Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 76
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 76
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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis
(1) Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht
- 1.
wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält oder - 2.
für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat.
(2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält; der Antrag kann auch darauf gestützt werden, daß der Antragsteller das Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält.
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09/07/2008 13:57
Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
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Das Bundesverfassungsgericht gibt 1. in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über
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published on 29/06/2016 00:00
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Gründe
Gegenstand des Rechtstreits ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung, der Beklagte sei verpflichtet, für die Klägerin eine amtliche Einwohnerzahl zum 9. Mai 2011 in F
published on 19/09/2018 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2
published on 03/05/2016 00:00
Gründe
A.
1
Gegenstand des Organstreitverfahrens sind auf verschiedenen Normebenen angesiedelte
published on 21/07/2015 00:00
Tenor
§§ 4a bis 4d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 25
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