Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 16 Verpflichtungsermächtigungen
Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 16 Verpflichtungsermächtigungen
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Bundeshaushaltsordnung Inhaltsverzeichnis
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Maßnahmen, die den Bund zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs kann das Bundesministerium d
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18/03/2014 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden in dem unter B.I
published on 12/09/2012 00:00
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Ratifikation des Vertrages
zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Bunde
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