgern zu übernehmen. Die Vorhaltung einer Hochisolierstation sei gerade unter individualmedizinischen Gesichtspunkten notwendig. Deswegen seien die Kosten für deren Vorhaltung nach § 1 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 FPVBE 2005 von den Klägern zu übernehmen.
28 
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht lagen die Akten des Regierungspräsidiums vor.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.
30 
Der vorläufige Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
31 
Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses ist § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG i.V.m. § 18 Abs. 5 KHG. Das Regierungspräsidium ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung im Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 49.01 - DVBl 2003, 674 m.w.N.).
32 
Der Beschluss der Schiedsstelle genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 10 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze i.d.F. v. 21.11.1994 (GBl. 620). Nach Auffassung der Kammer dürfen angesichts des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums, ihrer Funktion und pluralen Zusammensetzung an das zu leistende Maß an Begründungserwägungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass sich aus der Darstellung des gesamten Verfahrensablaufs und der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Standpunkte der Beteiligten hinreichend deutlich erschließen lässt, von welchen maßgeblichen Erwägungen sich die Mitglieder (in ihrer Mehrheit) maßgeblich leiten ließen. Dies ist hier indessen noch in ausreichendem Maße der Fall. Unter der Überschrift „Gründe“ (und nicht etwa in der Sachverhaltsdarstellung) werden zunächst die gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten ausführlich in der Sache und in den Begründungsgängen wiedergegeben, ohne dass diese als von vorneherein unzutreffend oder rechtlich nicht tragfähig beurteilt werden. Wenn sodann die Schiedsstelle auf dieser Grundlage den streitig gebliebenen Teilbetrag von 70.000,- EUR nur zur Hälfte berücksichtigt, bringt sie damit hinlänglich klar zum Ausdruck, dass sie keinen der Standpunkte für letztlich durchschlagend erachtet, keinen aber auch von vornherein verwerfen will und kann und auf dieser Basis eine klassische Kompromissentscheidung im Sinne einer „goldenen Mitte“ getroffen hat, die dann aber auch nicht noch weiter begründet werden kann, weil sie selbst aus sich heraus verständlich ist. Ein Mehr kann aber unter diesen Umständen nicht gefordert werden, will man die Schiedsstelle nicht dazu zwingen, wenig sinnvolle Leerformeln zu produzieren, die nicht mehr auszusagen vermögen, als die Beteiligten und alle Außenstehenden ohnehin schon verstanden haben. Insoweit war die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht mit der zu vergleichen, die dem Urteil der Kammer vom 18.11.2004 (4 K 4307/03) zugrunde lag.
33 
Die Entscheidung der Schiedsstelle steht auch in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE, die ihre Rechtsgrundlage in § 17b Abs. 1 S. 15, Abs. 7 S. 1 Nr. 3 KHG findet. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE ist für eine besondere Einrichtung nach § 1 Abs. 4 FPVBE zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zusätzlich ein Zuschlag zu vereinbaren, der bei allen vollstationärem Fällen des Krankenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
34 
Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung allerdings - anders als die Schiedsstelle - nicht an die Entscheidung des Regierungspräsidiums S, mit der die Genehmigung der ersten Schiedsstellenentscheidung versagt wurde, gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 C 49.01 - Buchholz 451.74 Nr. 10; VGH Baden-Württemberg, U.v. 07.11.2000 - 9 S 2774/99).
35 
Bei den hier in Frage stehenden Kosten handelt es sich um pflegesatzfähige Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Auch wenn die Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG zwar vorrangig Vorsorgecharakter haben und zum Zwecke der Gefahrenabwehr eingerichtet werden, so dienen sie zumindest auch der Versorgung der Bevölkerung, da sie nicht nur zur Aufnahme als Seuchenträger verdächtigter, sondern gerade auch von bereits erkrankten Personen bestimmt sind, die dann dort und nur dort überhaupt behandelt werden können. Ausgehend von § 1 Abs. 4 FPVBE 2005 liegen damit pflegesatzfähige Kosten im Sinne von § 2 Nr. 5 KHG vor, ihre Berücksichtigung ist gerade gesetzlich nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und folgerecht, § 2 KHG Ziffer 14)
36 
Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich Gegenteiliges nicht aus § 30 Abs. 6 IfSG erschließen. Diese Vorschrift enthält - auch nicht in Zusammenhang mit Art. 104 a Abs. 1 GG - eine Regelung über die Kostentragungspflicht (des Landes). Dagegen spricht schon ein Vergleich mit der in der gleichen Vorschrift enthaltenen Bestimmung des Absatzes 7 S. 2. Wenn hier eine Verpflichtung der Länder ausdrücklich hervorgehoben wird, nötigenfalls andere Absonderungseinrichtungen (nämlich die nach Absatz 2) zu schaffen und zu unterhalten, was deren Finanzierung mit einschließt, so sprechen schon gesetzessystematische Gründe gegen die Annahme, in Absatz 6, aber auch in Absatz 7 S. 1 sei auch die Frage einer Kostentragungspflicht einschließlich deren Zuordnung angesprochen und geregelt. Diese Sicht wird durch § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG bestätigt. Wenn dort Einrichtungen im Sinne des § 30 IfSG ausdrücklich als förderungsfähig angesehen werden, spricht dies entscheidend gegen die Annahme einer in § 30 Abs. 6 IfSG enthaltenen Kostentragungspflicht, da dann die Einbeziehung in die Förderungsfähigkeit überflüssig und widersprüchlich wäre. Mit der Einbeziehung der Einrichtungen nach § 30 IfSG wird weiter zum Ausdruck gebracht, dass diese regelmäßig integraler Bestandteil eines Krankenhauses sein können und praktisch gesehen auch sein werden, weshalb das von den Klägern für richtig gehaltene enge Verständnis vom Begriff der Isolierstationen nicht begründet ist. Allenfalls in den Fällen des § 30 Abs. 7 S. 2 IfSG kann sich die - hier nicht entscheidungserhebliche - Frage stellen, ob diese Vorschrift der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG vorgeht bzw. diese einschränkt.
37 
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die hier in Frage stehenden Personalkosten auch nach dem argumentativen Ansatz der Kläger ohnehin nicht von § 30 Abs. 6 IfSG erfasst wären, weil dieser sich nur auf Räume, Einrichtungen und Transportmittel bezieht. Dass Personalkosten hier nicht einbezogen sind, folgt auch aus einem Vergleich mit Absatz 7 S. 1, der das Personal ausdrücklich anspricht, was in Satz 2 wiederum nicht der Fall ist.
38 
Der Vollständigkeit halber weist das Gericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Erörterung der Problematik darauf hin, dass sich, was diese Grundstrukturen der gesetzlichen Regelungen des IfSG betrifft, gegenüber den früheren, seit 1961 bestehenden Regelungen des Bundesseuchengesetzes (vgl. dort § 37) nichts Entscheidungserhebliches geändert hat und hiernach die Frage einer Kostentragungspflicht der Krankassen offenbar zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Erwägung gezogen wurde, wodurch sich das Gericht in seiner Sicht der Rechtslage zusätzlich bestätigt sieht. Geändert hat sich lediglich der Blick auf diese Kosten, und zwar im Hinblick auf die Einführung des Systems der Fallpauschalen, die zu einer Hervorhebung dieser Kosten geführt hat, solange diese nicht in das System integriert werden.
39 
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist allerdings der von ihnen für richtig gehaltene „Umweg“ über § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nicht tragfähig, zur Ableitung des gefundenen Ergebnisses aber auch nicht erforderlich. Wenn § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG bestimmt, dass die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind, so können nach Auffassung der Kammer die dort angesprochenen Schutzmaßnahmen nur solche sein, die im konkreten Einzelfall in Bezug auf eine verdächtige oder bereits erkrankte Person getroffen werden, wie es sich auch bei allen anderen in Absatz 1 angesprochenen Maßnahmen um solche handelt, die einen Einzelfall betreffen.
40 
Die konkrete Höhe der Festsetzung wird von den Klägern, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nicht in Frage gestellt.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie mit der Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen sind.
42 
Die Zulassung der Berufung erfolgt nach den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO.

Gründe

 
29 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.
30 
Der vorläufige Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
31 
Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses ist § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG i.V.m. § 18 Abs. 5 KHG. Das Regierungspräsidium ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung im Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 49.01 - DVBl 2003, 674 m.w.N.).
32 
Der Beschluss der Schiedsstelle genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 10 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze i.d.F. v. 21.11.1994 (GBl. 620). Nach Auffassung der Kammer dürfen angesichts des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums, ihrer Funktion und pluralen Zusammensetzung an das zu leistende Maß an Begründungserwägungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass sich aus der Darstellung des gesamten Verfahrensablaufs und der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Standpunkte der Beteiligten hinreichend deutlich erschließen lässt, von welchen maßgeblichen Erwägungen sich die Mitglieder (in ihrer Mehrheit) maßgeblich leiten ließen. Dies ist hier indessen noch in ausreichendem Maße der Fall. Unter der Überschrift „Gründe“ (und nicht etwa in der Sachverhaltsdarstellung) werden zunächst die gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten ausführlich in der Sache und in den Begründungsgängen wiedergegeben, ohne dass diese als von vorneherein unzutreffend oder rechtlich nicht tragfähig beurteilt werden. Wenn sodann die Schiedsstelle auf dieser Grundlage den streitig gebliebenen Teilbetrag von 70.000,- EUR nur zur Hälfte berücksichtigt, bringt sie damit hinlänglich klar zum Ausdruck, dass sie keinen der Standpunkte für letztlich durchschlagend erachtet, keinen aber auch von vornherein verwerfen will und kann und auf dieser Basis eine klassische Kompromissentscheidung im Sinne einer „goldenen Mitte“ getroffen hat, die dann aber auch nicht noch weiter begründet werden kann, weil sie selbst aus sich heraus verständlich ist. Ein Mehr kann aber unter diesen Umständen nicht gefordert werden, will man die Schiedsstelle nicht dazu zwingen, wenig sinnvolle Leerformeln zu produzieren, die nicht mehr auszusagen vermögen, als die Beteiligten und alle Außenstehenden ohnehin schon verstanden haben. Insoweit war die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht mit der zu vergleichen, die dem Urteil der Kammer vom 18.11.2004 (4 K 4307/03) zugrunde lag.
33 
Die Entscheidung der Schiedsstelle steht auch in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE, die ihre Rechtsgrundlage in § 17b Abs. 1 S. 15, Abs. 7 S. 1 Nr. 3 KHG findet. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE ist für eine besondere Einrichtung nach § 1 Abs. 4 FPVBE zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zusätzlich ein Zuschlag zu vereinbaren, der bei allen vollstationärem Fällen des Krankenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
34 
Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung allerdings - anders als die Schiedsstelle - nicht an die Entscheidung des Regierungspräsidiums S, mit der die Genehmigung der ersten Schiedsstellenentscheidung versagt wurde, gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 C 49.01 - Buchholz 451.74 Nr. 10; VGH Baden-Württemberg, U.v. 07.11.2000 - 9 S 2774/99).
35 
Bei den hier in Frage stehenden Kosten handelt es sich um pflegesatzfähige Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Auch wenn die Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG zwar vorrangig Vorsorgecharakter haben und zum Zwecke der Gefahrenabwehr eingerichtet werden, so dienen sie zumindest auch der Versorgung der Bevölkerung, da sie nicht nur zur Aufnahme als Seuchenträger verdächtigter, sondern gerade auch von bereits erkrankten Personen bestimmt sind, die dann dort und nur dort überhaupt behandelt werden können. Ausgehend von § 1 Abs. 4 FPVBE 2005 liegen damit pflegesatzfähige Kosten im Sinne von § 2 Nr. 5 KHG vor, ihre Berücksichtigung ist gerade gesetzlich nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und folgerecht, § 2 KHG Ziffer 14)
36 
Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich Gegenteiliges nicht aus § 30 Abs. 6 IfSG erschließen. Diese Vorschrift enthält - auch nicht in Zusammenhang mit Art. 104 a Abs. 1 GG - eine Regelung über die Kostentragungspflicht (des Landes). Dagegen spricht schon ein Vergleich mit der in der gleichen Vorschrift enthaltenen Bestimmung des Absatzes 7 S. 2. Wenn hier eine Verpflichtung der Länder ausdrücklich hervorgehoben wird, nötigenfalls andere Absonderungseinrichtungen (nämlich die nach Absatz 2) zu schaffen und zu unterhalten, was deren Finanzierung mit einschließt, so sprechen schon gesetzessystematische Gründe gegen die Annahme, in Absatz 6, aber auch in Absatz 7 S. 1 sei auch die Frage einer Kostentragungspflicht einschließlich deren Zuordnung angesprochen und geregelt. Diese Sicht wird durch § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG bestätigt. Wenn dort Einrichtungen im Sinne des § 30 IfSG ausdrücklich als förderungsfähig angesehen werden, spricht dies entscheidend gegen die Annahme einer in § 30 Abs. 6 IfSG enthaltenen Kostentragungspflicht, da dann die Einbeziehung in die Förderungsfähigkeit überflüssig und widersprüchlich wäre. Mit der Einbeziehung der Einrichtungen nach § 30 IfSG wird weiter zum Ausdruck gebracht, dass diese regelmäßig integraler Bestandteil eines Krankenhauses sein können und praktisch gesehen auch sein werden, weshalb das von den Klägern für richtig gehaltene enge Verständnis vom Begriff der Isolierstationen nicht begründet ist. Allenfalls in den Fällen des § 30 Abs. 7 S. 2 IfSG kann sich die - hier nicht entscheidungserhebliche - Frage stellen, ob diese Vorschrift der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG vorgeht bzw. diese einschränkt.
37 
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die hier in Frage stehenden Personalkosten auch nach dem argumentativen Ansatz der Kläger ohnehin nicht von § 30 Abs. 6 IfSG erfasst wären, weil dieser sich nur auf Räume, Einrichtungen und Transportmittel bezieht. Dass Personalkosten hier nicht einbezogen sind, folgt auch aus einem Vergleich mit Absatz 7 S. 1, der das Personal ausdrücklich anspricht, was in Satz 2 wiederum nicht der Fall ist.
38 
Der Vollständigkeit halber weist das Gericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Erörterung der Problematik darauf hin, dass sich, was diese Grundstrukturen der gesetzlichen Regelungen des IfSG betrifft, gegenüber den früheren, seit 1961 bestehenden Regelungen des Bundesseuchengesetzes (vgl. dort § 37) nichts Entscheidungserhebliches geändert hat und hiernach die Frage einer Kostentragungspflicht der Krankassen offenbar zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Erwägung gezogen wurde, wodurch sich das Gericht in seiner Sicht der Rechtslage zusätzlich bestätigt sieht. Geändert hat sich lediglich der Blick auf diese Kosten, und zwar im Hinblick auf die Einführung des Systems der Fallpauschalen, die zu einer Hervorhebung dieser Kosten geführt hat, solange diese nicht in das System integriert werden.
39 
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist allerdings der von ihnen für richtig gehaltene „Umweg“ über § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nicht tragfähig, zur Ableitung des gefundenen Ergebnisses aber auch nicht erforderlich. Wenn § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG bestimmt, dass die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind, so können nach Auffassung der Kammer die dort angesprochenen Schutzmaßnahmen nur solche sein, die im konkreten Einzelfall in Bezug auf eine verdächtige oder bereits erkrankte Person getroffen werden, wie es sich auch bei allen anderen in Absatz 1 angesprochenen Maßnahmen um solche handelt, die einen Einzelfall betreffen.
40 
Die konkrete Höhe der Festsetzung wird von den Klägern, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nicht in Frage gestellt.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie mit der Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen sind.
42 
Die Zulassung der Berufung erfolgt nach den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

(1) Das von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 zu vereinbarende Erlösbudget umfasst für voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Es umfasst nicht das Erlösvolumen nach § 4a, nicht die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte nach § 6 Abs. 1 bis 2a, nicht die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, nicht die Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1, nicht die Entgelte für Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nicht die Vergütung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die integrierte Versorgung.

(2) Das Erlösbudget wird leistungsorientiert ermittelt, indem für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen Art und Menge der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 mit der jeweils maßgeblichen Entgelthöhe multipliziert werden. Die Entgelthöhe für die Fallpauschalen wird ermittelt, indem diese nach den Vorgaben des Entgeltkatalogs und der Abrechnungsbestimmungen mit den effektiven Bewertungsrelationen und mit dem Landesbasisfallwert nach § 10 bewertet werden. Bei Patientinnen und Patienten, die über den Jahreswechsel im Krankenhaus stationär behandelt werden (Überlieger), werden die Erlöse aus Fallpauschalen in voller Höhe dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientinnen und Patienten entlassen werden.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist für mit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, ein jeweils für drei Jahre zu erhebender Vergütungsabschlag von 35 Prozent (Fixkostendegressionsabschlag) anzuwenden. Der für das Krankenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 gilt

1.
nicht bei
a)
Transplantationen, Polytraumata, schwer brandverletzten Patientinnen und Patienten, der Versorgung von Frühgeborenen und bei Leistungen der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation nach einem Schlaganfall oder einer Schwerstschädelhirnverletzung der Patientin oder des Patienten,
b)
Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln,
c)
zusätzlich bewilligten Versorgungsaufträgen, für die bislang keine Abrechnungsmöglichkeit bestand,
d)
Leistungen von nach § 2 Absatz 2 Satz 4 krankenhausplanerisch ausgewiesenen Zentren sowie
e)
Leistungen, deren Bewertung nach § 9 Absatz 1c abgesenkt oder abgestuft wurde,
f)
Leistungen zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion oder mit Verdacht auf eineSARS-CoV-2-Infektion,
g)
Leistungen, die von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 von der Erhebung des Abschlags ausgenommen werden, um unzumutbare Härten zu vermeiden,
2.
hälftig für Leistungen, die in dem Katalog nicht mengenanfälliger Leistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 aufgeführt sind.
Abweichend von Satz 1 ist für Leistungen, die durch eine Verlagerung von Leistungen zwischen Krankenhäusern begründet sind, die nicht zu einem Anstieg der Summe der effektiven Bewertungsrelationen im Einzugsgebiet des Krankenhauses führt, der für das Krankenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 in halber Höhe anzuwenden; diese Leistungsverlagerungen zwischen Krankenhäusern sind vom Krankenhaus auf der Grundlage von Informationen, die den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Einzugsgebiet des Krankenhauses vorliegen, glaubhaft darzulegen. Der Vergütungsabschlag ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses umzusetzen. Ein während der maßgeblichen Abschlagsdauer vereinbarter Rückgang der mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen ist bei der Ermittlung der Grundlage der Bemessung des Abschlags mindernd zu berücksichtigen. Für die Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags sind die Vorgaben, die die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 vereinbaren, anzuwenden. Der Fixkostendegressionsabschlag gilt nicht für die Vereinbarung des Erlösbudgets für das Jahr 2020. Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegressionsabschlag, der
1.
für das Jahr 2018 vereinbart wurde, nur in den Jahren 2018 und 2019 zu erheben,
2.
für das Jahr 2019 vereinbart wurde, nur in den Jahren 2019 und 2021 zu erheben,
3.
sich auf die für das Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigten Leistungen bezieht, die mit Fallpauschalen bewertet werden, nur in den Jahren 2021 und 2022 zu erheben,
4.
für das Jahr 2021 vereinbart wurde, auf die mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen anzuwenden, die im Vergleich zur Vereinbarung für das Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden.
Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegressionsabschlag, der für die Jahre ab dem Jahr 2022 vereinbart wird, jeweils auf die mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen anzuwenden, die im Vergleich zur Vereinbarung für das Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden. Satz 8 Nummer 4 und Satz 9 finden keine Anwendung, sobald für das jeweilige Vorjahr mehr Leistungen, die mit Fallpauschalen bewertet werden, im Erlösbudget vereinbart wurden als für das Jahr 2019.

(3) Das nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarte Erlösbudget und die nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Erlössumme werden für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst. Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a von dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbetrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen. Mindererlöse werden ab dem Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 vom Hundert ausgeglichen; Mindererlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte werden nicht ausgeglichen. Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte und aus Fallpauschalen für schwerverletzte, insbesondere polytraumatisierte oder schwer brandverletzte Patienten werden zu 25 vom Hundert, sonstige Mehrerlöse zu 65 vom Hundert ausgeglichen. Für Fallpauschalen mit einem sehr hohen Sachkostenanteil sowie für teure Fallpauschalen mit einer schwer planbaren Leistungsmenge, insbesondere bei Transplantationen oder Langzeitbeatmung, sollen die Vertragsparteien im Voraus einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren; für Mehr- oder Mindererlöse, die auf Grund einer Epidemie entstehen, können die Vertragsparteien auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren. Mehr- oder Mindererlöse aus Zusatzentgelten für die Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen nach § 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 vorzulegen. Der nach diesen Vorgaben ermittelte Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abgerechnet. Steht bei der Budgetverhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlagszahlung auf den Ausgleich zu berücksichtigen.

(4) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Erlösbudgets vergütet.

(5) Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das Erlösbudget gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des Erlösbudgets zu Grunde gelegten Annahmen das Erlösbudget für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Erlösbudget ist im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abzurechnen.

(6) Solange die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 für die Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung dem Grunde nach einen Abschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, diesen jedoch in der Höhe nicht festgelegt haben, oder solange ein Zu- oder Abschlag durch Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht festgelegt wurde, ist ein Betrag in Höhe von 50 Euro je vollstationärem Fall abzuziehen.

(7) Werden von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems bisher ausgenommene besondere Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 im Vereinbarungszeitraum in das Erlösbudget einbezogen, wird die Differenz zwischen dem Anteil dieser Leistungen an der zuletzt vereinbarten Erlössumme nach § 6 Abs. 3 und dem neuen im Rahmen des Erlösbudgets vereinbarten Vergütungsanteil in einem Zeitraum von drei Jahren schrittweise abgebaut. War der bisher nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Vergütungsanteil höher, wird das Erlösbudget nach Absatz 2 im ersten Jahr um zwei Drittel und im zweiten Jahr um ein Drittel der für das jeweilige Jahr ermittelten Differenz erhöht; war der bisher vereinbarte Vergütungsanteil niedriger, wird das Erlösbudget nach Absatz 2 entsprechend vermindert. Die Fallpauschalen werden mit dem Landesbasisfallwert bewertet und in entsprechender Höhe in Rechnung gestellt. Die sich hierdurch ergebende Unter- oder Überdeckung des vereinbarten Erlösbudgets wird durch einen Zu- oder Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des Unter- oder Überdeckungsbetrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Ausgleiche für Vorjahre und für einen verspäteten Beginn der Laufzeit nach § 15 sind über die Zuschläge nach § 5 Abs. 4 zu verrechnen.

(8) (weggefallen)

(8a) Mit dem Ziel, Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von ausgebildetem Pflegepersonal oder von Hebammen und Entbindungspflegern zusätzlich zu fördern, werden für die Jahre 2019 bis 2024 geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf zu 50 Prozent finanziell gefördert. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 auf Verlangen des Krankenhauses einen zusätzlichen Betrag, der im Jahr 2019 0,1 Prozent und in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 0,12 Prozent des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 nicht überschreiten darf. Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, so kann für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur Summe der für beide Jahre geltenden Beträge vereinbart werden. Voraussetzung für diese Förderung ist, dass das Krankenhaus nachweist, dass es aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf ergreift. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 2 bis 4 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und auf die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und gesondert in der Rechnung des Krankenhauses ausgewiesen; für die Ermittlung der Höhe des Zuschlags, für die Konfliktlösung durch die Schiedsstelle nach § 13 und für die Vorgaben zur Rückzahlung von nicht in Anspruch genommenen Mitteln oder die Minderung von nur zeitweise in Anspruch genommenen Mitteln gilt Absatz 8 Satz 6 bis 8 entsprechend. Der Krankenhausträger hat den anderen Vertragsparteien eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht, inwieweit die zusätzlichen Mittel zweckentsprechend für die geförderten Maßnahmen nach Satz 1 verwendet wurden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni, erstmals im Jahr 2020, über die Art und die Anzahl der geförderten Maßnahmen nach Satz 1 sowie über den Umfang von Neueinstellungen und Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen, zu denen es aufgrund der geförderten Maßnahmen kommt. Die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 11 zur Übermittlung von Informationen für die Berichterstattung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie nach § 5 Absatz 4 Satz 5 zum vollständigen Ausgleich von entstehenden Mehr- oder Mindererlösen gelten entsprechend.

(9) Die folgenden Maßnahmen zur Erfüllung von Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes an die personelle Ausstattung werden finanziell gefördert, wenn die Maßnahmen die Anforderungen zur Qualifikation und zum Bedarf einhalten, die in der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen (Bundesgesundheitsblatt 2009, S. 951) sowie der Empfehlung zum Kapazitätsumfang für die Betreuung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen durch Krankenhaushygieniker/-innen (Bundesgesundheitsblatt 2016, S. 1183) genannt sind:

1.
Neueinstellungen, interne Besetzungen neu geschaffener Stellen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen:
a)
von Hygienefachkräften: in Höhe von 90 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2013 bis 2019,
b)
von Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie: in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2013 bis 2022,
c)
von Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit strukturierter curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene und mit Fortbildung im Bereich der rationalen Antibiotikatherapieberatung in Anlehnung an die Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie, sofern die Neueinstellung, interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung bis zum 31. Dezember 2019 vorgenommen worden ist: in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2013 bis 2022,
d)
von Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit strukturierter curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene, sofern die Neueinstellung, interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung nach dem 31. Dezember 2019 vorgenommen worden ist: in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2022 und
e)
von hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten: in Höhe von 10 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2013 bis 2016,
2.
Fort- oder Weiterbildungen für die Jahre 2013 bis 2022:
a)
Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin für die Dauer von maximal fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 30 000 Euro, ab dem Jahr 2020 in Höhe von jährlich 40 000 Euro, auch über den Eigenbedarf des jeweiligen Krankenhauses hinaus; spätestens im Jahr 2022 begonnene Weiterbildungen werden auch über das Jahr 2022 hinaus gefördert,
b)
Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zur Befähigung und zum Einsatz in der klinisch-mikrobiologischen Beratung im Krankenhaus für die Dauer von maximal fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 15 000 Euro, auch über den Eigenbedarf des jeweiligen Krankenhauses hinaus; spätestens im Jahr 2022 begonnene Weiterbildungen werden auch über das Jahr 2022 hinaus gefördert,
c)
Fortbildung zur Krankenhaushygienikerin oder zum Krankenhaushygieniker durch strukturierte curriculare Fortbildung Krankenhaushygiene für die Dauer von maximal zwei Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 5 000 Euro; spätestens im Jahr 2022 begonnene Fortbildungen werden auch über das Jahr 2022 hinaus gefördert und
d)
strukturierte curriculare Fortbildung „Antibiotic Stewardship (ABS)“ von Ärztinnen, Ärzten, Krankenhausapothekerinnen und Krankenhausapothekern durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro,
3.
vertraglich vereinbarte externe Beratungsleistungen durch Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygieniker mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungstag für die Jahre 2013 bis 2026.
Unabhängig von den in Satz 1 genannten Voraussetzungen werden die folgenden Maßnahmen finanziell gefördert:
1.
nach dem 31. Dezember 2019 vorgenommene Neueinstellungen, interne Besetzungen neu geschaffener Stellen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von
a)
Fachärztinnen oder Fachärzten für Innere Medizin und Infektiologie in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2025,
b)
Fachärztinnen und Fachärzten mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2022,
c)
Fachärztinnen und Fachärzten als Expertinnen oder Experten für Antibiotic Stewardship mit strukturierter curricularer Fortbildung „Antibiotic Stewardship (ABS)“ in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2022 und in Höhe von 30 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2023 bis 2025,
2.
in den Jahren 2016 bis 2025 begonnene Weiterbildungen zur Fachärztin oder zum Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 30 000 Euro, ab dem Jahr 2023 in Höhe von jährlich 40 000 Euro,
3.
in den Jahren 2016 bis 2025 begonnene Zusatz-Weiterbildungen Infektiologie für Fachärztinnen und Fachärzte durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von einmalig 30 000 Euro,
4.
vertraglich vereinbarte externe Beratungsleistungen im Bereich Antibiotic Stewardship durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Infektiologie oder mit abgeschlossener Zusatz-Weiterbildung Infektiologie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungstag für die Jahre 2016 bis 2026.
Kosten im Rahmen von Satz 1 Nummer 1, die ab dem 1. August 2013 entstehen, werden auch übernommen für nach dem 4. August 2011 vorgenommene erforderliche Neueinstellungen oder Aufstockungen zur Erfüllung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes. Voraussetzung für die Förderung nach Satz 2 Nummer 1 ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der Leitung des Krankenhauses, dass die Person klinisch und zu mindestens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit im Bereich Antibiotic Stewardship oder Infektiologie tätig ist, sowie ein Nachweis, dass das Personal im Förderzeitraum über das bestehende Beratungsangebot im Bereich Antibiotic Stewardship informiert wurde. Für Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 haben die Vertragsparteien jährlich einen zusätzlichen Betrag als Prozentsatz des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 zu vereinbaren. Neueinstellungen, interne Besetzungen neu geschaffener Stellen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen, die nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b vorgenommen wurden, sind bei der Ermittlung des Betrags nach Satz 5 unter Beachtung von Tariferhöhungen zu berücksichtigen. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 5 und 6 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert; der Zuschlag wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Absatz 8 Satz 3 und 6 bis 11 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sowie § 5 Absatz 4 Satz 5 gelten entsprechend, wobei der Nachweis über die Stellenbesetzung und die zweckentsprechende Mittelverwendung berufsbildspezifisch zu erbringen ist. Der Betrag nach den Sätzen 5 und 6 darf keine Pflegepersonalkosten enthalten, die über das Pflegebudget finanziert werden.

(10) Die Personalkosten, die bei der Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der Versorgung von Schwangeren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie von Krankenhäusern in den Jahren 2021, 2022 und 2023 zusätzlich entstehen, werden bis zur Höhe der Kosten für 0,5 Vollzeitstellen pro 500 Geburten in einem Krankenhaus finanziert. Die Anzahl der Geburten wird für jedes Krankenhaus einmalig auf Grundlage der durchschnittlichen Anzahl an jährlichen Geburten in den Jahren 2017 bis 2019 bestimmt. Zur Entlastung von Hebammen werden die Personalkosten, die für zusätzliche Personalstellen für Hebammen unterstützendes Fachpersonal in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie in den Jahren 2021, 2022 und 2023 entstehen, finanziert, wobei die Gesamtzahl der geförderten Personalstellen für Hebammen unterstützendes Fachpersonal auf bis zu 25 Prozent der in Vollzeitkräfte umgerechneten Gesamtzahl der zum 1. Januar 2020 beschäftigten Hebammen begrenzt ist. Zum Hebammen unterstützenden Fachpersonal gehören

1.
medizinische Fachangestellte, die eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben und
2.
Fachangestellte, die eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation abgeschlossen haben.
Zur Umsetzung der Sätze 1 und 3 vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen zusätzlichen Betrag. Voraussetzung für die Finanzierung ist, dass im Vergleich zum 1. Januar 2020 zusätzliche Stellen für Hebammen oder für Hebammen unterstützendes Fachpersonal geschaffen oder dass entsprechende Teilzeitstellen aufgestockt werden. Die Schaffung neuer Stellen im Sinne von Satz 6 hat das Krankenhaus durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung zu belegen. Zudem ist zu belegen, dass das neue oder aufgestockte Personal entsprechend der schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung beschäftigt wird und nicht in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 5 und 6 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und auf die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und gesondert in der Rechnung des Krankenhauses ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des nach Satz 5 für die Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen insgesamt vereinbarten Betrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung sind nur Löhne und Gehälter bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen zu berücksichtigen; Maßstab für die Ermittlung ist jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem Krankenhaus für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen nicht in der Versorgung von Schwangeren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie umgesetzt werden, ist der darauf entfallende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; wird die zum 1. Januar 2020 festgestellte Stellenbesetzung in dem nach Satz 1 geförderten Bereich gemindert, ist der zusätzliche Betrag entsprechend dem darauf entfallenden Anteil der Finanzierung zu mindern. Für die Prüfung einer notwendigen Rückzahlung oder Minderung hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien folgende Bestätigungen des Jahresabschlussprüfers vorzulegen:
1.
einmalig eine Bestätigung über die Anzahl der Geburten in den Jahren 2017 bis 2019,
2.
einmalig eine Bestätigung über die zum 1. Januar 2020 festgestellte Stellenbesetzung auf Stationen für Geburtshilfe insgesamt und unterteilt nach Hebammen und den in Satz 4 genannten Berufsgruppen, jeweils differenziert in Voll- und Teilzeitkräfte und umgerechnet in Vollzeitkräfte,
3.
eine Bestätigung über die im jeweiligen Förderjahr zum 31. Dezember festgestellte jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung auf Stationen für Geburtshilfe, unterteilt nach Hebammen und den in Satz 4 benannten Berufsgruppen, jeweils differenziert in Voll- und Teilzeitkräfte und umgerechnet in Vollzeitkräfte, und
4.
eine Bestätigung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel.
Werden die Bestätigungen nach Satz 14 nicht oder nicht vollständig vorgelegt, ist der zusätzliche Betrag vollständig zurückzuzahlen. Die Vorlage der Bestätigungen nach Satz 14 hat durch das Krankenhaus gegenüber den Vertragspartnern bis zum 28. Februar des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2022 über die Zahl der Vollzeitkräfte und den Umfang der aufgestockten Teilzeitstellen gesondert für Hebammen und für das Hebammen unterstützende Fachpersonal, die auf Grund der Finanzierung nach den Sätzen 1 und 3 in den Jahren 2021, 2022 und 2023 neu eingestellt oder deren vorhandene Teilzeitstellen aufgestockt wurden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für die Berichterstattung nach Satz 17 erforderlichen Informationen über die Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von nach den Sätzen 1 und 3 finanziertem Personal zu übermitteln. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Verfahren für die Übermittlung fest.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

(1) Das von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 zu vereinbarende Erlösbudget umfasst für voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Es umfasst nicht das Erlösvolumen nach § 4a, nicht die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte nach § 6 Abs. 1 bis 2a, nicht die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, nicht die Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1, nicht die Entgelte für Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nicht die Vergütung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die integrierte Versorgung.

(2) Das Erlösbudget wird leistungsorientiert ermittelt, indem für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen Art und Menge der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 mit der jeweils maßgeblichen Entgelthöhe multipliziert werden. Die Entgelthöhe für die Fallpauschalen wird ermittelt, indem diese nach den Vorgaben des Entgeltkatalogs und der Abrechnungsbestimmungen mit den effektiven Bewertungsrelationen und mit dem Landesbasisfallwert nach § 10 bewertet werden. Bei Patientinnen und Patienten, die über den Jahreswechsel im Krankenhaus stationär behandelt werden (Überlieger), werden die Erlöse aus Fallpauschalen in voller Höhe dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientinnen und Patienten entlassen werden.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist für mit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, ein jeweils für drei Jahre zu erhebender Vergütungsabschlag von 35 Prozent (Fixkostendegressionsabschlag) anzuwenden. Der für das Krankenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 gilt

1.
nicht bei
a)
Transplantationen, Polytraumata, schwer brandverletzten Patientinnen und Patienten, der Versorgung von Frühgeborenen und bei Leistungen der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation nach einem Schlaganfall oder einer Schwerstschädelhirnverletzung der Patientin oder des Patienten,
b)
Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln,
c)
zusätzlich bewilligten Versorgungsaufträgen, für die bislang keine Abrechnungsmöglichkeit bestand,
d)
Leistungen von nach § 2 Absatz 2 Satz 4 krankenhausplanerisch ausgewiesenen Zentren sowie
e)
Leistungen, deren Bewertung nach § 9 Absatz 1c abgesenkt oder abgestuft wurde,
f)
Leistungen zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion oder mit Verdacht auf eineSARS-CoV-2-Infektion,
g)
Leistungen, die von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 von der Erhebung des Abschlags ausgenommen werden, um unzumutbare Härten zu vermeiden,
2.
hälftig für Leistungen, die in dem Katalog nicht mengenanfälliger Leistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 aufgeführt sind.
Abweichend von Satz 1 ist für Leistungen, die durch eine Verlagerung von Leistungen zwischen Krankenhäusern begründet sind, die nicht zu einem Anstieg der Summe der effektiven Bewertungsrelationen im Einzugsgebiet des Krankenhauses führt, der für das Krankenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 in halber Höhe anzuwenden; diese Leistungsverlagerungen zwischen Krankenhäusern sind vom Krankenhaus auf der Grundlage von Informationen, die den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Einzugsgebiet des Krankenhauses vorliegen, glaubhaft darzulegen. Der Vergütungsabschlag ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses umzusetzen. Ein während der maßgeblichen Abschlagsdauer vereinbarter Rückgang der mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen ist bei der Ermittlung der Grundlage der Bemessung des Abschlags mindernd zu berücksichtigen. Für die Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags sind die Vorgaben, die die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 vereinbaren, anzuwenden. Der Fixkostendegressionsabschlag gilt nicht für die Vereinbarung des Erlösbudgets für das Jahr 2020. Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegressionsabschlag, der
1.
für das Jahr 2018 vereinbart wurde, nur in den Jahren 2018 und 2019 zu erheben,
2.
für das Jahr 2019 vereinbart wurde, nur in den Jahren 2019 und 2021 zu erheben,
3.
sich auf die für das Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigten Leistungen bezieht, die mit Fallpauschalen bewertet werden, nur in den Jahren 2021 und 2022 zu erheben,
4.
für das Jahr 2021 vereinbart wurde, auf die mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen anzuwenden, die im Vergleich zur Vereinbarung für das Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden.
Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegressionsabschlag, der für die Jahre ab dem Jahr 2022 vereinbart wird, jeweils auf die mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen anzuwenden, die im Vergleich zur Vereinbarung für das Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden. Satz 8 Nummer 4 und Satz 9 finden keine Anwendung, sobald für das jeweilige Vorjahr mehr Leistungen, die mit Fallpauschalen bewertet werden, im Erlösbudget vereinbart wurden als für das Jahr 2019.

(3) Das nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarte Erlösbudget und die nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Erlössumme werden für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst. Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a von dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbetrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen. Mindererlöse werden ab dem Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 vom Hundert ausgeglichen; Mindererlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte werden nicht ausgeglichen. Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte und aus Fallpauschalen für schwerverletzte, insbesondere polytraumatisierte oder schwer brandverletzte Patienten werden zu 25 vom Hundert, sonstige Mehrerlöse zu 65 vom Hundert ausgeglichen. Für Fallpauschalen mit einem sehr hohen Sachkostenanteil sowie für teure Fallpauschalen mit einer schwer planbaren Leistungsmenge, insbesondere bei Transplantationen oder Langzeitbeatmung, sollen die Vertragsparteien im Voraus einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren; für Mehr- oder Mindererlöse, die auf Grund einer Epidemie entstehen, können die Vertragsparteien auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren. Mehr- oder Mindererlöse aus Zusatzentgelten für die Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen nach § 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 vorzulegen. Der nach diesen Vorgaben ermittelte Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abgerechnet. Steht bei der Budgetverhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlagszahlung auf den Ausgleich zu berücksichtigen.

(4) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen des Erlösbudgets vergütet.

(5) Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das Erlösbudget gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des Erlösbudgets zu Grunde gelegten Annahmen das Erlösbudget für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Erlösbudget ist im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abzurechnen.

(6) Solange die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 für die Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung dem Grunde nach einen Abschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, diesen jedoch in der Höhe nicht festgelegt haben, oder solange ein Zu- oder Abschlag durch Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht festgelegt wurde, ist ein Betrag in Höhe von 50 Euro je vollstationärem Fall abzuziehen.

(7) Werden von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems bisher ausgenommene besondere Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 im Vereinbarungszeitraum in das Erlösbudget einbezogen, wird die Differenz zwischen dem Anteil dieser Leistungen an der zuletzt vereinbarten Erlössumme nach § 6 Abs. 3 und dem neuen im Rahmen des Erlösbudgets vereinbarten Vergütungsanteil in einem Zeitraum von drei Jahren schrittweise abgebaut. War der bisher nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Vergütungsanteil höher, wird das Erlösbudget nach Absatz 2 im ersten Jahr um zwei Drittel und im zweiten Jahr um ein Drittel der für das jeweilige Jahr ermittelten Differenz erhöht; war der bisher vereinbarte Vergütungsanteil niedriger, wird das Erlösbudget nach Absatz 2 entsprechend vermindert. Die Fallpauschalen werden mit dem Landesbasisfallwert bewertet und in entsprechender Höhe in Rechnung gestellt. Die sich hierdurch ergebende Unter- oder Überdeckung des vereinbarten Erlösbudgets wird durch einen Zu- oder Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des Unter- oder Überdeckungsbetrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Ausgleiche für Vorjahre und für einen verspäteten Beginn der Laufzeit nach § 15 sind über die Zuschläge nach § 5 Abs. 4 zu verrechnen.

(8) (weggefallen)

(8a) Mit dem Ziel, Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von ausgebildetem Pflegepersonal oder von Hebammen und Entbindungspflegern zusätzlich zu fördern, werden für die Jahre 2019 bis 2024 geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf zu 50 Prozent finanziell gefördert. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 auf Verlangen des Krankenhauses einen zusätzlichen Betrag, der im Jahr 2019 0,1 Prozent und in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 0,12 Prozent des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 nicht überschreiten darf. Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, so kann für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur Summe der für beide Jahre geltenden Beträge vereinbart werden. Voraussetzung für diese Förderung ist, dass das Krankenhaus nachweist, dass es aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf ergreift. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 2 bis 4 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und auf die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und gesondert in der Rechnung des Krankenhauses ausgewiesen; für die Ermittlung der Höhe des Zuschlags, für die Konfliktlösung durch die Schiedsstelle nach § 13 und für die Vorgaben zur Rückzahlung von nicht in Anspruch genommenen Mitteln oder die Minderung von nur zeitweise in Anspruch genommenen Mitteln gilt Absatz 8 Satz 6 bis 8 entsprechend. Der Krankenhausträger hat den anderen Vertragsparteien eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht, inwieweit die zusätzlichen Mittel zweckentsprechend für die geförderten Maßnahmen nach Satz 1 verwendet wurden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni, erstmals im Jahr 2020, über die Art und die Anzahl der geförderten Maßnahmen nach Satz 1 sowie über den Umfang von Neueinstellungen und Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen, zu denen es aufgrund der geförderten Maßnahmen kommt. Die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 11 zur Übermittlung von Informationen für die Berichterstattung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie nach § 5 Absatz 4 Satz 5 zum vollständigen Ausgleich von entstehenden Mehr- oder Mindererlösen gelten entsprechend.

(9) Die folgenden Maßnahmen zur Erfüllung von Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes an die personelle Ausstattung werden finanziell gefördert, wenn die Maßnahmen die Anforderungen zur Qualifikation und zum Bedarf einhalten, die in der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen (Bundesgesundheitsblatt 2009, S. 951) sowie der Empfehlung zum Kapazitätsumfang für die Betreuung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen durch Krankenhaushygieniker/-innen (Bundesgesundheitsblatt 2016, S. 1183) genannt sind:

1.
Neueinstellungen, interne Besetzungen neu geschaffener Stellen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen:
a)
von Hygienefachkräften: in Höhe von 90 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2013 bis 2019,
b)
von Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie: in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2013 bis 2022,
c)
von Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit strukturierter curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene und mit Fortbildung im Bereich der rationalen Antibiotikatherapieberatung in Anlehnung an die Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie, sofern die Neueinstellung, interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung bis zum 31. Dezember 2019 vorgenommen worden ist: in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2013 bis 2022,
d)
von Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit strukturierter curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene, sofern die Neueinstellung, interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung nach dem 31. Dezember 2019 vorgenommen worden ist: in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2022 und
e)
von hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten: in Höhe von 10 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2013 bis 2016,
2.
Fort- oder Weiterbildungen für die Jahre 2013 bis 2022:
a)
Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin für die Dauer von maximal fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 30 000 Euro, ab dem Jahr 2020 in Höhe von jährlich 40 000 Euro, auch über den Eigenbedarf des jeweiligen Krankenhauses hinaus; spätestens im Jahr 2022 begonnene Weiterbildungen werden auch über das Jahr 2022 hinaus gefördert,
b)
Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zur Befähigung und zum Einsatz in der klinisch-mikrobiologischen Beratung im Krankenhaus für die Dauer von maximal fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 15 000 Euro, auch über den Eigenbedarf des jeweiligen Krankenhauses hinaus; spätestens im Jahr 2022 begonnene Weiterbildungen werden auch über das Jahr 2022 hinaus gefördert,
c)
Fortbildung zur Krankenhaushygienikerin oder zum Krankenhaushygieniker durch strukturierte curriculare Fortbildung Krankenhaushygiene für die Dauer von maximal zwei Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 5 000 Euro; spätestens im Jahr 2022 begonnene Fortbildungen werden auch über das Jahr 2022 hinaus gefördert und
d)
strukturierte curriculare Fortbildung „Antibiotic Stewardship (ABS)“ von Ärztinnen, Ärzten, Krankenhausapothekerinnen und Krankenhausapothekern durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro,
3.
vertraglich vereinbarte externe Beratungsleistungen durch Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygieniker mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungstag für die Jahre 2013 bis 2026.
Unabhängig von den in Satz 1 genannten Voraussetzungen werden die folgenden Maßnahmen finanziell gefördert:
1.
nach dem 31. Dezember 2019 vorgenommene Neueinstellungen, interne Besetzungen neu geschaffener Stellen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von
a)
Fachärztinnen oder Fachärzten für Innere Medizin und Infektiologie in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2025,
b)
Fachärztinnen und Fachärzten mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2022,
c)
Fachärztinnen und Fachärzten als Expertinnen oder Experten für Antibiotic Stewardship mit strukturierter curricularer Fortbildung „Antibiotic Stewardship (ABS)“ in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2020 bis 2022 und in Höhe von 30 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Jahre 2023 bis 2025,
2.
in den Jahren 2016 bis 2025 begonnene Weiterbildungen zur Fachärztin oder zum Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 30 000 Euro, ab dem Jahr 2023 in Höhe von jährlich 40 000 Euro,
3.
in den Jahren 2016 bis 2025 begonnene Zusatz-Weiterbildungen Infektiologie für Fachärztinnen und Fachärzte durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von einmalig 30 000 Euro,
4.
vertraglich vereinbarte externe Beratungsleistungen im Bereich Antibiotic Stewardship durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Infektiologie oder mit abgeschlossener Zusatz-Weiterbildung Infektiologie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungstag für die Jahre 2016 bis 2026.
Kosten im Rahmen von Satz 1 Nummer 1, die ab dem 1. August 2013 entstehen, werden auch übernommen für nach dem 4. August 2011 vorgenommene erforderliche Neueinstellungen oder Aufstockungen zur Erfüllung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes. Voraussetzung für die Förderung nach Satz 2 Nummer 1 ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der Leitung des Krankenhauses, dass die Person klinisch und zu mindestens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit im Bereich Antibiotic Stewardship oder Infektiologie tätig ist, sowie ein Nachweis, dass das Personal im Förderzeitraum über das bestehende Beratungsangebot im Bereich Antibiotic Stewardship informiert wurde. Für Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 haben die Vertragsparteien jährlich einen zusätzlichen Betrag als Prozentsatz des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 zu vereinbaren. Neueinstellungen, interne Besetzungen neu geschaffener Stellen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen, die nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b vorgenommen wurden, sind bei der Ermittlung des Betrags nach Satz 5 unter Beachtung von Tariferhöhungen zu berücksichtigen. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 5 und 6 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert; der Zuschlag wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Absatz 8 Satz 3 und 6 bis 11 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sowie § 5 Absatz 4 Satz 5 gelten entsprechend, wobei der Nachweis über die Stellenbesetzung und die zweckentsprechende Mittelverwendung berufsbildspezifisch zu erbringen ist. Der Betrag nach den Sätzen 5 und 6 darf keine Pflegepersonalkosten enthalten, die über das Pflegebudget finanziert werden.

(10) Die Personalkosten, die bei der Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der Versorgung von Schwangeren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie von Krankenhäusern in den Jahren 2021, 2022 und 2023 zusätzlich entstehen, werden bis zur Höhe der Kosten für 0,5 Vollzeitstellen pro 500 Geburten in einem Krankenhaus finanziert. Die Anzahl der Geburten wird für jedes Krankenhaus einmalig auf Grundlage der durchschnittlichen Anzahl an jährlichen Geburten in den Jahren 2017 bis 2019 bestimmt. Zur Entlastung von Hebammen werden die Personalkosten, die für zusätzliche Personalstellen für Hebammen unterstützendes Fachpersonal in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie in den Jahren 2021, 2022 und 2023 entstehen, finanziert, wobei die Gesamtzahl der geförderten Personalstellen für Hebammen unterstützendes Fachpersonal auf bis zu 25 Prozent der in Vollzeitkräfte umgerechneten Gesamtzahl der zum 1. Januar 2020 beschäftigten Hebammen begrenzt ist. Zum Hebammen unterstützenden Fachpersonal gehören

1.
medizinische Fachangestellte, die eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben und
2.
Fachangestellte, die eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation abgeschlossen haben.
Zur Umsetzung der Sätze 1 und 3 vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen zusätzlichen Betrag. Voraussetzung für die Finanzierung ist, dass im Vergleich zum 1. Januar 2020 zusätzliche Stellen für Hebammen oder für Hebammen unterstützendes Fachpersonal geschaffen oder dass entsprechende Teilzeitstellen aufgestockt werden. Die Schaffung neuer Stellen im Sinne von Satz 6 hat das Krankenhaus durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung zu belegen. Zudem ist zu belegen, dass das neue oder aufgestockte Personal entsprechend der schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung beschäftigt wird und nicht in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 5 und 6 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und auf die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und gesondert in der Rechnung des Krankenhauses ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des nach Satz 5 für die Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen insgesamt vereinbarten Betrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung sind nur Löhne und Gehälter bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen zu berücksichtigen; Maßstab für die Ermittlung ist jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem Krankenhaus für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen nicht in der Versorgung von Schwangeren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie umgesetzt werden, ist der darauf entfallende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; wird die zum 1. Januar 2020 festgestellte Stellenbesetzung in dem nach Satz 1 geförderten Bereich gemindert, ist der zusätzliche Betrag entsprechend dem darauf entfallenden Anteil der Finanzierung zu mindern. Für die Prüfung einer notwendigen Rückzahlung oder Minderung hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien folgende Bestätigungen des Jahresabschlussprüfers vorzulegen:
1.
einmalig eine Bestätigung über die Anzahl der Geburten in den Jahren 2017 bis 2019,
2.
einmalig eine Bestätigung über die zum 1. Januar 2020 festgestellte Stellenbesetzung auf Stationen für Geburtshilfe insgesamt und unterteilt nach Hebammen und den in Satz 4 genannten Berufsgruppen, jeweils differenziert in Voll- und Teilzeitkräfte und umgerechnet in Vollzeitkräfte,
3.
eine Bestätigung über die im jeweiligen Förderjahr zum 31. Dezember festgestellte jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung auf Stationen für Geburtshilfe, unterteilt nach Hebammen und den in Satz 4 benannten Berufsgruppen, jeweils differenziert in Voll- und Teilzeitkräfte und umgerechnet in Vollzeitkräfte, und
4.
eine Bestätigung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel.
Werden die Bestätigungen nach Satz 14 nicht oder nicht vollständig vorgelegt, ist der zusätzliche Betrag vollständig zurückzuzahlen. Die Vorlage der Bestätigungen nach Satz 14 hat durch das Krankenhaus gegenüber den Vertragspartnern bis zum 28. Februar des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2022 über die Zahl der Vollzeitkräfte und den Umfang der aufgestockten Teilzeitstellen gesondert für Hebammen und für das Hebammen unterstützende Fachpersonal, die auf Grund der Finanzierung nach den Sätzen 1 und 3 in den Jahren 2021, 2022 und 2023 neu eingestellt oder deren vorhandene Teilzeitstellen aufgestockt wurden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für die Berichterstattung nach Satz 17 erforderlichen Informationen über die Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von nach den Sätzen 1 und 3 finanziertem Personal zu übermitteln. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Verfahren für die Übermittlung fest.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und

1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
KrankenhäuserEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,
1a.
mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstättenstaatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe
a)
Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
b)
Diätassistent, Diätassistentin,
c)
Hebamme, Entbindungspfleger,
d)
Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
e)
Pflegefachfrau, Pflegefachmann,
f)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
g)
im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin,
h)
medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,
i)
medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,
j)
Logopäde, Logopädin,
k)
Orthoptist, Orthoptistin,
l)
medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik,
m)
Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,
n)
Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,
2.
Investitionskosten
a)
die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
b)
die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur,
3.
für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
a)
die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,
b)
die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,
c)
die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
d)
Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,
e)
Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
4.
Pflegesätzedie Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses,
5.
pflegesatzfähige Kosten:die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.

(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.