Hochschulrecht: Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium im Materstudiengang VWL

bei uns veröffentlicht am02.09.2011

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Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen – Anwalt für Studienplatzklagen – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das VG Münster hat mit dem Beschluss vom 25.11.2010 (Az: 9 L 551/10) folgendes entschieden:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Wintersemester 2010/2011 zum Studium im Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre (Master of Science) vorläufig zuzulassen, wenn er seine Einschreibung bei der Hochschule binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an seinen Prozessbevollmächtigten beantragt und die Einschreibungsvoraussetzungen im Übrigen nachweist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zum Studium der Volkswirtschaftslehre (Master of Science) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2010/2011 an der Westfälischen Wi.-Universität Mü. (WWU) hat Erfolg.

Der Antragsteller hat einen durch einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernden Anspruch auf Zugang zum verfahrensbetroffenen Masterstudiengang (Anordnungsanspruch, dazu 1.) und die Notwendigkeit der Sicherung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund, dazu 2.) glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, den Antragsteller entsprechend seinem rechtzeitig (§§ 23 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW, § 3a der Satzung zur Regelung zulassungsrechtlicher Fragen in der Westfälischen Wi.-Universität vom 3. Februar 2009 in der Fassung des Art. I der Änderungssatzung vom 31. Juli 2009 - SRF-) bei der Hochschule angebrachten Antrag zu dem begehrten Masterstudium zuzulassen. Denn soweit jedenfalls ein Anspruch auf Einbeziehung in ein rechtmäßig ausgestaltetes, auf das WS 2010/2011 bezogenes Zulassungsverfahren für diesen Studiengang besteht, vermittelt er hier aus den unter 2. des Beschlusses dargestellten Gründen einen vorläufigen Zulassungsanspruch.

Der Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme des Studiums der Wahl (ggf. nach Maßgabe eines den normativen Anforderungen genügenden Auswahlverfahrens), hier des Masterstudiums der Volkswirtschaftslehre an der WWU, bestimmt sich im Ausgangspunkt nach den - ein entsprechendes subjektives Recht vermittelnden - Bestimmungen des Hochschulgesetzes des Landes NRW (HG NRW) vom 31. Oktober 2006, GV.NRW. 2006, 474, in der derzeit geltenden Fassung und des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes (HZG NRW), Art. 3 des Hochschulreformgesetzes vom 18. November 2008, GV.NRW. 2008, 710, 712, in Verbindung mit den satzungs- und ordnungsrechtlichen Vorschriften der Hochschulen, denen entsprechende Regelungsbefugnisse durch die genannten Gesetze eröffnet sind.

Die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf Aufnahme des Masterstudiums nach Maßgabe der oben genannten hochschulrechtlichen Gesetze durch die Hochschule erfolgt nach den von der Antragsgegnerin vorgesehenen satzungsrechtlichen Vorgaben in einem von ihr durchzuführenden zweistufigen Verfahren. In einer ersten, den Zugang als solchen betreffenden, Stufe hat der Bewerber/die Bewerberin - neben der Einhaltung der maßgeblichen, die Antragstellung selbst betreffenden Form- und Verfahrensvorschriften - die zur Aufnahme des Studiengangs geforderte Qualifikation nachzuweisen (hierzu unter a). Daran schließt sich bei Erfüllung der individuellen Zugangsvoraussetzungen in einer zweiten Stufe das eigentliche Vergabeverfahren an. Besteht ein Bewerberüberhang im Verhältnis zur Zahl der in der Zulassungsverordnung festgesetzten Zulassungszahl, findet auf dieser Stufe ein Auswahlverfahren statt, das den gesetzlichen Anforderungen genügen muss (hierzu unter b).

Für den Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre hat die WWU durch die - in der „Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Westfälischen Wi.-Universität Mü.“ (PMV) vom 03. Dezember 2008 in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 29. März 2010 (dort § 5 Abs. 1) in Bezug genommene - „Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der WWU Mü.“ vom 25. August 2008 in der Fassung der Ersten Änderungsordnung vom 3. April 2010 (ZZO) in deren § 3 Abs. 1 für den Zugang bestimmt:

„Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre ist neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) erfolgreich beendet worden ist, sowie der Nachweis der besonderen Eignung gem. § 5. Fachlich einschlägig im Sinne von Satz 1 ist ein Studium in einem Studiengang mit wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten an einer deutschen oder ausländischen Hochschule, welches folgenden Anforderungen genügt:

mindestens 20 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre

mindestens 10 Leistungspunkte aus den Gebieten Mathematik und/oder Statistik

Von den Leistungspunkten aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre können maximal 10 Leistungspunkte durch zusätzliche Leistungspunkte aus den Gebieten Mathematik und/oder Statistik substituiert werden. Von den Leistungspunkten aus den Gebieten Mathematik und/oder Statistik können maximal 5 Leistungspunkte durch zusätzliche Leistungspunkte aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre substituiert werden. Bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes wird ein Gutachten des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse eingeholt.“

Der Nachweis der erforderlichen besonderen Eignung - die grundsätzlich von einer nach § 2 ZZO gebildeten Auswahlkommission festgestellt wird (§ 5 Abs. 1 ZZO) - ist von dem Bewerber/der Bewerberin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ZZO u. a. erbracht,

„wenn in dem Abschluss gem. § 3 Abs. 1 eine Note von mindestens 2,5 oder eine äquivalente Qualifikation erzielt wurde.“

Dass der Antragsteller die grundlegende Voraussetzung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach der Regelung des § 3 Abs. 1 ZZO mit seinem nach acht Semestern Studium am B.-Southern College in B., Alabama/USA im Mai 2010 erworbenen Bachelorgrad nachweisen kann, ist unstreitig. Die gesetzliche Vorgabe dafür ergibt sich aus § 49 Absatz 7 Satz 1 HG NRW, wonach Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, (nur) hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut.

Die weiteren - oben zitierten satzungsrechtlichen - Erfordernisse einer Note von mindestens 2,5 in diesem Abschluss und die Erfüllung der gesonderten Voraussetzungen der Absolvierung eines „fachlich einschlägigen“ Studiums nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) und b) der ZZO begegnen jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur möglichen summarischen gerichtlichen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach Satz 3 des § 49 Abs. 7 HG NRW können die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für einen Masterstudiengang nach Satz 1 ein vorausgegangener „qualifizierter“ Abschluss nachzuweisen ist. Diese landesrechtliche, auf dem Gedanken der Hochschulautonomie beruhende Ermächtigung an die Hochschule zur Bestimmung „qualifizierter“ Anforderungen (entweder durch eine auf den Masterstudiengang bezogenen Prüfungsordnung bzw. wie hier durch eine Zugangs- und Zulassungsordnung, auf die in der maßgeblichen Prüfungsordnung verwiesen wird) entspricht den ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, vom 10. Dezember 2009 und vom 4. Februar 2010. Danach soll im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau gewährleistet und dies durch entsprechende Zugangsvoraussetzungen flankiert werden, indem das Studium im Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden soll.

Vgl. zu § 49 Abs. 7 S. 3 HG NRW: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 13 B 1632/09 - und vom 17. Februar 2010 - 13 C 411/09 -; zu ähnlichen Regelungen anderer Bundesländer siehe: BayVGH, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 7 CE 09.2804 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 2 NB 375/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 10 D 10792/10 -; OVG Bremen, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 B 133/10 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2010 - OVG 5 S 17.10 -; VG Bayreuth, Beschluss vom 19. Mai 2010 - B 3 E 10.324 - .

Diese Zielrichtung, bereits auf der ersten Stufe des Vergabeverfahrens durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass nur Bewerber/Bewerberinnen um einen Masterstudienplatz in das sich anschließende eigentliche Auswahlverfahren einbezogen werden, die nach ihrer im Zeitpunkt der Bewerbung um einen Masterstudienplatz gegebenen Qualifikation prognostisch die Gewähr dafür bieten, den hohen - insbesondere wissenschaftlich betonten - Anforderungen vollumfänglich zu genügen, mit denen sie in dem (auf dem Bachelorstudium aufbauenden) Masterstudium an der betreffenden Hochschule konfrontiert werden, ist nach der gesetzlichen Entscheidung des § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW dahin konkretisiert worden, dass an den „vorangegangenen“ akademischen - den ersten berufsqualifizierenden - Abschluss anzuknüpfen ist, nach Wortbedeutung, Systematik und Sinn der gesetzlichen Regelung also ausschließlich an diesen ersten akademischen Bildungsabschluss. Die hierin zum Ausdruck gebrachte Voraussetzung der Qualifikation, an die das Masterstudium anschließt, lässt sich dabei detailliert aus der Graduierungsurkunde und den ihr zugehörigen Unterlagen ableiten. In den Fällen, in denen der erste berufsqualifizierende akademische Abschluss in dem Bachelorgrad besteht, sind dies das Bachelorzeugnis mit den dort ausgeworfenen Gesamt- und Teilleistungen sowie das zumeist zugehörige „Diploma Supplement“ (vgl. etwa §§ 7, 16, 17 und 18 der Bachelor-Prüfungsordnung Volkswirtschaftslehre der WWU vom 14. Oktober 2010).

Siehe Beschluss der Kammer vom 15. November 2010 - 9 L 529/10 -, NRWE, sowie Beschlüsse vom 17. November 2010 - 9 L 512 und 527/10 -.

Diesen Vorgaben hat der Antragsteller mit der Vorlage seines US-amerikanischen Bachelorzeugnisses zunächst hinsichtlich des Nachweises eines mindestens mit der Note 2,5 absolvierten Bachelors genügt. Die Antragsgegnerin stellt selbst nicht in Abrede, dass die dort ausgewiesene Gesamtnote von 2,6 mindestens diesem erforderlichen deutschen Notenwert entspricht. Die US-amerikanische Notenbewertung, der GPA (Grade Point Average), zählt in der Regel von 0,00, einem „nicht ausreichend“, bis 4,00, einem „sehr gut“, wie es auch das vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren bei der Antragsgegnerin eingereichte „Official Transcript“ (auf der Rückseite) als „Quality Points“ ausweist. Dem gegenüber nimmt das deutsche Notensystem (vgl. etwa § 17 Abs. 1 PMV) die Benotung in umgekehrter Reihenfolge der Notenziffern vor und reicht bis zur Note 5. Zu seiner in den USA erlangten Note von 2,6 hat der Antragsteller in seinem Antragsschriftsatz vom 17. September 2010 im Einzelnen dargelegt, wie sie in die deutsche Note umzurechnen ist und dass sich dann - u. a. im Wege einer notwendig vorzunehmenden Interpolation - der vorliegend nach der ZZO ausreichende deutsche Notenwert von 2,4 ergibt. Das Gericht hat nicht feststellen können, dass diese Notenermittlung greifbar fehlerhaft ist. Die Antragsgegnerin hat den Darlegungen des Antragstellers im Übrigen nicht widersprochen.

Dass das Erfordernis eines „fachlich einschlägigen“ Studiums nach Maßgabe der Buchstaben a) und b) des § 3 Abs. 1 Satz 2 ZZO bereits der hochschulgesetzlichen Vorgabe des § 49 Abs. 7 Satz 1 HG NRW zu entnehmen ist, liegt jedenfalls nahe. Dafür spricht, dass der Zugang zu dem begehrten Masterstudiengang nur zugelassen ist, wenn dieser auf dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss „aufbaut“. Insoweit liegt es auf der Hand, dass fachlich einschlägige Vorkenntnisse verlangt werden dürfen.

Ebenso lässt sich die Zugangsvoraussetzung nach § 3 Abs.1 Satz 2 ZZO im Ansatz aber auch dem Erfordernis des Nachweises eines „qualifizierten“ Abschlusses als Zugangsvoraussetzung im Sinne des § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW zuordnen. Dafür sprechen die oben dargelegten Gesichtspunkte des Interesses der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse, die durch entsprechende Zugangsvoraussetzungen flankiert werden sollen.

So OVG Bremen, Beschluss vom 6. August 2010 - a. a. O. -; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2010 a. a. O.

Letztlich bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung. Denn bei der gebotenen summarischen Prüfung erfüllt nach Auffassung des Gerichts der Antragsteller voraussichtlich die genannten Zugangsvoraussetzungen, den Nachweis von 20 Punkten aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre und 10 Leistungspunkten aus den Gebieten Mathematik und/oder Statistik, jedenfalls unter Berücksichtigung der Maßgaben des Satzes 3 des § 3 Abs. 1 ZZO: Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren entsprechend der Anforderung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ZZO das „Transcript of Records“ (Transcript) über die Studienleistungen während seines Bachelorstudiums in den USA vorgelegt. Die Antragsgegnerin legt zugrunde, dass jede dort aufgeführte Veranstaltung, die nach dem amerikanischen Kreditpunktsystem nur mit einem Punkt berücksichtigt wird, nach dem in Deutschland verwendeten System mit 5 Leistungspunkten einzuordnen ist. Ferner hat die Antragsgegnerin eingeräumt, dass die im Transcript benannten beiden Veranstaltungen „Principles of Economics“ I und II (EC 201 und EC 202) zur Volkswirtschaft zählen. Die Antragsgegnerin leitet dies - entsprechend der von der Auswahlkommission vorgenommenen Einordnung - im Wesentlichen daraus ab, dass auf den volkswirtschaftlichen Charakter dieser Veranstaltungen hinweisend die Buchstaben „EC“ für „Economics“ und „BA“ für „Business Administration“, also Betriebswirtschaftslehre, stehen. Diese (grundsätzliche) Feststellung erscheint zutreffend, weil aus dem im Laufe des Verfahrens vom Antragsteller vorgelegten Erläuterungsblatt, in dem die Veranstaltungen (in Englisch) kurz beschrieben werden, sich solche Schlüsse ohne weiteres ziehen lassen. Daraus folgt u. a. weiter, dass die abkürzenden Buchstaben „MA“ für „Mathematics“ und damit Mathematikveranstaltungen stehen, worauf der Antragsteller - insoweit von der Antragsgegnerin unwidersprochen - hingewiesen hat.

Diesen Maßgaben folgend kann der Antragsteller aus dem Transcript drei Veranstaltungen auf dem Gebiet der Mathematik nachweisen, nämlich die Veranstaltung MA 231 „Calculus I“, MA 124 „Precalculus Mathematics“ sowie MA 115 „Fundamentals of Algebra“. Unter diesen Umständen hat der Antragsteller jedenfalls zehn - auch von der Antragstellerin anerkannte - Leistungspunkte aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre sowie weitere 15 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Mathematik und/oder Statistik i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 2 ZZO nachgewiesen. Soweit diese Nachweise die Regelanforderung des Satzes 2 des § 3 Abs. 1 ZZO noch nicht erfüllen, wird dem folgendermaßen genügt:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die im Transcript angeführte Veranstaltung BA 311 „Quantitative Analysis for Business and Economics“ einzuordnen ist. Der Antragsteller hat hierzu mit Bescheinigung des Birmingham-Sothern College vom 11. November 2010 allerdings nachgewiesen, dass dieser Kursus sowohl in der Betriebswirtschaftslehre als auch in der Volkswirtschaftslehre - dort als Kurs EC 311 - zu absolvieren ist. Mit Blick auf die Bezeichnung „EC“ 311 ist dann davon auszugehen, dass diese Lehrveranstaltung ebenfalls zum Gebiet der Volkswirtschaftslehre gerechnet werden kann. Kann der Antragsteller danach unter Berücksichtigung dieses Kurses mindestens 15 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre nachweisen, können die erforderlichen weiteren 5 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre durch die angesichts dreier Kurse aus den Gebieten Mathematik und/oder Statistik vorhandenen insgesamt 15 statt nur erforderlicher 10 Leistungspunkte nach § 3 Abs. 2 Satz 3 ZZO substituiert werden. Sollte die Veranstaltung BA 311 bzw. EC 311 , wie die Antragsgegnerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ebenfalls gemeint hat, eher als eine statistische Methodenveranstaltung und damit dem Gebiet der Mathematik und/oder Statistik zuzuordnen sein, hat der Antragsteller die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt. In diesem Falle könnte der Antragsteller vier Kurse aus dem Gebiet der Mathematik und/oder Statistik mit einem Wert von insgesamt 20 Leistungspunkten nachweisen. Die im Gebiet der Volkswirtschaftslehre fehlenden 10 Leistungspunkte könnte er mithin entsprechend substituieren.

Die Antragsgegnerin kann dem Antragsteller nicht entgegenhalten, er habe Unterlagen und Nachweise für die Anerkennung der jeweiligen Kurse zu den einzelnen Gebieten nicht rechtzeitig, nämlich nicht spätestens bis zum 31. Juli 2010 (§ 3 a SFR i. V. m. der Vergabeverordnung NRW) vorgelegt. Soweit nach § 4 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 ZZO volkswirtschaftliche Kenntnisse, Mathematikkenntnisse und Ökonometriekenntnisse durch Auflistung der im Studium erfolgreich besuchten einschlägigen Veranstaltungen ggf. gesondert nachzuweisen sind, ist dies nicht erforderlich, soweit sie bereits im Transcript of Records enthalten sind. Davon ist aber nach allem auszugehen, allein ihre genaue Einordnung war möglicherweise aus Sicht der zuständigen Auswahlkommission - Niederschriften über ihre jeweiligen Sitzungen sind nicht vorhanden - erforderlich. Dieser Umstand hätte die Antragsgegnerin lediglich zu entsprechenden Nachfragen beim Antragsteller veranlassen müssen, deren Beantwortung auch außerhalb der genannten Nachweisfristen möglich war. Dies gilt desto mehr, als nach dem in den Verwaltungsakten befindlichen - ausgedruckten - Online-Antrag des Antragstellers und den dort vorgesehenen Fragen sowie Anforderungen hinreichender Anlass für erläuternde Ausführungen bereits bei Antragstellung insbesondere bezüglich seines amerikanischen Bachelor-Abschlusses nicht gegeben war. Dass derartige Erläuterungen nicht der Antrags- und Nachweisfrist unterliegen, bestätigt die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 5 ZZO. Danach ist bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ggf. ein Gutachten des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusministers der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeit der Abschlüsse einzuholen. Eine solche Begutachtung, zu deren Erstellung ggf. trotz vollständiger Vorlage der ausländischen Abschlüsse Erklärungen und weitere Angaben des Bewerbers notwendig sind, erfolgt losgelöst von den genannten Fristen.

Ist dem Antragsteller der grundsätzliche Zugang zum begehrten Masterstudiengang voraussichtlich zu gewähren, ist das dann von der Antragsgegnerin vorgesehene, (auf der zweiten Stufe) eingreifende Auswahlverfahren nach § 6 ZZO mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Es entspricht nach summarischer Prüfung nicht den geltenden landesgesetzlichen Vorgaben.

Das Gericht hat mit seinen Beschlüssen vom 15. und 17. November 2010 a. a. O. insoweit dargelegt:

„Nach den Bestimmungen des HZG NRW werden Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages (vom 5. Juni 2008, vgl. Anlage zum Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008, GV.NRW. 2008, 710, 714, - STV -) einbezogen worden sind,

beide Voraussetzungen sind hier für den betroffenen Masterstudiengang gegeben,

durch die Hochschule ausgewählt und zugelassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HZG NRW). Soweit das HZG NRW nichts anderes bestimmt, gelten insoweit die in § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG NRW in Bezug genommenen Bestimmungen des Staatsvertrages sinngemäß. In § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HZG NRW ist in Bezug auf Studienplätze in Masterstudiengängen spezialgesetzlich - wie bereits unter (a) ausgeführt - bestimmt, dass für die Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss i. S. d. § 49 Abs. 7 HG NRW tritt. In diesem Fall, mithin bei Auswahl und Zulassung zum Masterstudium, entfallen - abgesehen von auf das Lehramt bezogenen Masterstudiengängen, für die eine Sonderregelung besteht - im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 HZG NRW bei der sinngemäßen Anwendung des Staatsvertrages die Quoten gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 STV (Vergabe in der Quote nach dem Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung) und Nr. 2 STV (Vergabe nach der Wartezeitquote).

Damit bestimmt sich die Vergabe von Masterstudienplätzen der hier in den Blick zu nehmenden Studiengänge nach landesgesetzlicher Anordnung allein nach den in Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 STV vereinbarten - entsprechend anzuwendenden - Regeln über das sog. AdH-Verfahren (Auswahlverfahren der Hochschule). Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 STV benennt in seinem Satz 1 exemplarisch einen Katalog von Auswahlkriterien, die - ggf. in Kombination - zur Grundlage des Verfahrens gemacht werden können. Auf die Einzelheiten des Merkmalekatalogs, der durch Satzung der Hochschule konkretisiert und ggf. auch erweitert werden kann (§ 3 Abs. 1 S. 3, § 2 Satz 2 HZG NRW), wird verwiesen.

Entscheidend ist jedoch bei der rechtlichen Überprüfung des durch § 6 ZZO und die Kommissionsbeschlüsse geregelten Merkmalesystems, dass Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 STV als weitere Maßgabe für das Verfahren AdH bestimmt, dass „bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation (Bem.: hier der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, an die das Masterstudium konsekutiv anknüpft) ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss“. Diese Bestimmung, die zum Kerngehalt der Regelungen des Staatsvertrages zum Verfahren AdH gehört, hat auch bei ihrer landesgesetzlich für Masterstudiengänge angeordneten entsprechenden Anwendung zwingenden Charakter.

Vgl. zur den gleichgerichteten Erwägungen im Auswahlverfahrensgesetz des Landes NRW: Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 13/6102, S. 2, wonach der dort einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung im AdH-Verfahren in jedem Einzelfall erhebliches Gewicht zukommen muss; siehe ferner: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006 - 13 B 76/06 - u. a.

Eine Befugnis der Hochschule, von dieser Kernmaßgabe des Verfahrens AdH durch eigenes Satzungsrecht abzuweichen, kann das Gericht nicht erkennen.“

Nach Maßgabe der vorstehenden Beurteilung, an der festgehalten wird, muss mithin strukturell gesichert sein, dass sich die aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgende Qualifikation im Auswahlverfahren durchsetzt, also den im Verständnis des Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 STV im Verhältnis zu den sonstigen Kriterien „maßgeblichen Einfluss hat“. Dem wird das in § 6 ZZO geregelte Auswahlverfahren nicht gerecht. Die Auswahl wird gemäß § 6 Abs. 1 Ziffern 1 bis 6 ZZO nach verschiedenen Kriterien getroffen, für die (von der Auswahlkommission) Punkte vergeben werden, so dass die Bewerber/innen maximal 100 Punkte erreichen können. Bis zu 40 Punkte werden für die Bachelornote vergeben (Ziff. 1). Für im Studium und durch Noten ausgewiesene Kenntnisse werden vergeben: bis zu 20 Punkte für volkswirtschaftliche Kenntnisse (Ziff. 2), jeweils 10 Punkte für entsprechende Mathematik- und Ökonometriekenntnisse (Ziffern 4 und 5). Mit jeweils bis zu 10 Punkten werden die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Note und das verlangte Motivationsschreiben (Ziffern 3 und 6) bewertet.

Nach diesen Auswahlkriterien geht die Bachelornote lediglich mit bis zu 40 Punkten und damit bis zu 40 % in die Auswahlentscheidung ein, während 60 Punkte (= 60 %) auf die Bewertung der anderen Qualifikationen entfallen. Das Punktesystem stellt daher bereits nach seiner Strukturanlage nicht sicher, dass die aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgende Qualifikation, die Bachelornote, den nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 STV „maßgeblichen“, im Verhältnis zu den sonstigen Kriterien sich durchsetzenden „Einfluss“ erhält, zumal die in § 6 ZZO genannten weiteren Kriterien nicht der aus dem Bachelorabschluss folgenden Qualifikation zugerechnet werden können. Das ist ohne weiteres offenbar für die Berücksichtigung der Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung mit einem Punktwert von bis zu 10 Punkten und des mit der gleichen Punkthöchstzahl bewertungsfähigen Motivationsschreibens.

Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 15. und 17. November 2010 a. a. O.

Mit der möglichen Vergabe von insgesamt bis zu 40 weiteren Punkten nach den Ziffern 2, 4 und 5 des § 6 Abs. 1 ZZO wird die Vorgabe eines „maßgeblichen Einflusses“ der Bachelornote nicht erfüllt. Zwar ist einzuräumen, dass die genannten Vorschriften auf Benotungen in Sachgebieten abstellen, die während des Studiums nachzufragen waren und zu einschlägigen Bereichen der Volkswirtschaftslehre gehören. Allerdings handelt es sich, wie die Bezugnahme in § 6 Abs. 1 ZZO auf die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 8 ZZO ausweist, allein um im Studium erlangte Noten, nicht jedoch um die Note des Bachelorabschlusses. Danach erscheint das hier von der Universität in der zweiten Verfahrensstufe angewandte Auswahlverfahren als fehlerhaft.

Unter Berücksichtigung der - den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO ausfüllenden - Dringlichkeit des Rechtschutzgesuchs wegen eines sonst eintretenden unwiederbringlichen Studienzeitverlusts hält es das Gericht, nachdem dem Antragsteller der grundsätzliche Zugang zum Masterstudium der Volkswirtschaftslehre voraussichtlich zu Unrecht verweigert worden ist und das Zulassungssystem der ZZO nur eine fehlerhafte Prüfung seines Zulassungsgesuchs ermöglicht hätte, für geboten, die Antragsgegnerin zu einer vorläufigen Zulassung des Antragstellers nach Maßgabe des Tenors des Beschlusses zu verpflichten.

Das Gericht hat dabei abwägend einbezogen, dass der Masterstudiengang zum Wintersemester 2010/2011 im ersten Fachsemester zwar derzeit mit deutlich mehr, nämlich 47 Studierenden besetzt ist, als es die Zulassungszahlenverordnung mit der kapazitären Sollzahl von 23 festsetzt. Es erscheint dem Gericht aber gleichwohl angesichts der von der Antragsgegnerin selbst umfangreich vorgenommenen Mehrzulassungen im Überbuchungswege als vertretbar und geboten, auch dem Antragsteller (jedenfalls vorläufig) einen Zulassungsanspruch durch einstweilige Anordnung einzuräumen. Eine andere Rechtssicherung - etwa in der Weise, dass die Antragsgegnerin nach (auch satzungsrechtlicher) Neuordnung des Zulassungsverfahrens über den Antrag des Antragstellers zu befinden hätte - wäre dem Antragsteller hingegen schon wegen des dadurch entstehenden übermäßigen Zeitverlustes nicht zumutbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertpraxis des Gerichts und des OVG NRW im Eilverfahren der vorliegenden Art.


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem.

(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.

(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Recht die nachgesuchte Pro-zesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (und ggf. eines Verfahrens zur Hauptsache) versagt, denn seine Rechtsverfolgung bietet nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung hierfür wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Lediglich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung zur vorliegenden Problematik der Zugangsberechtigung für Masterstudiengänge wird ergänzend noch auf folgendes hingewiesen:

3

Die Zulassung des Antragstellers für den konsekutiven Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Mainz scheitert daran, dass § 8 Abs. 1 der „Ordnung für die Masterprüfung im Fachbereich Wirtschaft für den Konsekutiven Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Mainz“ vom 24. April 2009 (im Folgenden: „Ordnung Masterprüfung“, Staatsanzeiger Nr. 18 vom 25. Mai 2009, S. 934) den Nachweis verlangt, dass die Bewerberinnen und Bewerber u.a. ein mit dem Bachelor-Grad an einer Fachhochschule abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaftslehre mit mindestens der ECTS-Note C abgeschlossen haben. Dieser Nachweis gelingt dem Antragsteller nicht, hat er doch im Januar 2010 die Bachelor-Prüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit der Note – befriedigend (3,1) – ECTS 180/Grade D bestanden. Deshalb kommt es hier darauf an, ob – wie auch der Antragsteller erkennt – ihm von Rechts wegen die Zulassungsbeschränkung in Gestalt der Mindestnote entgegen gehalten werden kann. Das ist aber nach Auffassung des Senats der Fall.

4

Die hier in Rede stehende „Ordnung Masterprüfung“ beruht auf dem Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz (HochSchG RLP) vom 21. Juli 2003 (GVB. S. 167). Danach haben die Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (§ 6 Abs. 2 Satz 1 HochSchG RLP). Ihnen steht gemäß § 7 HochSchG RLP ein Satzungsrecht zu, das sich auch auf die Ordnungen für Hoch-schulprüfungen erstreckt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 HochSchG RLP). Das Recht, solche Ordnungen vorzusehen, gilt auch für die Masterprüfungen. Denn § 19 Abs. 4 Satz 1 HochSchG RLP ermächtigt die Hochschulen zur Einrichtung von Studien-gängen, die zu einem Mastergrad führen (Masterstudiengänge). Für diese ist gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 HochSchG RLP Zugangsvoraussetzung ein berufs-qualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus ist – so die gesetzliche Vorgabe – das Studium von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig zu machen – wobei in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden können (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HochSchG RLP).

5

Diese Regelung dient dazu, die Voraussetzungen für Bachelor- und Master-studiengänge - wie sie nach § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vorgesehen sind - zu schaffen und in Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemäß § 9 Abs. 2 HRG, die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels zu gewährleisten sowie damit zugleich einen wesentlichen Schritt auf dem Weg zur Errichtung des europäischen Hochschulraums im Rahmen des sog. Bologna-Prozesses zu tun. Sie nimmt Bezug auf die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Magisterstudiengängen“ (künftig: „Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG“, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 18. September 2008). Hierzu heißt es in „A 2. Zugangsvoraussetzungen und Übergänge“:

6

In einem System gestufter Studiengänge stellt der Bachelorab-schluss als erster berufsqualifizierender Abschluss den Regel-abschluss dar und führt damit für die Mehrzahl der Studierenden zu einer ersten Berufseinmündung. Bei den Zugangsvoraussetzungen zum Master muss daher der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden. Im Übrigen gilt, dass auch nach Einführung des neuen Graduierungssystems die Durchlässigkeit im Hochschulsystem erhalten bleiben muss. Daraus folgt:

7

2.1 Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist immer ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ist ein hohes fachliches und wissen-schaftliches Niveau, das mindestens dem der eingeführten Diplomabschlüsse entsprechen muss, zu gewährleisten. Deshalb soll das Studium im Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind Gegenstand der Akkreditierung. Die Länder können sich die Genehmigung der Zugangskriterien vorbehalten.

8

Aus dem Blickwinkel des Verfassungsrechts ist die Regelung durch die in Rede stehende „Ordnung Masterprüfung“ unbedenklich, denn das grundsätzliche Teilhaberecht an einem Studium kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder auch – wie hier – aufgrund eines Gesetzes geregelt und damit auch eingeschränkt werden.

9

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 19 Abs. 4 HochSchG RLP mit dem Parlamentsvorbehalt. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine parlaments-gesetzliche Regelung derjenigen Gegenstände, die für die Verwirklichung der Grundrechte von besonderer Bedeutung sind. Je empfindlicher die von der Regelung betroffenen Grundrechtsträger in ihrer grundgesetzlich geschützten Position berührt werden, umso höher muss die Dichte der gesetzlichen Vorgaben sein (vgl. BVerfGE 33, 125 [157], sog. Wesentlichkeitstheorie). Diesen Anforderungen, die auch für den Zugang zum Masterstudiengang gelten, wird die gesetzliche Regelung gerecht.

10

Solche in den Hochschulgesetzen der einzelnen Bundesländer getroffenen und § 19 Abs. 4 HochSchG RLP entsprechenden Regelungen werden von der ganz überwiegenden Rechtsprechung als der „Wesentlichkeitstheorie“ genügend angesehen (vgl. dazu erst kürzlich: VG Bremen, Beschluss vom 5. Mai 2010 – 6 V 293/10 -, Rdnrn. 15 ff mit umfangreichen Nachweisen der Rspr. sowie VG Bayreuth, Beschluss vom 18. Mai 2010 – B 3 E 10.324 -, OVG Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2010 – 2 B 370/09 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2010 – 2 NB 375/09 -, jeweils zit. nach juris). Dieser Auffassung schließt sich der beschließende Senat an.

11

Dabei lässt sich das Gericht maßgeblich von der Erwägung leiten, dass das den Hochschulen verliehene Recht der Selbstverwaltung (vgl. § 6 Abs. 2 HochSchG RLP) und das Satzungsrecht (vgl. § 7 HochSchG RLP) ihren guten Sinn darin haben, den Hochschulen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern. Andererseits bleibt auch im Rahmen einer an sich zulässigen Autonomiegewährung der Grundsatz bestehen, dass der Gesetzgeber sich seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen nicht gänzlich preisgeben darf. Welche Anforderungen im Einzelfall an die Ermächtigung zu stellen sind, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 125 [160]) von der jeweiligen Intensität des Eingriffs ab. Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Stufentheorie (vgl. BVerfGE 7, 377 [401 ff.], 25, 1 [11 f.]) kann entsprechend herangezogen werden. Sie ergibt als leitendes Prinzip, dass Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl und dadurch sogar schutzwürdige Interessen von Nichtmitgliedern (Berufsanwärtern) berühren, insofern also den Kreis "eigener" Angelegenheiten überschreiten, vom Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen; allenfalls Einzelfragen fachlich-technischen Charakters könnten in dem vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen auch durch Satzungsrecht geregelt werden. Handelt es sich hingegen um Berufsregelungen, die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, den Träger der Autonomie zur Normgebung zu ermächtigen. Aber auch hier muss das zulässige Maß des Eingriffs in den Grundrechtsbereich um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt, je intensiver eine auf Dauer angelegte Lebensentscheidung des Einzelnen und das Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden. Einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind auch hier dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorzubehalten.

12

Hiernach dürfen die Anforderungen an den Gesetzgeber des § 19 Abs. 4 HochSchG RLP nicht überspannt werden. Denn – wie die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG“ vorsehen und auf die § 19 Abs. 4 HochSchG RLP Bezug nimmt – handelt es sich bei dem Bachelor- und Magisterstudiengang um ein System gestufter Studiengänge. Dabei stellt die Bachelorprüfung als erster berufsqualifizierender Abschluss den Regelabschluss dar. Dieser mag im Allgemeinen – wie der Antragsteller geltend macht – im Vergleich zur Masterprüfung nur eine weniger qualifizierte und nicht so gut dotierte Erstanstellung ermöglichen, das ändert aber nichts daran, dass der Bachelorabschluss für die Mehrzahl der Studierenden der Berufseinstieg ist.

13

Wird danach die freie berufliche Betätigung durch die Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang nicht sehr empfindlich beeinträchtigt, so enthält andererseits § 19 Abs. 4 HochSchG RLP in Verbindung mit den „Ländergemeinsamen Struktur-vorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG“ gewisse Vorgaben für die den Hochschulen eingeräumte Detailregelung. Denn in § 19 Abs. 4 Satz 2 HochSchG RLP wird als Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang (zunächst) ein berufsqualifizie-render Hochschulabschluss gefordert, um dann im folgenden Satz „weitere besondere Zugangsvoraussetzungen“ zu verlangen. Bedenkt man, dass die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG“ ebenfalls einen solchen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verlangen und darüber weitere besondere Zugangsvoraussetzungen, die „im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau“ gewährleisten müssen, das „mindestens dem der eingeführten Diplomabschlüsse“ zu entsprechen hat, so ergibt sich folgendes:

14

Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss ist notwendige, aber nicht hinreichende Zugangsvoraussetzung. Hinzukommen müssen leistungsbezogene Zugangsvoraussetzungen, damit das intendierte „hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau“ gewährleistet ist. Als solche bietet sich nach der gesetzlichen Ermächtigung jedenfalls in erster Linie ein „qualifizierter“ Hochschulabschluss an. Denn der Hochschulabschluss als solcher ist bereits durch § 19 Abs. 4 Satz 2 HochSchG RLP als Zugangsvoraussetzung vorgegeben. Und im Übrigen entspricht es allgemeinen Grundsätzen, (künftige) Leistungserwartungen auf der Grundlage der zuvor erreichten Qualifizierung zu beurteilen. Das gilt etwa für die Abiturdurchschnittsnote (Leistungsnote) bei der Zulassung zum Studium, der Staatsexamensnote bei der Einstellung von Berufsanfängern im öffentlichen Dienst und setzt sich fort etwa auch bei Beförderungen im öffentlichen Dienst, die auf der Grundlage der die erbrachten Leistungen messenden dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Von daher entspricht es offensichtlich der Vorgabe des Gesetzgebers, jedenfalls im Grundsatz (Ausnahmen können nach § 19 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz HochSchG RLP zugelassen werden) das Erreichen einer Mindestnote bei der voraufgehenden Bachelorprüfung vorzusehen.

15

Diese Vorgabe des Gesetzgebers wird noch ergänzt durch weitere ländergemeinsame Strukturvorgaben, die der Gesetzgeber des § 19 Abs. 4 HochSchG RLP ebenfalls ersichtlich mit in den Blick genommen hat. Diese betreffen das Notensystem der Bachelorprüfungen. Deren Noten werden vergeben nach dem „European Credit Transfer System“ (ECTS) nach sog. ECTS-Grades gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 22. Oktober 2004 i.d.F. vom 15. September 2006. Die danach festgelegte ECTS-Bewertungsskala gliedert die Noten der Studierenden nach statistischen Gesichtspunkten. Die Bewertung wird dabei nach folgendem Schema vorgenommen: A = die besten 10%, B = die nächsten 25%, C = die nächsten 30%, D = die nächsten 25% und E = die nächsten 10%. Der ECTS-Grade ist mithin eine relative Note. Er zeigt die Position des Studierenden bzw. der Studierenden in einer Rangfolge an, bei der die besten einen A-Grade und die schlechtesten einen E-Grade erhalten.

16

Ausgehend von dieser Skala kann die Mindestnote für das Bachelorstudium nicht der schlechteste ECTS-Grade „E“ sein, denn das Bestehen der Bachelorprüfung ist ohnehin zwingende Zugangsvoraussetzung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 HochSchG RLP. Das Bestehen der Bachelorprüfung als solches scheidet deshalb als „weitere besondere Zugangsvoraussetzung“ i.S.d. § 19 Abs. 4 Satz 3 HochSchG RLP aus. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers kann nur eine bessere Mindestnote als der ECTS-Grade „E“ die „weitere besondere Zugangsvoraussetzung“ sein.

17

Hierfür bietet sich auch nicht (die vom Antragsteller erzielte) Bewertung „D“ an, denn diese wird für die nächsten 25% vergeben. Selbst die Besten mit dieser Bewertung gehören noch zum untersten Drittel der Bachelor-Prüflinge. Fast zwei Drittel der Studierenden erreichen bessere Ergebnisse als sie: die besten 10%, die mit „A“ bewertet werden, die nächsten 25%, die „B“ erhalten, und die nächsten 30%, die die Prüfung mit „C“ abschließen.

18

Damit spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber mit der „weiteren besonderen Zugangsvoraussetzung“ in § 19 Abs. 4 Satz 3 HochSchG RLP nicht die Mindestnote „D“, sondern vielmehr jedenfalls die Mindestnote „C“ hat vorsehen wollen. Dies kann vom Gericht zwar nicht eindeutig festgestellt werden. Es bleibt eine gewisse Ungewissheit – was den Gesetzgeber anbetrifft -, diese ist aber letztlich unschädlich. Denn jedenfalls gehen die Vorgaben des Gesetzgebers – auch in Verbindung mit den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz – deutlich in die aufgezeigte Richtung. Zudem dürfen die Anforderungen – wie zuvor ausgeführt – nicht überspannt werden. Jenseits dieser Vorgaben kommt die Entscheidungsprärogative der jeweiligen Hochschule zum Tragen, die sich insoweit auch auf die ihr zukommende Lehr- und Wissenschaftsfreiheit berufen kann und um deren Willen ihr das Selbstverwaltungs- und Satzungsrecht eingeräumt ist. Es handelt sich bei der Festlegung der Mindestnote für den Masterstudiengang in den Worten des Bundesverfassungsgerichts um „solche Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen (kann) und die deshalb ihr eigenverantwortlich zu überlassen (ist)“ (BVerfGE 33, Rdnr. 103).

19

Bei diesem Verständnis genügt die für die in der „Ordnung Masterprüfung“ geregelte Mindestnote „C“ den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wie sie die „Wesentlichkeitstheorie“ an § 19 Abs. 4 HochSchG RLP stellt.

20

Weiterhin ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung keine Ausnahmen zwingend vorschreibt, sondern nur ermächtigt, solche zuzulassen (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 3 HochSchG RLP) – was in der hier in Rede stehenden Ordnung nicht geschehen ist. Dies könnten ohnehin nur leistungsbezogene Ausnahmen sein, denn nur so – und nicht etwa durch die Berücksichtigung von Wartezeiten u.ä. – könnte das intendierte „hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau“ gewährleistet sein.

21

Damit hält sich die „Ordnung Masterprüfung“ in dem vom Gesetzgeber vorgege-benen Rahmen.

22

Sie ist auch nicht unverhältnismäßig, weil sie mit dem Erreichen der Mindestnote „C“ eine zu hohe Zugangshürde aufrichtet. Wie dargelegt, kann sie von fast zwei Dritteln der Bachelor-Prüflingen erreicht werden. Damit ist sie durchaus moderat. Das gilt im Übrigen auch im Vergleich mit den Zugangsregelungen anderer Hoch-schulen. Auf der Grundlage der dem Senat zugänglichen Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte ist ihm nicht bekannt, dass der ECTS-Grade „D“ bzw. die Note „befriedigend“ (3,1), die der Antragsteller in der Bachelorprüfung erreicht hat, an einer anderen Hochschule eine ausreichende Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang sind.

23

Dabei sind – wie abschließend erwähnt werden soll – die unterschiedlichen Zugangsanforderungen für Masterstudiengänge, als Folge der Vielfalt der Hochschulen und der verschiedenartigen Lehr- und Lernausrichtungen mit unterschiedlichen Leistungs- und Bewertungsprofilen ebenso unvermeidlich wie unterschiedliche Bewertungs- und Qualifikationsniveaus verschiedener Hochschulen bei den Bachelorstudiengängen (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 13 C 411/09 -, Rdnr. 10, zit. nach juris).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.