Handelsgesetzbuch - HGB | § 157

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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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11/11/2015 13:17

Die Liquidation ist i.S.v. § 74 I GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und ihr noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist.
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Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach1.§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,2.§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispa

In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie in unternehmens-rechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richt
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published on 28/01/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. bis 3. zurückgewiesen. Geschäftswert: 96.735,-- Euro. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes, bei dem es sich um eine Landw
published on 29/07/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) vom 16.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 30.03.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 17.04.2015, wird auf Kosten der Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf
published on 27/03/2014 00:00

Tenor Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, den sofortigen Vollzug des Antrages auf Eintragungen in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 11. Oktober 2013 (UR-Nr. 3121/2013 des Verfahrensbevollmäch
published on 29/11/2013 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines auf der Grundlage von § 28 p Abs. 1 des 4. Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialve
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