Gesellschaftsrecht: Eintragung der beendeten Liquidation nur bei abgeschlossenem Steuerverfahren

bei uns veröffentlicht am11.11.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Liquidation ist i.S.v. § 74 I GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und ihr noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist.
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 29.07.2015 (Az.: 27 W 50/15) folgendes entschieden:


Gründe

Der Beteiligte zu 2.) hat mit notarieller Urkunde - UR-Nr. 60/2015 - vom 20.02.2015 die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 26.02.2015 die zuständige Finanzbehörde um Stellungnahme gebeten, ob die Gesellschaft gelöscht werden kann. Die Finanzbehörde hat daraufhin mit Schreiben vom 10.03.2015 darum gebeten, die Löschung nicht vorzunehmen, da noch Verwaltungsakte zuzustellen seien.

Mit Verfügung vom 13.03.2015 hat das Amtsgericht die Rücknahme der Anmeldung und erneute Einreichung im Fall der Löschungsreife angeregt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Liquidation noch nicht als beendet angesehen werden könne, weil die Finanzbehörde einer Löschung der Gesellschaft noch nicht zugestimmt habe.

Der beurkundende Notar hat mit Schreiben vom 24.03.2015 um Rückstellung für dreißig Tage gebeten, weil nach Rücksprache mit dem Steuerberater und aktueller Prüfung durch die Finanzbehörde deren Zustimmung in diesem Zeitraum zu erwarten sei.

Das Amtsgericht hat die Anmeldung mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.03.2015 unter Hinweis auf die in dem Schreiben vom 13.03.2015 genannten Gründe zurückgewiesen. Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es bei einer Verneinung der Löschung seitens der Finanzbehörde mit der hier gegebenen Begründung die Rücknahme der Anmeldung und die Neuvornahme zu einem Zeitpunkt anrege, wenn die Behörde ihre Zustimmung zur Löschung vorbehaltlos erteilt habe. Mit Löschung des Rechtsträgers wären Zustellungen von Steuerbescheiden nicht mehr möglich und eine Nachtragsliquidation würde sehenden Auges in Kauf genommen. Wegen der zu befürchtenden Nachtragsliquidation sei anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht zu folgen.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1.) mit der rechtzeitig eingegangenen Beschwerde vom 16.04.2015.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Hierbei hat das Amtsgericht darauf verwiesen, auch das ordnungsgemäße Legen der Schlussrechnung gehöre neben der Auskehr des Vermögens zu den wesentlichen Voraussetzungen der Beendigung der Liquidation. Eine ordnungsgemäße Schlussrechnung könne daher erst nach Abschluss auch der steuerrechtlichen Abwicklung der Gesellschaft erfolgen.

Im Beschwerdeverfahren hat der Senat mit Verfügungen vom 28.05.2015 und vom 18.06.2015 auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen.

Die Finanzbehörde hat mit Schreiben vom 02.06.2015 mitgeteilt, dass gegen die beabsichtigte Löschung Bedenken bestünden, da eine steuerliche Außenprüfung bei der Gesellschaft durchgeführt werde. Die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft könne derzeit vom Veranlagungsbezirk nicht geprüft werden. Zudem seien nach Abschluss der Außenprüfung noch Verwaltungsakte zuzustellen.

Die Beteiligte zu 1.) hat mit Schreiben vom 10.06.2015, 12.06.2015 und 13.07.2015 in der Sache noch Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen, den Inhalt der jeweiligen Verfügungen und Schreiben sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ist der Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist.

Die Liquidation ist beendet, wenn das verwertbare Gesellschaftsvermögen verteilt ist und auch keine sonstigen Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Daran fehlt es, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und der Gesellschaft noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist. In dieser Situation kann von einer beendeten Abwicklung keine Rede sein. Nicht abgeschlossene Steuerverfahren können - von zu bewirkenden Zustellungen abgesehen - etwa durch Steuerforderungen oder Steuererstattungen noch Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen haben. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Steuerbescheide kann sich zudem als geboten erweisen. Auch sonst besteht regelmäßig keine Veranlassung, eine Gesellschaft durch ihre Löschung gleichsam einem laufenden Steuerverfahren zu entziehen.

Für die Richtigkeit dieser Wertung spricht letztlich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Hiernach sollen sich infolge einer Betriebsprüfung minimale Änderungen durch eine zu erwartende kleinere Nachforderung bei der Gewerbesteuer und eine Erstattung bei der Einkommensteuer ergeben. Diese Ausführungen zeigen, dass eben keine Beendigung der Liquidation anzunehmen ist. Es ist nicht angezeigt, „Erwartungen und Prognosen“ eines Steuerschuldners zum Ausgang steuerrechtlicher Verfahren der Beurteilung zugrunde zu legen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der weitere Verlauf offen ist. Es ist daher abzuwarten, ob sich Steuerforderungen oder Steuererstattungen ergeben.

Ebenso ist möglich, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung weitere Mitwirkungshandlungen erforderlich werden. Auch insoweit gehen die möglicherweise noch erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen über die Entgegennahme von etwaigen Verwaltungsakten hinaus.

Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2014 ist nicht einschlägig. Es geht hier nicht um die Löschung einer Kommanditgesellschaft, die sich nach § 157 HGB richtet, sondern um die Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach § 74 GmbHG zu beurteilen ist.

Für die Unzulässigkeit der Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG bei noch nicht abgeschlossenen Steuerverfahren spricht auch, dass es damit zur Beendigung dieser Verfahren keiner Nachtragsliquidation bedarf. Die Nachtragsliquidation verursacht erheblichen Aufwand, der vermieden wird, wenn die Gesellschaft vor ihrer Löschung auch steuerlich abgewickelt wird. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen, unter denen die Nachtragsliquidation wegen noch laufender Steuerverfahren geboten ist, im Einzelnen streitig sind. Die damit einhergehenden praktischen Schwierigkeiten in der Abwicklung von Steuerverfahren einer im Handelsregister bereits gelöschten Gesellschaft stellen sich nicht, wenn man die Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG erst nach Abschluss der Steuerverfahren vornimmt.

Die ebenfalls von der Beschwerde herangezogene Vorschrift des § 394 FamFG ist nicht einschlägig. Die amtswegige Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft beruht auf anderen Wertungen und hat andere Voraussetzungen als die vorliegend allein in Rede stehende Löschung auf Betreiben der Gesellschaft bzw. ihrer Liquidatoren gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG. Soweit der Senat es in einem Beschluss vom 03.09.2014 mit Blick auf § 394 FamFG für unerheblich gehalten hat, dass noch Verwaltungsakte zuzustellen sind, gilt dies nicht für die Löschung gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG. Sollte die vorgenannte Entscheidung anders verstanden werden können, hält der Senat hieran nicht fest.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 FamFG nicht vorliegen.

Einschlägige obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung, die zu einer anderen Beurteilung kommt, ist nicht ersichtlich. In Anbetracht der erfolgten gesetzlichen Regelung in § 74 GmbHG ist insbesondere auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage anzunehmen.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
 
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften


(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werd

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 74 Schluss der Liquidation


(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen. (2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Büche

Handelsgesetzbuch - HGB | § 157


(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Juli 2015 - 27 W 50/15

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) vom 16.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 30.03.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 17.04.2015, wird auf Kosten der Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf

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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) vom 16.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 30.03.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 17.04.2015, wird auf Kosten der Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.


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(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.

(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.

(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.

(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.

(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.

(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.

(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.

(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.

(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.

(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.

(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.

(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.