Hochschulrecht: Zum Zugangs- und Zulassungsverfahren der Hochschulen in kapazitätsbeschränkten konsekutiven Masterstudiengängen nach Nordrhein-Westfälischem Recht
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Zum Zugangs- und Zulassungsverfahren der Hochschulen in kapazitätsbeschränkten konsekutiven Masterstudiengängen nach Nordrhein-Westfälischem Recht.
- § 49 Abs. 7 S. 3 HG NRW ermächtigt die Hochschulen auf der ersten Stufe der Zugangsprüfung zum Auswahlverfahren für einen konsekutiven Masterstudiengang ausschließlich dazu, bei dem Erfordernis eines „qualifizierten“ ersten berufsbildenden Abschlusses auf die in diesem Studienabschluss (zumeist: Bachelorabschluss) nachgewiesene Befähigung abzustellen.
- Auf der anschließenden Stufe der Auswahlentscheidung unter den zugangsberechtigten Bewerbern (Auswahlverfahren der Hochschule, AdH) muss der Qualifikation aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ein maßgeblicher, d. h. ein sich gegenüber anderen rechtmäßigen Kriterien durchsetzender Einfluss zukommen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 6 HZG NRW, entspr. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Staatsvertrag vom 5. Juni 2008).
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Wintersemester 2010/2011 zum Studium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Master of Science, Schwerpunkt: Marketing) vorläufig zuzulassen, wenn sie ihre Einschreibung bei der Hochschule binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten beantragt und die Einschreibungsvoraussetzungen im Übrigen nachweist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre (Master of Science) mit dem von ihr in dem Zulassungsantrag bei der Antragsgegnerin bezeichneten Schwerpunkt „Marketing“ nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2010/2011 hat Erfolg.
Die Antragstellerin hat einen durch einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernden Anspruch auf Zugang zum verfahrensbetroffenen Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre an der W. W1.-Universität N. (WWU) zum WS 2010/2011 (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der Sicherung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, die Antragstellerin entsprechend ihrem rechtzeitig (§§ 23 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW, § 3a der Satzung zur Regelung zulassungsrechtlicher Fragen in der W. W1.-Universität vom 3. Februar 2009 in der Fassung des Art. I der Änderungssatzung vom 31. Juli 2009) bei der Hochschule angebrachten Antrag zu dem begehrten Masterstudium zuzulassen. Zumindest dürfte ein Anspruch auf Einbeziehung in ein rechtmäßig ausgestaltetes, auf das WS 2010/2011 bezogenes Zulassungsverfahren für diesen Studiengang bestehen, der hier aus den unter 2. dieses Beschlusses dargestellten Gründen einen vorläufigen Zulassungsanspruch vermittelt.
Der Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme des Studiums der Wahl (ggf. nach Maßgabe eines den normativen Anforderungen genügenden Auswahlverfahrens), hier des konsekutiven Masterstudiums der Betriebswirtschaftslehre an der WWU, bestimmt sich im Ausgangspunkt nach den allgemeinen und besonderen gesetzlichen - ein entsprechendes subjektives Recht vermittelnden - Bestimmungen des Hochschulgesetzes des Landes NRW (HG NRW) vom 31. Oktober 2006, GV.NRW. 2006, 474, in der derzeit geltenden Fassung und des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes (HZG NRW), Art. 3 des Hochschulreformgesetzes vom 18. November 2008, GV.NRW. 2008, 710, 712, in Verbindung mit den jeweils hieran im Rahmen der ihnen eröffneten Regelungsbefugnisse angeschlossenen satzungs- und ordnungsrechtlichen Vorschriften der Hochschulen.
Dabei ist die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf Aufnahme des Masterstudiums nach der rechtlichen Ordnung zumeist - wie auch hier - zweistufig angelegt. In der ersten, den Zugang als solchen betreffenden, Stufe hat der Bewerber/die Bewerberin - neben der Einhaltung der maßgeblichen, die Antragstellung selbst betreffenden Form- und Verfahrensvorschriften - die zur Aufnahme des Studiengangs geforderte Qualifikation nachzuweisen. Daran schließt sich bei Erfüllung der individuellen Zugangsvoraussetzungen in einer zweiten Stufe das eigentliche Vergabeverfahren an. Bei Studiengängen, bei denen im Vergleich zur - normativ durch eine Zulassungszahlenverordnung bestimmten - Anzahl der auszubringenden Studienplätze ein Bewerberüberhang besteht bzw. zu erwarten ist, hat auf dieser Stufe ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Auswahlverfahren stattzufinden. In den auf einen Mastergrad abzielenden Studiengängen wird derzeit das Verfahren sowohl der ersten als auch der zweiten Stufe von der jeweiligen Hochschule durchgeführt.
Hinsichtlich des hier verfahrensbetroffenen Masterstudiengangs hat die WWU für das WS 2010/2011 durch eine - in der „Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU N. für Studierende ab dem WS 2010/2011“ vom 7. Juni 2010 (dort § 5 Abs. 1) in Bezug genommene - „Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU N.“ vom 25. August 2008 in der Fassung der Ersten Änderungsordnung vom 7. Juni 2010 (ZZO) für den Zugang und die Zulassung im Wesentlichen Folgendes bestimmt:
„(§ 2 Auswahlkommission)
Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre wählt der Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät eine Auswahlkommission aus hauptamtlichen Mitgliedern des Fachbereichs.
(§ 3 Zugangsvoraussetzungen)
(1) Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre ist neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) erfolgreich beendet worden ist, sowie der Nachweis der besonderen Eignung gemäß § 5.
(§ 5 Feststellung der besonderen Eignung)
(1) Die Auswahlkommission stellt zunächst anhand der mit dem Antrag einzureichenden Unterladen und Zeugnisse (Bem.: vgl. hierzu § 4 ZZO) fest, ob die Bewerberin/der Bewerber über die für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre erforderliche besondere Eignung verfügt. ...
(2) Die besondere Eignung ist durch einschlägige Leistungen oder eine besondere Motivation für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre nachzuweisen. Als Kriterien werden dazu insbesondere die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ausgewiesene Note (Bem.: die der Hochschulzugangsberechtigung), das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 verlangte Motivationsschreiben, methodische Kenntnisse und Sprachkenntnisse sowie die einschlägigen im gewählten Schwerpunkt erbrachten Leistungen herangezogen. Bis spätestens zum 30. April des jeweiligen Jahres hat die Auswahlkommission über die konkreten Kriterien und deren Gewichtung einen Beschluss zu fassen.
(§ 6 Auswahlverfahren)
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre, die nach § 3 und 5 die Zugangskriterien erfüllen, die Zahl der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze, so wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, durch das die Bewerber in eine Rangfolge gebracht werden.
(2) Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden als Kriterien insbesondere die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ausgewiesene Note (Bem.: der Hochschulzugangsberechtigung), das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 verlangte Motivationsschreiben, methodische Kenntnisse und Sprachkenntnisse sowie die einschlägigen im gewählten Schwerpunkt erbrachten Leistungen herangezogen und in einen Punktwert transformiert. Bis spätestens zum 30. April des jeweiligen Jahres hat die Auswahlkommission über die konkreten Kriterien und deren Gewichtung einen Beschluss zu fassen.“
Die Auswahlkommission des Fachbereichs hat ausweislich des dem Gericht vorgelegten Protokolls in ihrer Sitzung vom 9. Februar 2010 beschlossen:
„Für Bewerber/Bewerberinnen des Studiengangs Master of Science im Fach Betriebswirtschaftslehre, die sich für den Studienbeginn zum Wintersemester 2010/2011 bewerben, werden die besondere Eignung nach § 5 der Zugangs- und Zulassungsordnung und die Rangfolge der Bewerber/Bewerberinnen nach § 6 der Zugangs- und Zulassungsordnung auf der Basis der folgenden Kriterien festgestellt:
- Leistungen im Abitur bzw. in der entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung (max. 20 Punkte),
- einschlägige Vorkenntnisse aus dem Bachelor bzw. dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (max. 40 Punkte)
- sonstige einschlägige Qualifikationen (max. 40 Punkte).“
Die Auswahlkommission stellte nach dem Inhalt der Niederschrift über die am 31. Juli 2010 durchgeführte weitere Sitzung fest, dass für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zum WS 2010/2011 insgesamt 1.426 vollständige Bewerbungen vorlagen. Die Auswertung sei in den Centern auf der Basis der am 9. Februar 2010 durch die Auswahlkommission einheitlich beschlossenen Kriterien erfolgt. Als Orientierungsmarke für die Grenze der besonderen Eignung nach § 5 ZZO seien auf der Sitzung am 9. Februar 2010 vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen mit den ersten zwei Masterstudienjahrgängen 40 Punkte als sachgerecht beschlossen worden. Diese Grenze werde bestätigt. Für 445 der 1.426 Bewerber habe die besondere Eignung nicht festgestellt werden können. Sodann legte die Kommission unter Berücksichtigung einer Überbuchungsquote die Zahl der Zuzulassenden auf 380 fest. Nach der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen an den Hochschulen des Landes NRW zum Studienjahr 2010/2011 vom 12. August 2010 , GV.NRW. 2010, 438, 439, ist die Zulassungszahl für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU zum WS 2010/2011 auf 151 festgesetzt worden.
Den weiteren 601 Bewerbern, die die Kriterien der besonderen Eignung erfüllten, sei eine (vorläufige - mit dem Hinweis auf eine etwaige Nachrückmöglichkeit versehene -) Ablehnung ausgesprochen worden. Hierzu zählt die Antragstellerin, die im August 2008 an der Hochschule ... (FH), W2./H., nach einem vierjährigen Studium die Diplomprüfung im Studiengang Tourismuswirtschaft mit der Gesamtnote „gut“ (1,7) bestanden hat. Ihr Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife schließt mit einer Durchschnittsnote von 1,4. Sie hat beim beschließenden Gericht am 23. September 2010 Klage (9 K 2097/10) erhoben. Bereits am 11. September 2010 hat sie um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 28. September 2010 u. a. ausgeführt, die Antragstellerin habe zwar die Grenze zur besonderen Eignung gem. § 5 ZZO mit 45 bzw. 46 Punkten überschritten, aber hiermit keine genügende Punktzahl für eine Zulassung erreicht.
Das von Auswahlkommission der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der WWU N. auf der Grundlage der vorbezeichneten Zugangs- und Zulassungsordnung und ihrer hierauf bezogenen Beschlüsse durchgeführte Zugangs- und Auswahlverfahren verletzt nach summarischer Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit - wenn nicht gar in sich aufdrängender Weise - geltendes Recht.
Das in der ersten Prüfungsstufe auf den Zugang zum Auswahlverfahren bezogene Regelungssystem, wie es in §§ 3 und 5 ZZO unter Einschluss der Kommissionsbeschlüsse geregelt ist, läuft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den die Hochschule bindenden gesetzlichen Bestimmungen zuwider.
Normative Grundlage ist insoweit § 49 HG NRW. Dessen für den Zugang zum Masterstudium ausschließlich maßgeblicher Absatz 7 bestimmt in seinem Satz 1, dass Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Allerdings können die Prüfungsordnungen nach Satz 3 des § 49 Abs. 7 HG NRW bestimmen, dass für einen Masterstudiengang nach Satz 1 ein vorausgegangener „qualifizierter“ Abschluss nachzuweisen ist. Diese landesrechtliche, auf dem Gedanken der Hochschulautonomie beruhende Ermächtigung an die Hochschule zur Bestimmung „qualifizierter“ Anforderungen (entweder durch eine auf den Masterstudiengang bezogenen Prüfungsordnung bzw. wie hier durch eine Zugangs- und Zulassungsordnung, auf die in der maßgeblichen Prüfungsordnung verwiesen wird) entspricht den ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, vom 10. Dezember 2009 und vom 4. Februar 2010. Danach soll im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau gewährleistet und dies durch entsprechende Zugangsvoraussetzungen flankiert werden, indem das Studium im Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden soll.
Diese Zielrichtung, bereits auf der ersten Stufe des Vergabeverfahrens durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass nur Bewerber/Bewerberinnen um einen Masterstudienplatz in das sich anschließende eigentliche Auswahlverfahren einbezogen werden, die nach ihrer im Zeitpunkt der Bewerbung um einen Masterstudienplatz gegebenen Qualifikation prognostisch die Gewähr dafür bieten, den hohen - insbesondere wissenschaftlich betonten - Anforderungen vollumfänglich zu genügen, mit denen sie in dem (konsekutiv angelegten) Masterstudium an der betreffenden Hochschule konfrontiert werden, ist nach der gesetzlichen Entscheidung des § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW dahin konkretisiert worden, dass an den „vorangegangenen“ akademischen - den ersten berufsqualifizierenden - Abschluss anzuknüpfen ist, und nach Wortbedeutung, Systematik und Sinn der gesetzlichen Regelung also ausschließlich an diesen ersten akademischen Bildungsabschluss. Die hierin zum Ausdruck gebrachte Voraussetzung der Qualifikation, an die das Masterstudium konsekutiv anschließt, lässt sich dabei detailliert aus der Graduierungsurkunde und den ihr zugehörigen Unterlagen ableiten. In den Fällen, in denen der erste berufsqualifizierende akademische Abschluss in dem Bachelorgrad besteht, sind dies das Bachelorzeugnis mit den dort ausgeworfenen Gesamt- und Teilleistungen sowie das zugehörige „Diploma Supplement“ (vgl. etwa §§ 7, 16, 17 und 18 der Bachelor-Prüfungsordnung Betriebswirtschaftslehre der WWU).
§ 4 Abs. 6 Satz 1 des HZG NRW bestätigt die ausschließliche Anknüpfung an den ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss, indem dort gleichgerichtet geregelt ist, dass für die - die zweite Stufe des Vergabeverfahrens bildende - Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, an die Stelle des Grades der Qualifikation, die für die Aufnahme eines Erststudiums erforderlich ist (insbesondere die schulische Hochschulzugangsberechtigung), das „Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss i. S. d. § 49 Abs. 7 HG NRW“ tritt. Damit verbietet es sich, auf der die erste Stufe des Vergabeverfahrens bildenden Zugangsprüfung auf andere Kriterien als die aus diesem Abschluss folgenden Qualifikationsmerkmale abzustellen oder solche auch nur einzubeziehen. Die nach § 5 ZZO und dem Beschluss der Auswahlkommission (nach Umgewichtung in Punktwerte) bei der Prüfung der „besonderen Eignung“ einbezogenen Kriterien, u. a. die in der allgemeinen oder sonst einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZO) ausgewiesene Note (regelmäßig die Durchschnittsnote des Abiturs), entsprechen damit ebenso wenig den landesgesetzlichen Vorschriften wie die Berücksichtigung des Inhaltes oder der wie immer zu verstehenden Qualität des mit den Bewerbungsunterlagen vorzulegenden „Motivationsschreibens“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 ZZO).
Ist nach alledem die in § 5 ZZO - und den Kommissionsbeschlüssen - bestimmte Regelung über die Feststellung der „besonderen Eignung“ wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht voraussichtlich fehlerhaft, so hat es im Rahmen der ersten Stufe des Verfahrens zur Vergabe der Masterstudienplätze bei der Grundanforderung des § 49 Abs. 7 Satz 1 HG NRW zu verbleiben, wonach der Bewerber/die Bewerberin einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss nachzuweisen hat, auf dem der konsekutive Masterstudiengang aufbaut. Diese Voraussetzung ist auch nach der Beurteilung der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin zu bejahen, was dadurch verdeutlicht wird, dass die Ablehnung ihres Zulassungsantrags ausschließlich damit begründet worden ist, sie habe nach dem ihr nach Auffassung der Kommission zukommenden Rangplatz im Auswahlverfahren der zweiten Stufe wegen besser qualifizierter Mitbewerber nicht berücksichtigt werden können. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese Beurteilung, was die fachliche Einschlägigkeit des ersten akademischen Bildungsnachweises der Antragstellerin betrifft, in Zweifel zu ziehen.
Lediglich ergänzend weist das Gericht hinsichtlich der satzungsrechtlichen Ausformung des Zugangserfordernisses nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW darauf hin, dass eine hierauf bezogene Regelung der Hochschule - etwa die nach einer bestimmten Mindestqualität des ersten akademischen Abschlusses insgesamt und/oder seiner dort für den konsekutiven Masterstudiengang als einschlägig festgehaltenen Teilqualifikationen -, ebenfalls den hieran zu stellenden insbesondere verfassungsrechtlich aus Art. 12 GG und dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgenden Anforderungen zu genügen hat. Damit ist auch die Frage nach der - trotz eines insoweit anzunehmenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsvorrangs seitens der Hochschule - schon aus Rechtsstaatsgründen zu fordernden Nachvollziehbarkeit einer normierten Mindestqualifikation in dem betreffenden Masterstudiengang an der betreffenden Hochschule angesprochen. Ferner stellt sich auch die Frage, in welchem Maß solche Regelungen nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW in der Prüfungsordnung bzw. einer hierauf bezogenen Zugangs- und Zulassungsordnung selbst zu regeln sind. Inhaltlich ist bei einer solchen Qualifikationsanforderung auch zu beachten, dass der verfassungsrechtlich aus Art. 12 GG abzuleitende Teilhabeanspruch mit dem ersten akademischen berufsqualifizierenden Abschluss nicht verbraucht ist, sondern bei einem konsekutiv angelegten Masterstudium fortwirkt. Die Mindestqualifikationsanforderung darf deshalb nicht übermäßig sein. Sie hat sich ausschließlich an den aus dem konsekutiv angelegten Masterstudium abzuleitenden fachlichen Erfordernissen auszurichten. Damit dürfte auch ausscheiden, in die Normierung einer Mindestqualifikation für den jeweiligen Masterstudiengang auf der Basis des § 49 Abs. 7 S. 3 HG NRW rein kapazitäre Erwägungen einzubeziehen.
Kapazitätsaspekte sind nämlich in einer Regelung wie der des § 49 Abs. 7 S. 3 HG NRW, die sich in dem verfassungsrechtlichen System des Art. 12 GG als Ermächtigung zu einer subjektiven - an die Person des Grundrechtsträgers anknüpfenden - Berufszulassungsregelung darstellt, nicht einbeziehbar.
Das in der zweiten Verfahrensstufe nach § 6 ZZO und den hierauf bezogenen Entschließungen des Gremiums zum WS 2010/2011 von der WWU durchgeführte Auswahlverfahren zur Vergabe der der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Masterstudienplätze entspricht nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht den geltenden landesgesetzlichen Vorgaben.
Nach den Bestimmungen des HZG NRW werden Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages einbezogen worden sind,
beide Voraussetzungen sind hier für den betroffenen Masterstudiengang gegeben,
durch die Hochschule ausgewählt und zugelassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HZG NRW). Soweit das HZG NRW nichts anderes bestimmt, gelten insoweit die in § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG NRW in Bezug genommenen Bestimmungen des Staatsvertrages sinngemäß. In § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HZG NRW ist in Bezug auf Studienplätze in Masterstudiengängen spezialgesetzlich - wie bereits unter (a) ausgeführt - bestimmt, dass für die Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss i. S. d. § 49 Abs. 7 HG NRW tritt. In diesem Fall, mithin bei Auswahl und Zulassung zum Masterstudium, entfallen - abgesehen von auf das Lehramt bezogenen Masterstudiengängen, für die eine Sonderregelung besteht - im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 HZG NRW bei der sinngemäßen Anwendung des Staatsvertrages die Quoten gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 STV (Vergabe in der Quote nach dem Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung) und Nr. 2 STV (Vergabe nach der Wartezeitquote).
Damit bestimmt sich die Vergabe von Masterstudienplätzen der hier in den Blick zu nehmenden Studiengänge nach landesgesetzlicher Anordnung allein nach den in Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 STV vereinbarten - entsprechend anzuwendenden - Regeln über das sog. AdH-Verfahren (Auswahlverfahren der Hochschule). Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 STV benennt in seinem Satz 1 exemplarisch einen Katalog von Auswahlkriterien, die - ggf. in Kombination - zur Grundlage des Verfahrens gemacht werden können. Auf die Einzelheiten des Merkmalekatalogs, der durch Satzung der Hochschule konkretisiert und ggf. auch erweitert werden kann (§ 3 Abs. 1 S. 3, § 2 Satz 2 HZG NRW), wird verwiesen.
Entscheidend ist jedoch bei der rechtlichen Überprüfung des durch § 6 ZZO und die Kommissionsbeschlüsse geregelten Merkmalesystems, dass Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 STV als weitere Maßgabe für das Verfahren AdH bestimmt, dass „bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation (Bem.: hier der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, an die das Masterstudium konsekutiv anknüpft) ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss“. Diese Bestimmung, die zum Kerngehalt der Regelungen des Staatsvertrages zum Verfahren AdH gehört, hat auch bei ihrer landesgesetzlich für Masterstudiengänge angeordneten entsprechenden Anwendung zwingenden Charakter. Eine Befugnis der Hochschule, von dieser Kernmaßgabe des Verfahrens AdH durch eigenes Satzungsrecht abzuweichen, kann das Gericht nicht erkennen.
Damit ist auf der Grundlage der im Eilverfahren vorzunehmenden Prüfung der Rechtslage auch das die zweite Stufe des Vergabeverfahrens bildende Auswahlverfahren nach § 6 ZZO, zumal in der Ausprägung durch die Kommissionsbeschlüsse, wegen Verstoßes gegen höherrangiges zwingendes Landesrecht fehlerhaft. Es bezieht nämlich bei der Rangbildung der Bewerber/innen, die maximal 100 - wie immer gefundene - Punkte erreichen können, bis zu 20 Punkte aus einer Bewertung der Leistungen im Abitur bzw. in einer entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung und bis zu 40 Punkte aus einer Bewertung der „sonstigen einschlägigen Qualifikationen“ ein. Die „einschlägigen Vorkenntnisse aus dem Bachelor bzw. dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss“ werden hingegen nur mit maximal 40 Punkten eingestellt. Damit ist bereits nach dem beschlossenen Punktesystem nicht sichergestellt, dass die aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgende - mit max. 40 v. H. zu berücksichtigende - Qualifikation im Verständnis des Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 STV „einen maßgeblichen“, nämlich einen sich im Verhältnis zu den sonstigen Kriterien durchsetzenden „Einfluss hat“.
Darauf, ob es - ungeachtet einer insoweit anzuerkennenden Gestaltungsbefugnis der Hochschule - gerade vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 6 S. 1 HZG NRW den Erfordernissen der Sachgerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit entspricht, das Ergebnis der - zumeist schulischen und ggf. länger zurückliegenden - Hochschulzugangsberechtigung im Verfahren AdH für konsekutiv angelegte Masterstudienplätze überhaupt bzw. im Umfang von 20 v. H. der möglichen Höchstpunktzahl Relevanz zuzumessen, kommt es damit nicht an. Wie das Punktesystem bei Bewerbern, die aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation ohne eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung einen ersten akademischen Abschluss erworben haben und sich anschließend dem Masterstudium zuwenden wollen, systemgerecht angewendet werden kann, bleibt ebenfalls unklar. Gleichfalls nicht bedenkenfrei ist es, dass mit max. 40 v. H. des Maximalpunktwertes „sonstige einschlägige Qualifikationen“ eingestellt werden sollen. Zu diesen sonstigen Qualifikationen soll auch diejenige zählen, die aus dem sog. Motivationsschreiben abzuleiten sei. Gerade bei einem solchen Motivationsschreiben, das nach dem System der ZZO und der Kommissionsbeschlüsse ohne Verifikation durch ein persönliches Auswahlgespräch (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 STV) bleibt, drängt sich eine Sachgerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit - auch in der Bewertung - jedenfalls nicht auf. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und den hierauf bezogenen Ausführungen lässt sich hierzu nichts entnehmen. Der Ablauf des nach Bewerberzahl und Inhalten höchst umfänglichen Bewertungsverfahrens, in das auch ein nicht näher beschriebenes „Center“ einbezogen worden ist, ist bislang dem Gericht völlig unklar. Gleiches gilt dazu, inwieweit sich die hierzu berufene Kommission etwa durch dieses Center vorgenommene Einstufungen durch eigene Prüfung zu Eigen macht. Eine auf die Antragstellerin bezogene Ergebnisauswertung ist nicht vorgelegt worden. Darauf, dass dem Gericht nach entsprechender Recherche zahlreiche Internetquellen bekannt sind, die jedenfalls zur Hilfestellung bei Aufbau und inhaltlicher Abfassung derartiger „Motivationsschreiben“ herangezogen werden können und damit die Bedeutung eines Motivationsschreibens als Qualifikationsmerkmal weiter relativieren, sei lediglich hingewiesen.
Erweist sich nach alledem das hier angewandte Zugangs- und Zulassungssystem der ZZO und damit auch die auf die Antragstellerin bezogene Prüfung ihres Zulassungsgesuchs als mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft, hält es das Gericht unter Berücksichtigung der - den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO ausfüllenden - Dringlichkeit ihres Rechtsschutzgesuchs im Rahmen seiner Befugnis zur Anordnung rechtswahrender und rechtssichernder einstweiliger Anordnungen für geboten, die Antragsgegnerin zu einer vorläufigen Zulassung der Antragstellerin nach Maßgabe des Tenors dieses Beschlusses zu verpflichten. Das Gericht hat dabei abwägend einbezogen, dass der Masterstudiengang zum WS 2010/2011 im 1. Fachsemester zwar bereits derzeit mit deutlich mehr - nämlich 265 - Studierenden besetzt ist, als die Zulassungszahlenverordnung als kapazitäre Sollzahl (151) festsetzt. Es erscheint dem Gericht aber gleichwohl angesichts der von der Kommission selbst umfangreich vorgenommenen - und letztlich nicht vollständig ausgenutzten - Mehrzulassungen im Überbuchungswege als vertretbar und geboten, auch der Antragstellerin (jedenfalls vorläufig) einen Zulassungsanspruch durch einstweilige Anordnung einzuräumen. Eine (vorläufige) Rechtssicherung in der Weise, dass die Antragsgegnerin lediglich verpflichtet würde, auf der Basis eines von den berufenen Gremien neu zu bestimmenden - rechtmäßigen - Zugangs- und Zulassungssystems über ihren Zulassungsantrag zu befinden, was im Übrigen für das WS 2010/2011 nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin und der weitgehenden Ausnutzung der ausgesprochenen Zulassungen durch die Begünstigten kaum möglich sein dürfte, wäre der Antragstellerin schon wegen des Zeitverlustes nicht zumutbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem.
(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.
(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.