Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 11. Nov. 2014 - 9 L 785/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn - den Antragsteller - vorläufig als Studienanfänger zum Masterstudiengang Geschichte (Master of Arts) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zuzulassen, hat keinen Erfolg.
4Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
5Die Antragsgegnerin hat den zum Wintersemsester 2014/2015 gestellten Antrag des Antragstellers, gerichtet auf eine Zulassung als Studienanfänger zum Masterstudium der Geschichte (Abschluss: Master of Arts), durch Bescheid vom 11. August 2014 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe den in § 3 Abs. 1 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Geschichte an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 27. Juni 2011 (ZZO) als Zugangsvoraussetzung bestimmten Nachweis einer Durchschnittsnote aus seinem fachlich einschlägigen Erststudium von mindestens 2,5 nicht erfüllt.
6Dieser Ablehnungsbescheid, der Gegenstand des Klageverfahrens gleichen Rubrums 9 K 1927/14 ist, erweist sich mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Ein sicherungsbedürftiger Zulassungsanspruch kommt dem Antragsteller auf der Basis der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Überprüfungsdichte damit nicht zu.
7§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ZZO geregelt den Zugang zu diesem Masterstudium dahin, dass vom Bewerber - neben weiteren Voraussetzungen - der Nachweis über das Vorliegen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses gemäß § 3 Abs.1 ZZO zu führen ist. Nach dieser Bestimmung, auf die § 4 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Geschichte an der WWU Münster vom 4. Dezember 2009 Bezug nimmt, ist Voraussetzung für den Zugang zu diesem Masterstudiengang die Absolvierung eines fachlich einschlägigen bzw. fachlich vergleichbaren Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) mit einer Abschlussnote von mindestens 2,5 beendet worden ist oder die Bewerberin/der Bewerber zu den besten 40 v. H. ihres/seines Jahrgangs gehört.
8Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die von ihm - unter Inanspruchnahme der in der ZZO eröffneten Möglichkeit, sich auch vor dem Vorliegen des Abschlusszeugnisses des Erststudiums mit einem Transcript of Records über die bisherigen Leistungen im Erststudium als vorläufiges Zeugnis bewerben zu können - mit der Bewerbung eingereichte Bescheinigung des Prüfungsamtes der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2014 weist die von ihm im Studiengang 2-Fach-Bachelor mit den Fächern Geschichte und Politikwissenschaft erzielten vorläufigen Durchschnittsnoten dahin aus, dass er bei einer vorläufigen Gesamtnote von befriedigend (2,9) im Fach Geschichte eine Durchschnittsnote von befriedigend (2,6) und im Fach Politikwissenschaft eine Durchschnittsnote von befriedigend (3,2) erreicht hat. Mit diesen Noten erfüllt er, gleichgültig ob man dabei auf die vorläufige Gesamtnote oder - was nahe liegt - auf die vorläufige Durchschnittsnote im Fach Geschichte seines 2-Fach-Bachelor-Studiums abstellt, das in § 3 Abs. 1 ZZO bestimmte Notenerfordernis nicht. Eine Zugehörigkeit des Antragstellers zu den besten 40 v. H. seines Abschlussjahrgangs konnte naturgemäß in dieser Bescheinigung noch nicht ausgewiesen werden.
9Die in der ZZO normativ bestimmten Zugangsvoraussetzungen sind auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt sowohl für die Notengrenze 2,5 als auch für die alternative Grenze der Zugehörigkeit zu den 40 v. H. der Besten des Abschlussjahrgangs des Erststudiums.
10Rechtsgrundlage hierfür ist § 49 Abs. 7 Satz 3 des Hochschulgesetzes NRW 2006 (HG NRW), nunmehr § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW in der inhaltlich unverändert gebliebenen Fassung des Art. I des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG NRW) vom 16. September 2014. Danach können die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für den Zugang zu einem Masterstudiengang ein vorangegangener „qualifizierter“ Abschluss nachzuweisen ist. Diese landesrechtliche, auf dem Gedanken der Hochschulautonomie beruhende und auch einen Beurteilungsvorrang beinhaltende, Ermächtigung an die Hochschule zur Bestimmung „qualifizierter“ Anforderungen (entweder durch eine auf den Masterstudiengang bezogene Prüfungsordnung oder - wie hier - durch eine Zugangs- und Zulassungsordnung, auf die in der maßgeblichen Prüfungsordnung verwiesen wird), entspricht den auf § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes des Bundes bezogenen ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, 10. Dezember 2009 und 4. Februar 2010. Danach soll im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches Niveau gewährleistet werden. Dies kann durch entsprechende Zugangsvoraussetzungen flankiert werden, indem das Studium im Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht wird, die über das bloße Innehaben des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses hinausgehen. Diese Zielrichtung dient damit dem Zweck, bereits auf der ersten Stufe des Vergabeverfahrens (eine weitere die Auswahl betreffende Stufe kann sich in zulassungszahlenbegrenzten Studiengängen bei Bewerberüberhang anschließen) sicherzustellen, dass nur Bewerber/innen um einen Masterstudiengang einbezogen werden, die nach ihrer im Zeitpunkt der Bewerbung um einen Masterstudienplatz gegebenen Qualifikation prognostisch die Gewähr dafür bieten, den hohen - insbesondere wissenschaftlich betonten - Anforderungen vollumfänglich zu genügen, mit denen sie in dem (konsekutiv angelegten) Masterstudium an der betreffenden Hochschule konfrontiert werden. Zudem lassen sich die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele prognostisch nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte ‑ gehobene - Qualifikation mitbringen.
11Vgl. zum Ganzen statt vieler: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 - 13 B 1423/14 -, vom 11. Februar 2014 - 13 B 80/14 -, vom 16. Mai 2013 - 13 B 310/13 und 13 B 307/13 -; BayVGH, Beschluss vom 2. September 2013 ‑ 7 CE 13.1084 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 2 ME 74/13 -; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 2 B 409/11 -; OVG Bremen, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 B 133/10 -; Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2010 - 9 L 512/10 -, sämlich juris; s. auch Beschluss des Gerichts vom 29. Oktober 2013 ‑ 9 L 469/13 -, n. v..
12Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist mithin durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung grundsätzlich gerechtfertigt. Die in der hier zu prüfenden Zugangs- und Zulassungsordnung bestimmten Zugangsvoraussetzungen erweisen sich als beanstandungsfrei.
13Das gilt einmal hinsichtlich des dort geregelten Zugangserfordernisses, eine Abschlussnote aus dem Erststudium von mindestens 2,5 nachweisen zu müssen. Der Ordnungsgeber hat sich hierbei ersichtlich insbesondere daran orientiert, dass die „Rahmenordnung für die Bachelorprüfung an der WWU Münster innerhalb des Zwei-Fach-Modells vom 22. Januar 2004“ in ihrem § 13 Abs. 3 und Abs. 5 sowohl für die Fachnote als auch für die Gesamtnote der Bachelorprüfung die Werte bis 2,5 der Notenstufe „gut“ zuordnet und dies eine Prüfungsleistung kennzeichnet, die „erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt“, wohingegen Noten ab 2,6 bis 3,5 Leistungen bezeichnen, die lediglich „den durchschnittlichen Anforderungen“ entsprechen, § 13 Abs. 1 RahmenO.
14Gleichgerichtet auch die Bestimmungen in § 17 der RahmenO für die Bachelorprüfung an der WWU Münster innerhalb des Zwei-Fach-Modells vom 6. Juni 2011, die für Studierende maßgeblich ist, die ihr Studium ab dem WS 2011/2012 aufgenommen haben.
15Diese Anknüpfung an den Nachweis einer Prüfungsleistung oberhalb des Bereichs des Durchschnittlichen ist vor dem Hintergrund der vorbezeichneten Ziele, die die Hochschule nach der gesetzlichen Ermächtigung verfolgen darf, nicht übermäßig.
16Gleiches gilt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers für die alternativ zur Verfügung gestellte Zugangsmöglichkeit zum Masterstudium bei Zugehörigkeit „zu den besten 40 v. H. des Abschlussjahrgangs“. Auch mit diesem Zugangsweg hat der Ordnungsgeber die ihm von Gesetzes wegen zukommende Gestaltungsbefugnis nicht überschritten.
17Zu den der Regelung des jetzigen § 49 Abs. 6 HG NRW zu Grunde liegenden Erwägungen vgl. Regierungsentwurf des Hochschulzukunftsgesetzes, LT-Drs. 16/5410, dort Einzelbegründung zu Abs. 6, wonach die Frage, ob ein qualifizierter Abschluss im Sinne des Satzes 3 vorliegt, unter anderem nach der Note des Bachelor-Abschlusses, aber auch nach der tabellarischen Prozentrangliste und einer ähnlichen Vergleichsbewertung des Europäischen Hochschulraums entscheiden kann.
18Der Ordnungsgeber hat insoweit offenkundig einbezogen, dass auf der Grundlage des Bologna-Prozesses das dabei ausgestaltete System der ECTS-Punktwerte und der sog. „Grades“ dazu dient, Qualifikationsziele, Arbeitsaufwand und Benotung möglichst einheitlich festzulegen, um eine europaweit vergleichbare Bewertung von Studienleistungen zu ermöglichen. Mit den ECTS-Leistungspunkten wird dabei die quantitative Arbeitsbelastung beschrieben. Die Qualität der erbrachten Leistungen wird hingegen (jedenfalls bislang) mit den ECTS-Grades aufgezeigt. Diese stellen ein Instrument dar, mit dem trotz der zwischen den jeweiligen Ländern und den jeweiligen Hochschulen/Fachbereichen innerhalb des europäischen Hochschulraums festzustellenden Unterschiede in den Benotungskulturen und -systemen eine Vergleichbarkeit von Noten gewährleistet werden soll. Die Grades zeigen je nach der prozentualen Position des Studierenden mit den Buchstaben A bis E dessen statistische Zuordnung im Leistungsbereich der Vergleichgruppe der erfolgreich gewesenen Studierenden an. Die innerhalb der Referenzgruppe zu den besten 10 v. H. gehörenden Studierenden erhalten dabei den Grad A, die nächsten 25 v. H. den Grad B, die weiteren 30 v. H. den Grad C, die weiteren Studierenden die Grades D und E. Damit gehören diejenigen erfolgreichen Absolventen, die an der Hochschule des Erststudiums zu den besten 40 v. H. zählen, relativ zu denjenigen, die dort eine über dem Durchschnitt liegende Leistung erbracht haben. Dies nimmt Bezug auf die individuelle Notenstufe bis 2,5 des § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZZO, die ebenfalls über dem Durchschnitt liegende Leistungen bezeichnet.
19Vgl. etwa: WWU Münster unter http://www.uni-muenster.de/Auslandsamt/ Forum/ects_teil_4.html sowie Hochschulrektorenkonferenz zu sog. ECTS-Einstufungs- tabellen, die in den aktuellen ECTS-Empfehlungen als alternatives Modell zum relativen Modell der ECTS-Grades empfohlen werden: http://www.hrk-nexus.de/themen/ studienqualitaet/ects-und-kreditpunkte/ects-einstufungs-tabelle-ects-grading-table/.
20Der Antragsteller hält dem entgegenhält, das an diesen Rangplatz angeknüpfte Zulassungskriterium sei willkürlich, da die Frage, ob ein Absolvent zu den besten 40 v. H. eines Jahrgangs an einer Hochschule gehöre, allein von dem relativen Notenniveau der dortigen Hochschule abhänge und nichts dazu aussage, welche Eignungsvoraussetzungen er für das Masterstudium mitbringe. Insbesondere werde das Konkurrentenfeld im Erststudium nicht berücksichtigt, was es je nachdem - etwa bei Bachelorstudiengängen mit oder ohne örtliche Zulassungsbeschränkung - leichter oder schwerer mache, dort zu den besten 40 v. H. zu gehören. All dies geht nach den obigen Erwägungen des Gerichts rechtlich fehl. Das Grades-System mag zwar als statistisch auf die jeweilige Referenzgruppe des Abschlussjahrgangs einer einzelnen Hochschule bezogenes Merkmal eine strukturelle Schwäche dadurch aufweisen, dass an verschiedenen Hochschulen im europäischen Hochschulraum erbrachte Prüfungsleistungen keine völlige Vergleichbarkeit der jeweils nachgewiesenen individuellen Leistungsfähigkeit ermöglichen. Die Leistung des Einzelnen mag sich bei „starker“ Konkurrenz statistisch weniger durchsetzen als bei einer aus welchen Gründen auch immer „schwachen“ Konkurrenz. Gleichwohl kann dem Rang im Feld der Mitstudierenden als Indikator auch der persönlich erreichten Leistungshöhe die Aussagekraft nicht in dem Maße abgesprochen werden, dass hiermit der der Hochschule nach dem geltenden Recht zukommende Bewertungs- und Einschätzungsvorrang überschritten würde. Bei dem Gesichtspunkt der Konkurrenz unter den Mitstudierenden des Erststudiums an der jeweiligen Hochschule - etwa wegen der von ihnen mitgebrachten besonders guten Abiturnote - handelt es sich nämlich lediglich um eine von vielen tatsächlichen ‑ persönlichen und hochschulorts- oder studiengangbezogenen - Gegebenheiten, die den persönlichen Studienverlauf und die dabei erzielten Ergebnisse mitbestimmen bzw. beeinflussen. Der Ordnungsgeber darf diese Rahmenbedingungen gerade vor dem Hintergrund der mit dem Bologna-Prozess erstrebten Verbesserung der Mobilität der Studierenden im europäischen Hochschulraum als oftmals unvermeidbar vernachlässigen. Die von ihm auch in dem relativen Rangplatz gesehene Prognosegrundlage unterliegt damit keinem beachtlichen Willkürvorwurf. Dass mit dem Abstellen auf ein „Ranking“ unter den besten 40 v. H. des Abschlussjahres ein Anspruch „auswärtiger“ Bewerber auf einen chancengleichen Zugang zum Masterstudium verletzt werde,
21vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 18. März 2013 - 7 CS 12.1779 -, juris, bei dem Erfordernis der Zugehörigkeit zu den besten 25 v. H. bzw. einer Mindestnote von 2,0; hierzu bereits Beschluss des Gerichts vom 29. Oktober 2013 - 9 L 469/13 -,
22scheidet hier ersichtlich aus.
23Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die in der Zugangs- und Zulassungsordnung für den hier in Rede stehenden und auf den akademischen Grad „Master of Arts“ bezogenen Zugangsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 sei deshalb willkürlich, weil - was zutrifft - für den gleichfalls bei der Antragsgegnerin angebotenen Masterstudiengang mit Ausrichtung auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ keine derartigen Zugangsvoraussetzungen aufgestellt worden seien, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Ob und inwieweit die Antragsgegnerin für die von ihr angebotenen Masterstudiengänge Zugangsvoraussetzungen in Gestalt einer Mindestnote des Erststudiums oder einer Zugehörigkeit zu einer Bestenquote dieses Studiums aufstellt, ist nach dem hierzu eröffneten fachlichen Wertungsrahmen auf den jeweiligen Studiengang zu beziehen. Ob insoweit Konsistenzüberlegungen zu anderen Masterstudiengängen an derselben Hochschule überhaupt Platz greifen können und gerade zu dem Ergebnis führen müssten, dann für die zu vergleichenden Studiengänge insgesamt auf die hier angesprochenen subjektiven Zugangsvoraussetzungen zu verzichten, kann offenbleiben. Denn die zwei vom Antragsteller angeführten Masterstudiengänge sind schon nicht vergleichbar. So ist das Studium der Geschichte mit dem akademischen Abschluss „Master of Arts“ nach § 2 der hierfür geltenden Prüfungsordnung vom 4. Dezember 2009 darauf gerichtet, „den Studierenden, aufbauend auf ein abgeschlossenes grundständiges Studium, vertiefte wissenschaftliche Grundlagen sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufswelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden im Bereich der Geschichte so zu vermitteln, dass sie zur selbständigen und verantwortlichen Beurteilung komplexer wissenschaftlicher Problemstellungen und zur praktischen Anwendung der gefundenen Lösung befähigt werden“. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung die Masterprüfung darauf gerichtet festzustellen, ob die Studierenden die für die Anwendung in der Berufspraxis, insbesondere auch im Bereich von Forschung und Lehre, erforderlichen Kenntnisse erworben haben. Demgegenüber soll das Masterstudium mit dem akademischen Abschluss „Master of Education“ nach der hierfür geltenden Rahmenordnung für den Masterstudiengang mit Ausrichtung auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der WWU Münster vom 19. September 2007 „den Studierenden, aufbauend auf ein abgeschlossenes grundständiges Studium, vertiefte wissenschaftliche Grundlagen sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufswelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie die für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen benötigten grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung erlangen, wobei die Befähigung zum Umgang mit Verschiedenheiten besonders zu berücksichtigen ist“. Dabei soll durch die Masterprüfung gemäß § 2 Abs. 2 dieser RahmenO festgestellt werden, ob die Studierenden die für die Anwendung in der Berufspraxis, insbesondere die im Bereich von Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung erforderlichen Kenntnisse erworben haben. Dass das letztgenannte Masterstudium, welches das Studium von zwei Fächern, ein Studium der Erziehungswissenschaft sowie Praxisphasen umfasst, eine deutlich andere Ausrichtung aufweist, was dem Ordnungsgeber die Befugnis zu eigenständigen Regelungen über den Zugang eröffnet, liegt auf der Hand. Ein von den Beteiligten mit unterschiedlichen Ergebnissen vorgenommener Vergleich der Modulkataloge führt hier zu keiner hiervon abweichenden rechtlichen Beurteilung.
24Schließlich kann der geltend gemachte Anspruch auch nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller nach dem vorgelegten Ausweis vom 3. November 2004 mit (ab 1. März 2007) einem Grad von 50 v. H. schwerbehindert ist. Der vom Antragsteller unter Hinweis hierauf geforderte Nachteilsausgleich findet nach den hierfür geltenden Regelungen nicht im Zulassungsverfahren zum Masterstudiengang, sondern allein durch entsprechende Maßnahmen (Verlängerung der Bearbeitungszeit für Prüfungsleistungen oder Fristverlängerungen für die Ablegung von Prüfungen) statt.
25Vgl. § 11a der RahmenO für die Bachelorprüfung an der WWU innerhalb des Zwei-Fach-Modells vom 22. Januar 2004 bzw. § 15 der gleichnamigen RahmenO vom 6. Juni 2011.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem.
(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.
(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.