Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 23. Juli 2014 - 6z K 3920/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der im Jahr 1982 geborene Kläger erwarb im Juli 2001 die Allgemeine Fachhochschulreife und ist seit dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zum Physiotherapeuten im Jahr 2005 als Physiotherapeut tätig. Der Kläger erwarb im Dezember 2009 berufsbegleitend die Allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,6. Im April 2010 bewarb er sich bei der Universität C. zudem um die Teilnahme an der Zugangsprüfung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte nach der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung – BHV) und absolvierte am 25. Juni 2010 den Zugangstest für den Studiengang Humanmedizin C. mit der Abschlussnote gut (2,0). Hierüber stellte ihm die Universität C. unter dem 28. Juni 2010 ein Zeugnis aus. Nachdem er sich im Mai 2012 unter Vorlage seiner Hochschulzugangsberechtigung aus dem Jahr 2009 bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin beworben hatte, beantragte er unter dem 1. Juni 2012 bei der Universität C. die Bewertung seiner Zugangsprüfung vom 25. Juni 2010 mit der Note 1,0. Mit Bescheinigung vom 13. Juni 2012 bestätigte die Universität C. unter Verweis auf § 8 Abs. 2 BHV, dass die Zugangsprüfung des Klägers als mit der Note 1,0 bestanden gelte. Unter Vorlage seines Zeugnisses über die bestandene Zugangsprüfung vom 28. Juni 2010 und der Bescheinigung der Universität C. vom 13. Juni 2012 bewarb sich der Kläger erneut bei der Beklagten um die Zulassung zum Humanmedizinstudium. Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers ab.
3Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen bat die Universität C. mit Erlass vom 5. Dezember 2012 um Rücknahme aller Verwaltungsakte, die die Universität C. auf der Grundlage der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung zugunsten einer Hochschulzugangsberechtigung des Klägers getroffen hatte. Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 hob die Universität C. daraufhin das Zeugnis des Klägers vom 28. Juni 2010 über die Zugangsprüfung sowie die Bescheinigung vom 13. Juni 2012 auf. Hiergegen erhob der Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln (VG Köln, Az.: 6 K 1863/13).
4Am 15. Mai 2013 bewarb sich der Kläger unter Vorlage seines Zeugnisses über die Zugangsprüfung vom 28. Juni 2010 und der Bescheinigung vom 13. Juni 2012 erneut bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Am 27. Mai 2013 stellte er bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, der Beklagten vorläufig die Durchführung des Vergabeverfahrens für das Fach Humanmedizin bezüglich der Universität C. für das Wintersemester 2013/2014 zu untersagen und ihr aufzugeben, seine Bewerbung bei dem Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Diesen Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 10. Juli 2013 – 6z L 614/13 – ab.
5Mit Bescheid vom 13. August 2013 ordnete die Universität C. die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 12. Februar 2013 und die Rückgabe des Zeugnisses vom 28. Juni 2010 und der Bescheinigung vom 13. Juni 2012 an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln – ebenso wie die gegen den Bescheid der Universität C. vom 12. Februar 2013 gerichtete Klage – mit bislang nicht rechtskräftigen Urteilen vom 20. Februar 2014 ab (6 K 1863/13 und 6 K 5149/13).
6Bereits zuvor, am 14. August 2013, hatte der Kläger bei dem erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm vorläufig einen Studienplatz der Humanmedizin zum Wintersemester 2013/2014 an der Universität C. zuzuteilen. Die Kammer hat diesen Antrag mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 abgelehnt (6z L 965/13); die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 28. November 2013 zurückgewiesen (13 B 1246/13).
7Mit Bescheid vom 19. August 2013 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers ab. Dieser entspreche nicht den an einen ordnungsgemäßen Zulassungsantrag zu stellenden Anforderungen, da der Kläger seinem Zulassungsantrag keine Hochschulzugangsberechtigung beigefügt habe.
8Der Kläger hat am 20. August 2013 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, im Wesentlichen vorgetragen, er sei rechtswidriger Weise nicht am Vergabeverfahren beteiligt worden. Auf der Website der Beklagten seien am 12. August 2013 die Zulassungsbescheide und am 14. August 2013 die Ablehnungsbescheide online bereitgestellt worden. Bei ihm sei im AntOn-System der Beklagten vermerkt gewesen, es liege kein Bescheid für das Wintersemester 2013/2014 vor. Auf seine Nachfrage per E-Mail vom 14. August 2013 habe die Beklagte ihm geantwortet, über seinen Zulassungsantrag habe aufgrund der von ihm eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde noch nicht abschließend entschieden werden können. Tatsächlich sei aber eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht geeignet, das Vergabeverfahren der Beklagten zu stoppen. Die Beklagte habe ihm am 27. Mai 2013 per E-Mail mitgeteilt, dass er ein Abiturzeugnis habe und sich nicht für die Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte im Juni 2010 bei der Universität C. hätte anmelden dürfen und dass die Zeugnisse über die Zugangsprüfung nicht mehr gültig seien und nicht mehr als Grundlage seiner Bewerbung im aktuellen Vergabeverfahren dienen könnten. Tatsächlich - so der Kläger - sei er mit der Note 1,0 – mit der für ihn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Zulassung zum Studium bestehe – am Vergabeverfahren zu beteiligen. Er habe eine rechtsgültige Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen, indem er seinem Zulassungsantrag das Zeugnis vom 28. Juni 2010 über das Bestehen der Zugangsprüfung nach § 7 BHV und die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 BHV vom 13. Juni 2012 beigefügt und form- und fristgerecht bei der Beklagten eingereicht habe. Deren Rechtswirksamkeit stehe nicht entgegen, dass die Universität C. Zeugnis und Bescheinigung mit Bescheid vom 12. Februar 2013 aufgehoben habe, denn der Bescheid sei nicht mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen gewesen. Die von ihm, dem Kläger, beim VG Köln erhobene Klage gegen den Bescheid der Universität C. vom 12. Februar 2013 entfalte somit aufschiebende Wirkung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Universität C. mit Bescheid vom 13. August 2013 die aufschiebende Wirkung ihres Bescheides vom 12. Februar 2013 angeordnet habe, denn auch gegen diesen Bescheid habe er Anfechtungsklage bei dem VG Köln erhoben, die mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung wiederum aufschiebende Wirkung entfalte. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Unrecht als Bescheid ergangen sei – die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei kein Verwaltungsakt –, sei der Bescheid der Universität C. vom 13. August 2013 zudem rechtswidrig. Die Fragen, ob er, der Kläger, im Jahr 2010 an der Zugangsprüfung für beruflich Qualifizierte habe teilnehmen dürfen und ob die Hochschulzugangsberechtigung aus der Zugangsprüfung neben der allgemeinen Hochschulreife bestehen könne, habe das VG Köln zu klären, nicht aber die Beklagte oder das VG Gelsenkirchen.
9Die Beklagte habe ihn zu Unrecht darauf verwiesen, dass er sich nur mit seiner Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung bewerben dürfe. Er sei nicht aufgefordert worden, seine Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung einzureichen und es sei auch keine Ermächtigungsgrundlage erkennbar, aufgrund derer dies verlangt werden könne. Dass er bei seiner Bewerbung sein Abiturzeugnis beizufügen habe, ergebe sich auch nicht aus dem Kontrollblatt der Beklagten. Vielmehr stehe ihm ein Wahlrecht zu, welche seiner Hochschulzugangsberechtigungen er zur Grundlage seines Zulassungsantrags für einen Studienplatz im Fach Humanmedizin mache. Personen, die sowohl über eine Allgemeine Hochschulreife verfügten als auch die Voraussetzungen der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung erfüllten und ein Zeugnis über das Bestehen einer Prüfung nach dieser Verordnung nachweisen könnten, seien mit beiden Personengruppen gleichzustellen und durch die Beklagte auch entsprechend zu behandeln. Die Unterscheidung anhand der Reihenfolge, in welcher Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und Hochschulzugangsberechtigung als beruflich Qualifizierter erworben worden seien mit der Folge, dass Bewerber, die zuerst eine Zugangsprüfung für beruflich Qualifizierte abgelegt hätten und danach die allgemeine Hochschulreife erworben hätten, die Wahl hätten, mit welcher Note sie sich um einen Studienplatz bewerben, im zeitlich umgekehrten Fall – wie bei ihm – indes nicht, sei mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar. Ein Vorrang einer der beiden Hochschulzugangsberechtigungen, wie ihn die Beklagte konstruiere, verstoße gegen Art. 3 GG und gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Vergabeverordnung enthalte keinen Grundsatz, dass Personen mit Allgemeiner Hochschulreife ihre Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang, in dem sie sich bewerben, nicht auch anderweitig, etwa nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung, nachweisen können. Lediglich in § 7 Abs. 3 VergabeVO finde sich eine Regelung dahingehend, dass bei der Vergabe der Studienplätze der in § 6 Abs.2 Satz 1 geregelten Quoten nicht beteiligt werde, wer in der Abiturbestenquote zugelassen worden sei, wobei § 11 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO wiederum Personen mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung von einer Beteiligung in der Abiturbestenquote ausschließe. Hier handele es sich allerdings um die spezielle Regelung eines Einzelfalles, die auf keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass sich Personen wie er nur mit ihrem Zeugnis über die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife bewerben dürften, schließen lasse. Auch Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags (StV) gebe dafür nichts her. Diese Regelung sehe allein vor, dass Personen wie er nicht der Quote nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO zugeordnet werden könnten, nicht aber, dass sie sich nicht mit einem Zeugnis nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung bei der Beklagten bewerben dürften. Sollte Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StV eine andere Handhabung vorsehen, dürfe er wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht angewendet werden. Schließlich greife es in die allgemeine Handlungsfreiheit ein, wenn es nicht mehr dem Bewerber obliege, mit welchem von mehreren Zeugnissen er sich bewerbe.
10Der Verweis der Beklagten auf § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO sei nicht verständlich, da er seinem Antrag gerade nicht mehrere, sondern nur eine Hochschulzugangsberechtigung, und zwar die nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung, beigefügt habe und die Beklagte daher auch nur diese habe berücksichtigen dürfen. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Vergabeverordnung regele, dass, wenn ein Bewerber mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen mit dem Zulassungsantrag vorgelegt habe, die zuerst erworbene zugrunde gelegt werde. Er, der Kläger, habe der Beklagten aber allein die auf der Zugangsprüfung bei der Universität C. beruhende Hochschulzugangsberechtigung vorgelegt.
11Schließlich trägt er vor, maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über seinen Antrag sei der 31. Mai 2013, denn zu diesem Zeitpunkt habe er seinen Zulassungsantrag bei der Beklagten einreichen müssen. Im Mai 2013 habe er der Beklagten sehr wohl eine – insbesondere aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – rechtsgültige Hochschulzugangsberechtigung als beruflich Qualifizierter vorgelegt. Diese sei auch eine einschlägige Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO. Aus § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO könne auch nicht geschlossen werden, dass die Beklagte einem Zulassungsantrag diejenige von mehreren Hochschulzugangsberechtigungen zugrunde legen dürfe, die zuerst erworben worden sei, auch wenn der Bewerber diese gerade nicht vorgelegt habe.
12Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
13die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. August 2013 zu verpflichten, ihn nach den Sach- und Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin an der Universität C. zuzulassen;
14hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. August 2013 zu verpflichten, über seinen Zulassungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden;
15weiter hilfsweise, festzustellen, dass
161. er sich frist- und formgerecht bei der Beklagten beworben hat;
172. er der Bewerbung eine Hochschulzugangsberechtigung beigefügt hat;
183. das vorgelegte Zeugnis und die Bescheinigung der Universität C. bei der Vorlage bei der Beklagten „weiterhin gültig“ waren;
194. er Anspruch auf Erlass eines Bescheides am 12. oder 14. August 2013 hatte;
205. der Ausschluss beim Vergabeverfahren rechtswidrig war.
21Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung führt sie aus, der Zulassungsantrag des Klägers habe zurückgewiesen werden müssen, da der Kläger keine rechtsgültige Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen habe. Die Universität C. habe mit Aufhebungsbescheid vom 12. Februar 2013 sowohl das Zeugnis des Klägers über die Zugangsprüfung mit der Note 2,0 als auch die Bescheinigung über die Note 1,0 vom 13. Juni 2012, mit denen sich der Kläger bei der Beklagten beworben habe, aufgehoben. Mit Bescheid vom 13. August 2013 habe sie zudem die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 12. Februar 2013 angeordnet. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung komme dem vom Kläger vorgelegten Zeugnis keine Rechtswirkung mehr zu. Dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebung in einem gesonderten Verfahren rechtshängig sei, ändere hieran nichts. Sie habe den Kläger in ihrem Kontrollblatt darauf hingewiesen, dass er eine Hochschulzugangsberechtigung bislang nicht formgerecht nachgewiesen habe. Per E-Mail vom 27. Mai 2013 habe sie, die Beklagte, den Kläger zudem darauf hingewiesen, dass er sich mit seinem Abiturzeugnis – der Kläger sei Inhaber einer allgemeinen Hochschulreife mit der Note 2,6 – bewerben möge. Der Kläger habe aber erneut das Zeugnis über die Zugangsprüfung und nicht seine Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung eingereicht. Hierüber sei der Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 19. August informiert worden. Selbst wenn jedoch die Hochschulzugangsberechtigung in Form des Zeugnisses vorgelegen hätte und die Notenbescheinigung als verfahrensgültig anzusehen gewesen wäre, hätte sie, die Beklagte, den Kläger vom Vergabeverfahren ausschließen müssen. Ihrer Ansicht nach und ihrer ständigen Verwaltungspraxis entsprechend gehe die allgemeine Hochschulreife der Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifikation im Bereich des Hochschulzulassungsrechts vor. Dies ergebe sich bereits aus dem Grundsatz des Schutzes kleinerer Quoten, der der VergabeVO Stiftung zugrunde liege. Ein Beispiel hierfür sei der Grundsatz, dass Bewerber, die etwa im Wege einer Hauptquote zugelassen werden könnten, nicht im Wege der Quote für Zulassungen aufgrund besonderer Härte zugelassen würden. Weiterhin komme dieser Vorrang darin zum Ausdruck, dass der Staatsvertrag die Errichtung einer Sonderquote für „in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen,“ vorsehe und in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 StV festlege: „Wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Art. 10“. Diese Auslegung ergebe sich auch schon aus dem Titel des entsprechenden KMK-Beschlusses vom 6. März 2009 „Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung“. Eine Meistbegünstigungsklausel sei dem Vergabeverfahren generell fremd und würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Bewerber mit beruflicher Qualifikation gegenüber denjenigen mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung führen.
24Zudem handele es sich bei der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte nicht um eine einschlägige Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO. Einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 2 VergabeVO seien nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten schulische Hochschulzugangsberechtigungen wie etwa die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife. Die diesen gegenüberstehenden allgemeinen und fachgebundenen nichtschulischen Hochschulzugangsberechtigungen könnten nicht als qualitativ gleichartig im Sinne des § 4 VergabeVO angesehen werden, sondern sie seien eine Sonderform der Hochschulzugangsberechtigung. Die soeben erläuterte Differenzierung finde sich auch in den Hochschulgesetzen der Länder, etwa in § 49 HG NRW. Dass vor der Existenz des KMK-Beschlusses aus dem Jahr 2009 nicht jede Hochschulzugangsberechtigung unter das im alten § 9 VergabeVO geregelte Wahlrecht fallen sollte, komme e contrario darin zum Ausdruck, dass der ehemalige § 22 VergabeVO (nun § 16 VergabeVO) einen Ausschluss von Bewerbern mit sog. „besonderer Hochschulzugangsberechtigung“ von der Auswahl in den Hauptquoten vorgesehen habe. Grund dafür sei gerade die fehlende Vergleichbarkeit der Hochschulzugangsberechtigungen gewesen. Zur Genese des § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO sei zudem anzumerken, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 VergabeVO a. F. enthaltene Formulierung – „Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche sich der Zulassungsantrag stützt. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.“ – mit Wirkung zum Vergabeverfahren für das Wintersemester 2005/2006 im neuen § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO wie folgt umformuliert worden sei: „Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt.“ Aus den Beratungsunterlagen lasse sich eine eindeutige Begründung dafür nicht entnehmen. Zugleich sei indes die Möglichkeit der Bewerbung für mehrere Studiengänge abgeschafft worden; die neue Vergabeverordnung habe lediglich die Bewerbungsmöglichkeit für einen gewählten Studiengang vorgesehen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Streichung auf den Umstand abstelle, dass ein Bewerber sich zuvor für zwei unterschiedliche Studiengänge habe bewerben können, für die aber zwei unterschiedliche Hochschulzugangsberechtigungen notwendig gewesen seien, etwa wenn der Bewerber lediglich fachgebundene Zugangsberechtigungen aufgewiesen habe.
25Schließlich sei vorliegend auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Die Hochschule prüfe bei der Immatrikulation das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung. Diese müsse der dem Zulassungsantrag zugrunde liegenden Hochschulzugangsberechtigung entsprechen. Alles andere würde zu einem sinnwidrigen und dem Rechtsmissbrauch Vorschub leistenden Auseinanderfallen von Hochschulzulassung und Immatrikulation führen. Daher sei nicht ersichtlich, dass die Prüfung der Hochschulzugangsberechtigung im Fall der Zulassung durch Zulassungsbescheid der Beklagten auf den Zulassungsbescheid beschränkt sein sollte.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
29Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit dem zulässigen Hauptantrag als auch mit dem zulässigen auf Neubescheidung gerichteten ersten Hilfsantrag unbegründet. Die weiteren – auf Feststellung gerichteten – Hilfsanträge sind unzulässig.
30Der auf Zulassung zum Studium gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen.
31Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.
32Ob für den maßgeblichen Zeitpunkt – wie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 28. November 2013 betreffend das zugehörige Eilverfahren des Klägers (OVG NRW 13 B 1246/13) angenommen – auf den Semesterbeginn abzustellen ist, könnte zweifelhaft sein, da die endgültige Entscheidung über die Zulassung bereits vor Semesterbeginn getroffen wird und das zentrale Vergabeverfahren nach § 9 Satz 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe vom Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) mit der Vergabe der Studienplätze nach § 7 Abs. 3 VergabeVO – mithin mit der Versendung der Bescheide und deren Zugang bei den Bewerbern – abgeschlossen ist.
33Vgl. zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes bei komplexen Auswahlentscheidungen nur Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 132.
34Diese Frage kann vorliegend indes dahinstehen, da es hierauf nicht ankommt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 in dem zugehörigen Eilverfahren des Klägers 6z L 965/13 ausgeführt:
35„Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.
36Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der Antragsteller hat seiner Bewerbung entgegen § 3 Abs. 7 Satz 3, § 4 VergabeVO nicht seine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und damit nicht alle für die Zuweisung eines Studienplatzes erforderlichen Unterlagen beigefügt.
37Gemäß § 3 Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 VergabeVO ist ein Bewerber vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen fehlen. Zu diesen Unterlagen zählt unter anderem eine amtlich beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung. Gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 können – wenn, wie hier, ein Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden ist – nachträglich eingereichte Unterlagen für das Wintersemester bis zum 15. Juni berücksichtigt werden, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar (des Bewerbungsjahres) erworben wurde. Da der Antragsteller seine Hochschulzugangsberechtigung bereits im Jahr 2009 erworben hat, hätte er diese bis spätestens zum 15. Juni 2013 bei der Antragsgegnerin einreichen müssen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Bei der vorgenannten Frist handelt es sich um eine so genannte Ausschlussfrist. Bei diesen Fristen kommt eine Verlängerung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
38Die Antragsgegnerin hat das vom Antragsteller vorgelegte Zeugnis über den nach den Bestimmungen der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) bestandenen Zugangstest für den Studiengang Humanmedizin der Universität C. vom 28. Juni 2010 in der Form der Bescheinigung des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät C. vom 13. Juni 2012 zu Recht nicht als für die Bewerbung des Antragstellers maßgebliche Hochschulzugangsberechtigung anerkannt. Ungeachtet der Frage, ob die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte vom 28. Juni 2010 / 13. Juni 2012 angesichts der verwaltungsgerichtlichen Verfahren um ihre mit Bescheid der Universität C. vom 12. Februar 2013 verfügte Aufhebung rechtlich noch besteht bzw. in dem für die vorliegende Entscheidung zugrunde zu legenden (eventuell früheren) Zeitpunkt bestanden hat, war sie für den hier in Rede stehenden Zulassungsantrag des Antragstellers jedenfalls nicht maßgeblich.
39Denn die allgemeine Hochschulreife des Antragstellers aus dem Jahr 2009 hat Vorrang vor der von ihm vorgelegten Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte vom 28. Juni 2010 / 13. Juni 2012.
40Dies ergibt sich im vorliegenden Fall allerdings nicht aus einem „Grundsatz des Schutzes kleiner Quoten“. Die Kammer vermag sich insoweit der Auffassung der Antragsgegnerin nicht anzuschließen, die im vorliegenden Eilverfahren ausgeführt hat, dass der Vergabeverordnung ein solcher Grundsatz zugrunde liege und die vom Antragsteller nicht vorgelegte allgemeine Hochschulzugangsberechtigung der von ihm vorgelegten Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifikation deshalb vorgehe. Denn ungeachtet der Frage, ob ein solches Prinzip tatsächlich existiert, dürfte dieses auf den vorliegenden Fall jedenfalls keine Anwendung finden. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staatsvertrag – StV) sieht die Möglichkeit vor, eine Quote für „in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen“, zu bilden. Die zum Wintersemester 2013/2014 anwendbare Vergabeverordnung statuiert eine solche Quote nicht. Selbst wenn die vorgenannte Quote aber gebildet worden wäre, würde ein Prinzip des Schutzes kleiner Quoten den Antragsteller nicht treffen, denn er erfüllt die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu dieser Quote nicht. Er verfügt über eine „sonstige Studienberechtigung“, nämlich über seine allgemeine Hochschulreife aus dem Jahr 2009.
41Der Vorrang der allgemeinen Hochschulreife des Antragstellers vor der vorgelegten Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte ergibt sich auch nicht aus der Vergabeverordnung. Dieser ist eine Aussage über das Verhältnis zwischen allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung und Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte nicht zu entnehmen.
42Entgegen der Auffassung des Antragstellers eröffnet ihm § 4 VergabeVO jedoch auch kein (uneingeschränktes) Wahlrecht dahingehend, zu entscheiden, welche von mehreren Hochschulzugangsberechtigungen er der Antragsgegnerin zusammen mit dem Zulassungsantrag vorlegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO wird, wenn mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt werden, dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Insoweit ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass der Gedanke nicht abwegig erscheint, hieraus im Umkehrschluss zu folgern, dass der Bewerber durch die Entscheidung darüber, welche von mehreren einschlägigen Hochschulzugangsberechtigungen er vorlegt, erreichen kann, dass der Entscheidung über seinen Zulassungsantrag die günstige, aber später erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt wird und nicht die für ihn gegebenenfalls ungünstigere, zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung.
43Indes ist hier zu berücksichtigen, dass die Norm ihrem Wortlaut nach lediglich für eine Bewerbungssituation, in der der Stiftung mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorliegen, bestimmt, welche davon die Stiftung für Hochschulzulassung dem jeweiligen Zulassungsantrag zugrunde zu legen hat. Die Annahme, dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus bewusst ein Wahlrecht des Bewerbers statuiere, ist hingegen nicht zwingend.
44Auch die Entstehungsgeschichte der Norm stützt die Annahme eines in § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO verankerten uneingeschränkten Wahlrechts nicht. Dies verdeutlicht ein Blick auf die Vorgängerregelung des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) vom 1. Juni 2000 in der Fassung vom 12. Juni 2002. Diese hatte folgenden Wortlaut: „Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.“ In der Literatur finden sich Stimmen, die diese Bestimmung dahingehend interpretierten, dass sie dem Bewerber ermöglichte, die für ihn günstigste Auswahl unter mehreren Hochschulzugangsberechtigungen zu treffen, was bei einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung mit günstigerer Durchschnittsnote als in einer ebenfalls vorhandenen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung von Bedeutung sein könne.
45Vgl. Berlin/Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 9 VergabeVO ZVS Rdnr. 3.
46Selbst wenn man sich der vorgenannten Auffassung anschließen wollte, ist allerdings nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei der Schaffung des neuen § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO, im Zuge dessen die Vorgängerregelung gekürzt wurde, ein etwaiges Wahlrecht uneingeschränkt erhalten wollte. Die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren übersandten Dokumente über die Entstehung bzw. Änderung des § 4 VergabeVO verhalten sich zu dieser Frage nicht. Eine Begründung für die Kürzung der Bestimmung ist damit nicht vorhanden. Festzustellen ist allerdings, dass gerade die in § 9 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO ZVS für jeden gewünschten Studiengang vorgesehene Angabe des Bewerbers, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der Zulassungsantrag gestützt wird, gestrichen wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass der Verordnungsgeber mit der in § 4 VergabeVO vorgenommenen textlichen Änderung lediglich dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass die neue Vergabeverordnung – anders als § 9 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO ZVS – eine Bewerbung für zwei Studiengänge nicht mehr vorsah. Dafür könnte sprechen, dass im jetzigen Zulassungsregime eine Zuordnung von Hochschulzugangsberechtigungen zu Studienfächern nicht mehr vorgesehen ist und dass die in § 9 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO ZVS enthaltene Vorgabe, welche Hochschulzugangsberechtigung der Prüfung eines Zulassungsantrags bei fehlender Zuordnung durch den Bewerber zugrunde zu legen ist, in § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO unverändert blieb.
47In welchen Fällen der Studienbewerber nach alledem möglicherweise auswählen kann, welche von mehreren Hochschulzugangsberechtigungen er der Stiftung vorlegt, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn sie ist bei summarischer Betrachtung der Überzeugung, dass die allgemeine Hochschulreife der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte generell vorgeht. Die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden keine „einschlägige“ Hochschulzugangsberechtigung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO, welche die Antragsgegnerin zu berücksichtigen hätte.
48Der Vorrang der allgemeinen Hochschulreife vor der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte ist vor allem aus den die Zulassung zum Studium betreffenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes (HRG) abzuleiten, in deren Lichte im Übrigen auch die Vorschriften der Vergabeverordnung auszulegen sind. Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HRG werden die – nach Abzug der Vorabquoten nach Absatz 2 – verbleibenden Studienplätze zu einem Fünftel nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium vergeben (Abiturbestenquote). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. § 27 Abs. 2 Satz 1 HRG bestimmt, dass der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, „grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung“ erbracht wird. § 27 Abs. 2 Satz 2 HRG sieht vor, dass in der beruflichen Bildung Qualifizierte den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen können.
49Bereits der Wortlaut, aber auch die Systematik des § 27 Abs. 2 HRG verdeutlichen, dass der Gesetzgeber den Regelfall des Nachweises in einer schulischen Qualifikation gesehen hat.
50Vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 27 Rdnr. 4; Bender, in: Leuze/Bender, Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Mai 2002, § 65 Universitätsgesetz Rdnr. 1, in Bezug auf § 27 Abs. 2 HRG; Brehm/Zimmerling, NVwZ 2012, S. 1376 ff.
51Diese stellt den Grundsatz dar. Den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes ist zu entnehmen, dass die nichtschulische Qualifikation für ein auf den ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinführendes Studium nur als Ausnahme vorgesehen ist.
52Vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 27 Rdnr. 4, 5.
53Dass die berufliche Qualifikation einer schulischen Qualifikation in Form der allgemeinen Hochschulreife nicht gleichrangig gegenübersteht, folgt überdies daraus, dass ihre Erlangung nicht allein die Studienbezogenheit der dafür aufzuweisenden beruflichen Erfahrung voraussetzt, sondern einen darüber hinaus gehenden gesonderten Nachweis erfordert. Eine Gleichrangigkeit ist auch im Hinblick auf den Umfang der mit der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte verbundenen Studienberechtigung nicht gegeben: Diese beschränkt sich, im Gegensatz zur allgemeinen Hochschulreife, auf ein bestimmtes Studienfach.
54Die Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes sind unmittelbar anwendbar, da entgegenstehendes Landesrecht nicht ersichtlich ist. Insbesondere findet sich eine abweichende Regelung nicht in § 49 Hochschulgesetz (HG) NRW.
55Schließlich entspricht die Annahme eines Vorrangs der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung auch den gesetzlichen Vorgaben des § 32 Abs. 2 Satz 2 HRG und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StV. Darin hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Vorabquote zugunsten der in der beruflichen Bildung Qualifizierten zu bilden, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, vorgesehen. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber eine Privilegierung dieser Bewerbergruppe grundsätzlich befürwortet. Die Privilegierung soll indes nur denjenigen Bewerbern zugute kommen, die über eine sonstige – insbesondere eine allgemeine – Hochschulzugangsberechtigung nicht verfügen, denn genau dieser Umstand ist der Grund für die Privilegierung, die Bewerbern mit abgeschlossener Berufsausbildung und praktischer Erfahrung eine Perspektive der beruflichen Weiterqualifikation an der Hochschule bietet, welche ihnen andernfalls nicht offen stünde. Dies ist indes bei dem Antragsteller, der über eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, gerade nicht der Fall.“
56Nach nochmaliger rechtlicher Würdigung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden Maßstabs hält die Kammer an diesen Erwägungen fest. Aus denselben Erwägungen bleibt auch der Hilfsantrag des Klägers ohne Erfolg.
57Schließlich bleiben auch die vom Kläger weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge ohne Erfolg. Sie sind bereits unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob ein insoweit nach § 43 Abs. 1, 2. Halbsatz VwGO erforderliches Interesse des Klägers an den von ihm begehrten Feststellungen besteht, scheitern die Feststellungsanträge des Klägers an der Subsidiarität der Feststellungsklage. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Versteht man die Anträge des Klägers allein in Bezug auf das hier in Rede stehende Vergabeverfahren zum Wintersemester 2013/2014, so ist zu konstatieren, dass der Kläger insoweit auf die hier vorrangig zu erhebende – und von ihm mit dem Hauptantrag auch erhobene – auf Zulassung zum Studium gerichtete Verpflichtungsklage zu verweisen ist, als deren Vorfragen sich die einzelnen vom ihm begehrten Feststellungen darstellen dürften. Bezieht man die Feststellungsanträge – was angesichts der vom Kläger geltend gemachten Wiederholungsgefahr naheliegt – auf die Zulassung des Klägers generell, so ist die Feststellungsklage ebenfalls wegen deren Subsidiarität unzulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität gilt grundsätzlich auch für künftige Rechtsverhältnisse. Bereits vor der behördlichen Entscheidung über einen Antrag die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses zu fordern, ist als "vorbeugender Rechtsschutz" nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Kläger nachträglichen Rechtsschutz gegen den von der Behörde zu erlassenden Verwaltungsakt voraussichtlich nicht rechtzeitig wird erlangen können. Andernfalls muss der Betroffene den Verwaltungsakt abwarten und sich gegebenenfalls gegen ihn zur Wehr setzen. Vorliegend wird der Kläger gegen entsprechende künftige Ablehnungsbescheide der Beklagten um Rechtsschutz in Form der Verpflichtungsklage nachsuchen können. Dass ein solches Vorgehen für den Kläger nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich, wenngleich die Kammer den Wunsch des Klägers, bereits heute Klarheit über künftige Vergabeverfahren zu erzielen, ohne Weiteres nachvollziehen kann. Daher scheidet eine vorbeugende Feststellungsklage aus.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen bleiben unberührt.
(2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und geben das in den Vergabeunterlagen an.
(3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zentralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaffungsdienstleistungen erlassen.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.
(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem.
(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.
(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.