Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 16 Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
Referenzen - Gesetze | § 6 ASiG
§ 6 ASiG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 6 ASiG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
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