Sozialgericht Stralsund Urteil, 29. Nov. 2013 - S 3 KR 68/10

bei uns veröffentlicht am29.11.2013

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines auf der Grundlage von § 28 p Abs. 1 des 4. Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) nach einer Betriebsprüfung erlassenen Beitragsnachforderungsbescheides.

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Die Beklagte kündigte mit dem an die Firma X GbR, Inhaber xxx und xxx adressierten Schreiben vom 23. Februar 2007 die Durchführung einer Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen der Abrechnungsstelle Steuerberater xxx an. Ausweislich des Vermerkes des Betriebsprüfers wurde am 13. März 2007 mit der Betriebsprüfung begonnen. Dabei sei festgestellt worden, dass im Jahr 2002 eine Rechtsformänderung von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) vollzogen worden sei. Hierzu ist dem in den beigezogenen Verwaltungsakten befindlichen Auszug aus dem Handelsregister dem Amtsgerichts Stralsund zu entnehmen, dass die am 09. März 2004 gegründete Firma X OHG vertreten durch die persönliche haftenden Geschäftsführer xxx, am 13. September 2004 aufgelöst worden ist. Zum Liquidator wurde Herr xxx bestellt, welcher die Gesellschaft alleine vertritt. Am 16. März 2005 ist die Gesellschaft laut Auszug aus dem Handelsregister erloschen.

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Mit weiterem Schreiben, diesmal adressiert an die X OHG, c/o xxx, kündigte die Beklagte eine Betriebsprüfung für die Zeit ab 01. Januar 2003 für den Betrieb X OHG in den Räumlichkeiten des Liquidators an.

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Mit dem u.a. an die X OHG, vertreten durch den Gesellschafter, c/o xxx adressierten Schreiben teilte die Beklagte mit, dass nach der nach § 28 p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung 2007 bis zum 18. Juli 2007 die Absicht bestehen würde, für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 174.922,66 Euro zu erheben und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

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Mit dem u.a. an die die X OHG, vertreten durch die Gesellschafter c/o xxx adressierten Bescheid vom 03. April 2008 stellte die Beklagte fest, dass die sich aus der Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV in der Zeit vom 13. März 2007 bis zum 03. April 2008 für den Prüfungszeitraum vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 ergebende Nachforderung insgesamt 188.217,72 Euro betragen würde. Zur Begründung des in Form eines sogenannten Summenbeitragsbescheides erlassenen Verwaltungsaktes führte die Beklagte aus, dass der Betrieb X OHG “ mit der Betriebsnummer xxx als Rechtsform die OHG gewählt habe. Die OHG werde vertreten durch die Gesellschafter xxx und YYY. Die Eintragung der OHG beim Amtsgericht Stralsund sei unter der Nummer xxx erfolgt. Die Eintragung sei am 16. März 2005 gelöscht worden. Gemäß § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) i.V.m. § 159 Abs. 1 HGB würde weiterhin die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der OHG bestehen. Die Beklagte führte dort weiter unter anderem aus, dass der Bescheid über die Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV an Herrn xxx als Gesellschafter des Betriebes X OHG gehen würde. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf den Inhalt des Bescheides samt den beigefügten Anlagen gem. des § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung abgesehen. Ein gleichlautender Bescheid erging unter demselben Datum auch an die X OHG, vertreten durch den Gesellschafter c/o YYY.

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Hiergegen erhob der Gesellschafter YYY am 13. März 2008 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2010 als unbegründet zurückwies. Diesen Widerspruchsbescheid übersandte die Beklagte einerseits an die X OHG“, vertreten durch den Gesellschafter xxx und andererseits an die X OHG“, vertreten durch den Gesellschafter YYY.

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Mit der am 16. Juli 2010 beim Sozialgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides. Sie macht geltend, dass der Bescheid der Beklagten vom 03. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 sich an einen nicht existenten Adressaten gewendet habe. Die X OHG sei mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund mit 16. März 2005 zur Registernummer xxx erloschen. Ein Bescheid zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen habe daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an die X OHG gerichtet werden können. Die Beklagte würde fehl gehen, wenn sie meine, einen Bescheid gegen die Gesellschafter der X OHG erlassen zu haben. Sie habe einen Bescheid gegen die gelöschte Gesellschaft und nicht gegen die Gesellschafter erlassen. Die als „Betriebsprüfung“ bezeichneten Handlungen hätten sich gegen die X OHG gerichtet. Nach dem unter Blatt 9ff. der Verwaltungsakten gefertigten Vermerk habe die Beklagte den bis dahin bestehenden Irrtum erkannt, aber ihre Verhaltensweisen gegen die X OHG fortgesetzt und diese nicht gegen die Gesellschafter gerichtet. Die Frist des § 159 HGB sei damit jedenfalls heute verstrichen, da sich nie verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegen die Gesellschafter selbst gerichtet hätten. Die Beklagte habe im Übrigen die Verjährungsfrist des § 159 HGB nur unter Auslassungen wiedergegeben, da sie nicht angeben würde, dass die Verjährung jedenfalls nach der in der Norm genannten Frist ende, wenn der Anspruch nicht bereits früher gegen die Gesellschaft verjährt wäre. Es würde damit keine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnen, es werde vielmehr eine gesonderte Grenze bestimmt. Diese habe die Beklagte nicht eingehalten, weshalb der Anspruch verjährt sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei eine Verjährungshemmung der Ansprüche gegen die Gesellschafter der OHG wegen der gegenüber der OHG durchgeführten Betriebsprüfung nicht eingetreten. Erforderlich sei stets, dass Handlungen, welche die Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung auslösen, auf den Gesellschafter und nicht bloß auf die Gesellschaft bezogen seien. Im Hinblick auf die diesbezügliche Sonderregelung des § 159 Abs. 4 HGB sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut einhellig dahingehend verstanden werde, dass § 159 Abs. 4 HGB voraussetzen würde, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hemmung oder des Neubeginns der Verjährung aufgelöst, aber noch nicht voll beendet gewesen sei.

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Hier sei festzustellen, dass jegliche durch die Beklagte begonnenen Maßnahmen, wie die erwähnte Betriebsprüfung gegen die Gesellschaft, nach der Eintragung der Auflösung der OHG gelegen hätten, weshalb die Verjährung der Ansprüche gegen die Gesellschafter nicht durch Maßnahmen gegenüber der gelöschten Gesellschaft bzw. erneut in Gang gesetzt werden konnten, da die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits voll beendet gewesen sei. Auch sei keine Verjährungshemmende Wirkung nach § 52 Abs. 1 SGB X durch die erlassenen Bescheide vom 03. April 2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. Juni 2010 eingetreten. Für die Wirksamkeit der Bescheide seien gemäß § 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 SGB X deren ordnungsgemäße Bekanntgabe gegenüber dem Beteiligten erforderlich, für den er bestimmt ist oder gegenüber demjenigen, der von ihm betroffen ist. Die am 03. April 2008 ergangenen Bescheide seien ausdrücklich an die X OHG adressiert worden und würden lediglich Herrn xxx und Herrn xxx als angeblichen gesetzlichen Vertreter der nicht mehr existenten Gesellschaft benennen. Auch die am 16. Juni 2010 ergangenen Widerspruchsbescheide seien wiederum ausdrücklich an die X OHG adressiert worden. Auch sei in deren Sachverhaltsdarstellungen von der „Widerspruchsführerin“ die Rede, was klarstellen würde, dass die Beklagte hierin die OHG inhaltlich ansprechen würde. Wegen der am 16. März 2005 im Handelsregister eingetragenen Löschung hätten jedoch an die X OHG weder am 03. April 2008 noch am 16. Juni 2010 Bescheide ergehen können. Außerdem seien diese ausweislich der inhaltlichen Adressierung der Bescheide auch nicht an die ehemaligen Gesellschafter der OHG ergangen, so dass eine verjährungshemmende Geltendmachung der Ansprüche nicht gegeben sei.

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Zu dem Hinweisschreiben des Gerichts vom 23. September 2011 führt die Klägerin aus, dass es zutreffend sei, dass das Gesellschaftsrecht eine Nachtragsliquidation kennen würde. Eine solche sei auf entsprechenden Antrag möglich, wenn noch Gesellschaftsvermögen vorhanden sei. Eine Nachtragsliquidation komme jedoch nur im Falle noch vorhandenen Vermögens oder des Bestehens eines Anspruches zu Gunsten einer OHG in Betracht. Dies gelte indes nicht in dem Fall, dass nachträglich noch Verbindlichkeiten festgestellt werden. Es sei indes nicht ersichtlich, woher sich noch ein Vermögen der Gesellschaft ergeben sollte. Ein solches sei bisher auch noch durch keinen der Beteiligten behauptet worden. Streitgegenständlich seien in diesem Verfahren lediglich gegen die Gesellschaft geltend gemachte Forderungen. Eine Gesellschaft erlösche kraft Gesetzes, wenn nach vorheriger Abwicklung kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden sei. Unerheblich sei, ob die Gesellschaft noch Schulden habe. Würde man eine anderslautende Auslegung vertreten, so wäre die Begrenzung der Nachhaftungsansprüche der Gesellschafter stets sinnlos und würde es grundsätzlich eine Beendigung und Liquidation einer OHG nicht geben können. Die X OHG sei ordnungsgemäß liquidiert und deren Liquidation eingetragen worden. Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen sei ebenfalls formgemäß zutreffend festgestellt und festgehalten worden, so dass mangels Gesellschaftsvermögen keine Gesellschaft mehr vorhanden sei und sie kraft Gesetzes erloschen sei. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichtes beschäftige sich mit eine Fall, in dem von der Fortexistenz einer GmbH in Bezug auf ein vermögensneutrales Verstellungsbegehren ausgegangen worden sei, die während eines Rechtsstreites gelöscht worden sei. Hier sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Recht der Kapitalgesellschaften mit dem der Personengesellschaften nicht einfach argumentativ Deckungsgleich betrachtet werden dürfe. Die angegebene Kommentarliteratur würde ergeben, dass es sich um ein (eindeutig auch als solche gekennzeichnete) alleinstehende Minderansichten handeln würde, bei denen im Übrigen an der Zitatquelle auf die vollständig entgegenstehende Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur verwiesen werde. Es sei somit im Recht der Personengesellschaften keine Nachtragsliquidation für offene Handelsgesellschaften bekannt. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten der OHG richteten sich nach den Vorschriften des § 159 HGB. Hierzu sei bereits umfänglich ausgeführt worden. Weder gegenüber den Gesellschaftern noch der OHG hätten daher noch Ansprüche geltend gemacht werden können. Die Ansicht, dass mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07. Februar 2007 (B 6 KA 6/06 R) eine die hier streitgegenständliche Angelegenheit betreffende Aussage entnommen werden könne, sei falsch. Die genannte Entscheidung würde das Kassenarztrecht betreffen und die diesbezüglichen Formen der Zusammenarbeit unter Ärzten in Bezug auf ihre Kassenärztliche Vereinigung. Es sei in keiner Weise ersichtlich, wie dieser spezielle Sachverhalt auf die hier bestehende allgemein zivilrechtliche Situation übertragen werden könnte. Soweit die Beigeladene zu 1.) unter Hinweis auf die Rn. 11 des Urteils des Bundessozialgerichts eine entgegenstehende Auffassung vertreten würde, meine sie, dass die in Rn. 11 enthaltenen Ausführungen des Bundessozialgerichts ihre Rechtsmeinung stützen würde, dass es sich bei diesem Urteil um eine nicht verallgemeinerungsfähige Entscheidung aus dem Vertragsarztrecht handeln würde. Weiterhin sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Urteil insbesondere nur damit befassen würde, dass in Bezug auf bestehende Forderungen der Gemeinschaftspraxis und des unter vertragsarztrechtlicher Hinsicht diese als fortbestehend angesehen werde. Eine Entscheidung zu der Frage, wie mit Forderungen gegen eine Gemeinschaftspraxis oder gegen irgendeine andere Personengesellschaft zu verfahren sei, sei in dem Urteil nicht enthalten. Insbesondere seien keinerlei Ausführungen für das gesondert zu betrachtende Recht der offenen Handelsgesellschaften getroffen worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 03. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die Feststellungen und Ausführungen im Bescheid vom 03. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010. Die OHG sei eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter nach § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich haften würden. Trotz der Vollbeendigung der OHG bliebe diese gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter bestehen. Dies würde unmittelbar aus § 159 Abs. 1 HGB hervorgehen, der die Verjährung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft von der Auflösung an berechnen würde. Somit sei die Bescheiderteilung gegenüber dem Gesellschafter der OHG möglich und wirksam gewesen. Die Gesellschafter einer OHG würden persönlich und einbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Gem. § 159 Abs. 1 HGB würden Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in 5 Jahren nach Auflösung der Gesellschaft verjähren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliege. Dem Auszug des Handelsregisters sei zu entnehmen, dass die OHG am 13. September 2004 aufgelöst worden sei, so dass die Verjährungsfrist gemäß § 159 Abs. 2 HGB am 14. September 2004 beginnen und am 13. September 2009 enden würde. Die Verjährungshemmung beginne mit dem Tag des Beginns der Betriebsprüfung (23. Februar 2007) und endet mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beitragsbescheides. Die Ansprüche aus dem Bescheid vom 03. April 2008 gegenüber den Gesellschaftern der OHG seien somit nicht verjährt.

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Zu dem Hinweisschreiben des Gerichts führt die Beklagte aus, dass die Firma X OHG“ durch die Eintragung ihres Erlöschens am 16. März 2005 ihre Parteifähigkeit nicht verloren habe. Die Eintragung im Handelsregister würde nämlich nur deklaratorisch wirken. Wenn sich nach der Löschung herausstellen würde, dass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden oder ein Anspruch geltend zu machen sei, so sei die Liquidation noch nicht beendet und damit die Firma noch nicht erloschen. Der Liquidator, der nur scheinbar beendeten Gesellschaft habe seine Tätigkeit fortzusetzen. Die Vertretungsbefugnis des Liquidators würde für die Abwicklungsmaßnahmen weiterbestehen. Im Ergebnis sei für eine Vollbeendigung neben der Existenz von Aktivvermögen auch erforderlich, dass kein negatives Vermögen vorhanden sei (vgl. auch BAG NJW 1982, 1831 (1832)). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 habe sie gegenüber der X OHG Zahlungsansprüche geltend gemacht, die nach § 22 SGB IV kraft Gesetzes bereits vor der Liquidation bestanden hätten. Die Liquidation der X OHG sei daher nicht beendet. Als Liquidator und damit als gesetzlicher Vertreter sei Herr xxx weiterhin bestellt. Der mit der Klage vom 16. Juli 2010 angefochtene Bescheid vom 03. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 sei der X OHG, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter Herrn xxx, wirksam bekannt gegeben worden. Der Bescheid sei an die X OHG, vertreten durch den Gesellschafter c/o xxx adressiert gewesen. Auch der Widerspruchsbescheid habe sich an die X OHG, vertreten durch den Gesellschafter xxx gerichtet. Unerheblich sei insofern, dass in diesem Bescheid Herr xxx als „Gesellschafter“ bezeichnet worden sei. Maßgeblich sei, dass der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides an xxx als Vertreter der X OHG gerichtet sei. Wie bereits dargestellt sei Herr xxx mit der Geltendmachung der Zahlungsansprüche als Liquidator gesetzlicher Vertreter der X OHG. Der Bescheid sei damit wirksam zugegangen. Im Übrigen sei es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst dann, wenn auf zivilrechtlicher Ebene gesellschaftsrechtlich eine Vollbeendigung einer Personengesellschaft eintreten würde, möglich, die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Personengesellschaft durch einen an diese Gesellschaft gerichteten Verwaltungsakt festzustellen (BSG, Urteil vom 07. Februar 2007, Az: B 6 KA 6/06 R). Unbeschadet der zivilrechtlichen Auflösung sei danach die Personengesellschaft für das sozialgerichtliche Verfahren beteiligtenfähig.

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Die Kammer hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtskaten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

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Der Bescheid vom 3. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die hiergegen erhobene, statthafte und auch ansonsten zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) war deshalb als unbegründet abzuweisen. Die Kammer folgt vollumfänglich den Feststellungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, die mit zutreffender Begründung zu Recht auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 SGB IV in Form eines sog. Summenbeitragsbescheides festgestellt hat, dass die Klägerin verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge für die in dem Prüfzeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 bei der Firma X OHG beschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 188.217,72 € zu zahlen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen sieht die Kammer hier deshalb gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer erneuten Darstellung in den Entscheidungsgründen ab.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beitragsnachforderung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Firma X OHG mit der Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund vom 16. März 2005 zu der Register-Nr.: xxx erloschen ist und damit zum Zeitpunkt der Bekanntgaben des Bescheides nicht existent war. Vielmehr vertritt die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte den streitgegenständliche Bescheid vom 3. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 durch dessen Übersendung an den Liquidator der X OHG, Herrn xxx, rechtmäßig und wirksam gemäß §§ 10 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 3, 37 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 des 10. Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bekanntgegeben hat, weil diese Firma weder zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausgangs- noch des Widerspruchsbescheides erloschen war, sondern im Übrigen nach wie vor fortbesteht.

a)

20

Insoweit ist zunächst in Übereinstimmung mit den Beteiligten festzustellen, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid nicht gegen die Gesellschafter der X OHG, sondern gegenüber der Gesellschaft selbst erlassen hat. Sowohl dem Bescheid vom 3. April 2008 als auch dem Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2010 kann nämlich mit hinreichender Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) entnommen werden, dass erstere lediglich die Adressaten der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (sog. Bekanntgabeadressaten) waren, während der Beitragsnachforderungsbescheid seinem Inhalt nach an die Firma X OHG gerichtet, d.h. für die Gesellschaft als sog. Inhaltsadressat bestimmt ist.

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An welchen Adressaten der hier streitige Beitragsnachforderungsbescheid inhaltlich gerichtet ist, bestimmt sich nach den Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers; wobei inhaltliche Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob eine Bescheiderteilung – wie die Beklagte unter Hinweis auf die Regelung der §§ 128, 159 Abs. 1 HGB meint - auch noch nach der Auflösung der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern der X OHG rechtswirksam möglich gewesen ist, sondern entscheidend ist hier, an welche Person der streitgegenständliche Bescheid tatsächlich gerichtet war.

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Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) bestehen jedoch unter Heranziehung des Anschriftenfeldes der jeweiligen Bescheide keine durchgreifenden Zweifel, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 3. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 jeweils einen inhaltlich an die X OHG gerichteten Verwaltungsakt erlassen hat. Bereits der ersten Zeile des Anschriftenfeldes des Bescheides kann nämlich entnommen werden, dass der Bescheid an die Firma X OHG adressiert ist. Auch der in der nächsten Zeile enthaltene Zusatz „vertreten durch den Gesellschafter“ macht ebenfalls deutlich, dass der Verwaltungsakt für die vorgenannte Firma bestimmt und nicht an den dort namentlich benannten Gesellschafter gerichtet ist. Der Zusatz „vertreten durch“ verdeutlich nämlich, dass dieser lediglich Bekanntgabeadressat des Verwaltungsaktes ist, denn Verwaltungsakte, die gegenüber einer juristische Person erlassen werden sollen, sind gemäß §§ 10 Nr. 1,11 Abs. 1 Nr. 3, 37 Abs. 1 S. 1 SGB X dem gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben. Dass die Beklagte den Bescheid an den dort namentlich genannten Gesellschafter lediglich als gesetzlicher Vertreter bekanntgeben wollte, unterstreicht auch der in der nächsten Zeile vor den Namen des jeweiligen Gesellschafter gesetzte Zusatz „c/o“, welcher als Zustellanweisung im postalischen Schriftverkehr die Aufgabe hat, den Adressaten zu präzisieren. Die verwendete Zustellanweisung, bei der es sich um die Abkürzung für des englische Wortes „care of“ handelt, hat sinngemäß übersetzt die Bedeutung von „wohnhaft bei“ (Definition wurde der Enzyklopädie Wikipedia entnommen: https://de.wikipedia.org/w/index?title= Zustellanweisung& printable=yes), und macht ebenfalls deutlich, dass der Verwaltungsakt an die Firma gerichtet ist, welche sinngemäß „bei dem jeweiligen Gesellschafter wohnt“.

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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen stehen hierzu sowohl die Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen der weiteren Bescheidbegründung ausgeführt hat, gemäß § 128 HGB i.V.m. § 159 Abs. 1 HGB würde die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der OHG auch nach der Löschung der OHG am 16. März 2005 fortbestehen, noch der auf Seite 6 des Bescheides enthaltene Zusatz, der Bescheid der Betriebsprüfung würde an die jeweils im Anschriftenfeld aufgeführte natürliche Person als Gesellschafter des Betriebes X OHG ergehen, nur scheinbar im Widerspruch. Jedenfalls der letztgenannte Zusatz kann nämlich nach den Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Erklärungsempfängers ebenfalls so verstanden werden, dass der Verwaltungsakt an den Gesellschafter als gesetzlicher Vertreter (und somit lediglich als Bekanntgabeadressat) bekanntgegeben werden soll.

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Auch dem Anschriftenfeld des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 20010 kann unzweideutig entnommen werden, dass der Widerspruchsbescheid inhaltlich an die in der ersten Zeile des Anschriftenfeldes genannte X OHG gerichtet ist und gegenüber dem in der zweiten Zeile des Anschriftenfeldes namentlich genannten Gesellschafter als „Vertreter der Gesellschaft“ lediglich als sog. „Bekanntgabeadressat“ bekanntgegeben wird. Hierfür spricht auch der Tenor des Widerspruchsbescheides, mit dem „in der Widerspruchsangelegenheit der X OHG, vertreten durch … der Widerspruch zurückgewiesen wird“. Auch die in der Begründung des Widerspruchsbescheides mehrfach durch die Beklagte verwendete Bezeichnung „Widerspruchsführerin“ verdeutlicht für die Kammer, dass der Widerspruchsbescheid sich nicht an den jeweiligen Gesellschafter als natürliche Person richtet, sondern für die in der ersten Zeile im Anschriftenfeld genannte Firma bestimmt ist.

b)

25

Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Firma X OHG zum Zeitpunkt der jeweiligen Bekanntgabe des Ausgangs- bzw. des Widerspruchsbescheides auch noch nicht erloschen; d.h. der Bescheid vom 3. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 richtete sich an einen durchaus noch existenten Adressaten. Dies beruht darauf, dass die mit der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund am 13. September 2004 bekanntgemachte Auflösung der OHG gemäß §§ 131, 145 Abs. 1 HGB nur zu deren Liquidation führt. Sie beseitigt jedoch die Gesellschaft nicht, sondern diese besteht als Rechtsträger in der Form einer Abwicklungs- oder Liquidationsgesellschaft fort und ist weiterhin rechts- und partei- (bzw. beteiligten-)fähig. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid durch Übersendung u.a. an Herrn xxx gemäß § 37 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X gegenüber der X OHG bekanntgegeben hat, denn gemäß § 149 S. 2 HGB wird die OHG während der Dauer des Abwicklungsverfahrens durch den ausweislich vom Amtsgericht Stralsund bestellten Liquidator xxx gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

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Die von der Klägerin eingewendete Vollbeendigung der Gesellschaft würde zwar dem Grunde nach zum Entfallen der Rechtsträgerschaft und damit der Beteiligtenfähigkeit führen. Die Klägerin verkennt aber, dass die im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund am 16. März 2005 bekanntgemachte Löschung der OGH nach allgemeiner Meinung nur deklaratorischen Charakter hat und für sich genommen noch nicht zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft mit den dargestellten Rechtsfolgen führt. Vielmehr besteht die Gesellschaft und Firma trotz der Eintragung ihres Erlöschens nach § 157 Abs. 1 HGB nämlich dann fort, wenn die Abwicklung tatsächlich noch nicht beendet war (ist). Rechtsfolge ist, dass die Gesellschaft in diesem Falle nach wie vor unter ihrer Firma verklagt bzw. werden kann bzw. ihr gegenüber rechtswirksam belastende Verwaltungsakten erlassen werden können. Diese Voraussetzungen waren hier nach Auffassung der Kammer erfüllt. Eine OHG ist nämlich erst dann vollbeendigt, wenn kein Aktivvermögen mehr vorhanden ist, wenn also alles vorhandene Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger verwendet und ein etwa verbliebener Rest an die Gesellschafter verteilt ist (allgemeine Meinung: vgl. z.B. v. Gerkan/Haas in: Röhricht, Graf v. Westphalen, Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2008, § 155 Rn. 12; Habersack in: Habersack/Schäfer, Das Recht der OHG, Kommentierung der §§ 105 bis 160 HGB, 2010, § 155 Rn. 34). Verfügt die Gesellschaft aber noch über Vermögen, zu dem nach allgemeiner Meinung auch Forderungen der Gesellschaft gegen Gesellschafter oder Liquidatoren zählen, dann ist sie nicht vollbeendigt, mögen diesem auch Sozialverbindlichkeiten gegenüberstehen (Habersack, a.a.O., § 149 Rn. 24 und § 155 Rn. 34). Stellt sich also – wie hier – nachträglich heraus, dass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, so ist in Wahrheit eine Vollbeendigung gar nicht eingetreten. Die Gesellschaft besteht in diesem Falle fort, auch wenn es zur Eintragung gemäß § 157 Abs. 1 HGB gekommen ist. Die Liquidatoren – und zwar regelmäßig die bisherigen Amtsinhaber – haben dann eine Nachtragsliquidation durchzuführen (Habersack, a.a.O., § 155 Rn. 35; v. Gerkan/Haas, a.a.O., § 155 Rn. 14).

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Der behaupteten Vollbeendigung steht hier entgegen, dass von dem Liquidator vor der Durchführung der Schlussrechnung nicht berücksichtigt worden ist, dass die X OHG noch über Vermögen in Form eines Nachschussanspruchs gegen die Gesellschafter verfügte bzw. auch noch derzeit verfügt. Die Klägerin verkennt nämlich, dass nach § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 735 S. 1 BGB die OHG-Gesellschafter auch unabhängig von einer entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Verlust zur Zahlung von Nachschüssen verpflichtet sind, soweit das Gesellschaftsvermögen für die Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht ausreicht (Habersack, a.a.O., § 149 Rn. 31). § 735 S. 1 BGB regelt, dass die Gesellschafter, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht ausreicht, sie für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen haben, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben gemäß § 735 S. 2 BGB die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen. Bei den Ansprüchen aus § 735 S. 1 und S. 2 BGB handelt es sich um – zum Gesellschaftsvermögen zählende – Sozialansprüche (Trost in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 735 Rn. 11 und 14; Hadding/Kießling in: Soergel, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., Stand Februar 2007, § 735 Rn. 6; Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 735 Rn. 5), deren Geltendmachung Bestandteil der Abwicklung ist und durch die Liquidatoren erfolgen muss (Habersack, a.a.O., § 149 Rn. 31 bzw. § 155 Rn. 2; ebenso auch K. Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2006, § 149 Rn. 22 bzw. § 155 Rn. 17; v. Gerkan/Haas, a.a.O., § 149 Rn. 19 bzw. § 155 Rn. 12) Dies hat auch der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 15. November 2011 (Az.: II ZR 266/09 = BGHZ 191, 293-310, Rn. 35; zitiert nach juris) bestätigt, welcher dort ausgeführt hat, dass gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Sinne von § 735 BGB nicht nur Verbindlichkeiten gegenüber dritten Gläubigern sind, sondern auch Sozialverbindlichkeiten der Gesamthand gegenüber den Gesellschaftern. Der aus § 735 BGB resultierende Anspruch entsteht mit der Auflösung der Gesellschaft. Solange der Anspruch nicht erfüllt oder verwertet worden ist, verfügt die Gesellschaft noch über Aktivvermögen, sodass es nicht zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft kommen kann und zwar auch dann, wenn das Reinvermögen bereits verteilt ist ((Hadding/Kießling, a.a.O., § 735 Rn. 6; Habersack, a.a.O., § 149 Rn. 31 und § 155 Rn. 9, 10; ebenso auch K. Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2006, § 149 Rn. 22 bzw. § 155 Rn. 17; v. Gerkan/Haas, a.a.O., § 155 Rn. 12).

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Die von der wohl früheren herrschenden Meinung vertretene Ansicht, dass die Liquidatoren weder verpflichtet noch auch nur berechtigt sind, von den Gesellschaftern Einzahlungen zur Ausgleichung der Kapitalkonten zu verlangen (vgl. insoweit die Nachweise bei K. Schmidt, a.a.O., Rn. 16), überzeugt nicht. In Übereinstimmung mit K. Schmidt und den vorerwähnten anderen Vertretern der einschlägigen Kommentarliteratur zum HGB und BGB geht die Kammer vielmehr davon aus, dass die Liquidationsprozedur über die Verwendung des liquiden Gesellschaftsvermögens hinausgeht und die Ausgleichung der Kapitalkonten umfasst und zwar auch dann, wenn das liquide Gesellschaftsvermögen hierzu nicht ausreicht. Dies führt dazu, dass im Rahmen einer planmäßigen Abwicklung ggf. unter Einforderung von Fehlbeträgen nach § 735 BGB die Gläubiger zu befriedigen und die gebotene Schlussverteilung ggf. unter Einforderung von Fehlbeträgen nach § 735 BGB vorzunehmen ist (K. Schmidt, a.a.O., Rn. 17). K. Schmidt begründet dies überzeugend damit, dass sich die Liquidation einer Handelsgesellschaft nicht nur in einer Abwicklung des Sondervermögens (Gesamthandvermögens) der Gesellschafter erschöpft, die alles weitere untereinander auszumachen haben, sondern es um die Abwicklung einer rechtsfähigen Personengesellschaft geht (ebenso Habersack, a.a.O., § 155 Rn. 9, § 149 Rn. 24,25, welcher zur Begründung ebenfalls zutreffend die Rechtssubjektivität der Gesamthandgesellschaft anführt). Da sich an der Rechtssubjektivität der Personenhandelsgesellschaft (vgl. § 124 Abs. 1 HGB) auch nach deren Auflösung nichts ändert, erscheint es auch überzeugend, dass diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auch etwaige Verpflichtungen aus § 735 BGB, gerichtet auf Leistung von Nachschüssen der Gesellschaft, geschuldet sind (Habersack, a.a.O., § 149 Rn. 24). Auch der Verweis der Klägerin auf die nach §§ 128, 159 HGB bestehenden Nachhaftungsverpflichtungen der Gesellschafter steht der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen (ebenso Habersack, a.a.O., § 155 Rn. 34), denn diese treten neben (zusätzlich) zu den auf § 735 BGB begründeten Ansprüchen der OHG. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gesellschaft liquidationslos erlischt oder die Gesellschafter die Geltung von § 735 BGB abgedungen haben und die Gesellschaft auch im Übrigen vermögenslos ist (Habersack, a.a.O., § 149 Rn. 25 bzw. § 155 Rn. 12). Dass eine der beiden vorgenannten Tatsachen hier vorgelegen hat, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. Insoweit reicht der Einwand der Klägerin, dass das Vorliegen von Vermögen durch keinen der Beteiligten dargelegt worden sei, nicht aus, um die Existenz eines Nachschussanspruchs in Frage zu stellen, sondern es ist Sache des Liquidators, konkrete Tatsachen für eine eventuell hier vorliegende Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses vorzutragen.

29

Nach alledem würde selbst eine zugunsten der Klägerin angenommene sonstige Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Eintragung der Löschung der behaupteten Vollbeendigung entgegenstehen, weil zu diesem Zeitpunkt noch Aktivvermögen in Form eines durch den Liquidator gegen die Gesellschafter zu verfolgender Anspruch auf Nachschuss aus § 735 BGB zur Deckung der bereits entstandenen, aber noch nicht erfüllten Sozialversicherungsbeitragsansprüche vorhanden war. Die mit dem streitigen Beitragsbescheid vom 3. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 geltend gemachten Beitragsansprüche, welche nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind nämlich gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 SGB IV in den Jahren 2003, 2004 bzw. 2005 entstanden und fällig geworden. Für den Fall, dass diese Verbindlichkeiten nicht durch anderes Aktivvermögen der OHG gedeckt waren, hätte der Liquidator auf der Grundlage von § 732 BGB gegen die Gesellschafter Nachschussansprüche in Höhe der nicht gedeckten Beitragsschulden geltend machen müssen. Soweit die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist festzustellen, dass die Beiträge weder zum Zeitpunkt der Eintragung der Löschung noch zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 3. April 2008 verjährt waren. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV verjähren nämlich Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind; sodass eine Verjährung der im Jahr 2003 fällig gewordenen Beiträge erst nach dem 31. Dezember 2007 eintreten konnte. Unter Berücksichtigung des Beginns der Betriebsprüfung am 13. März 2007 in den Räumlichkeiten der Freund und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH bzw. am 16. Mai 2007 in den Räumlichkeiten in der Stoltenhäger Str. 27, 18507 Grimmen ist der Eintritt der Verjährung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und § 52 Abs. 1 SGB X bislang gehemmt. Gleiches dürfte auch betreffend der ausdrücklich auf der Grundlage des § 159 Abs. 1 HGB erhobenen Einrede der Verjährung gelten, deren analoge Anwendung auch auf Ansprüche aus § 735 BGB erwogen wird (Habersack, a.a.O., § 159 Rn. 13 m.w.N.; a.A. Sprau in: Palandt, BGB Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 735 Rn. 2), weil der Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist beginnend mit der Eintragung der Auflösung am 13. September 2004 hier ebenfalls aufgrund des Einleitung der Betriebsprüfung gemäß § 204 Abs. 1 BGB i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und § 52 Abs. 1 SGB X gehemmt worden ist.

2.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Rechtsmittel der Berufung bedurfte hier gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 SGG unter Berücksichtigung der Höhe der hier streitigen Beitragsnachforderung keiner ausdrücklichen Zulassung durch die Kammer.

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Sozialgericht Stralsund Urteil, 29. Nov. 2013 - S 3 KR 68/10 zitiert 30 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 136


(1) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 25 Verjährung


(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden

Handelsgesetzbuch - HGB | § 105


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränk

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse


(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben

Handelsgesetzbuch - HGB | § 131


(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;2. durch Beschluß der Gesellschafter;3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;4. durch gerichtlic

Handelsgesetzbuch - HGB | § 124


(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Zur Zwangsvollstreckung in das Ge

Handelsgesetzbuch - HGB | § 159


(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjä

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 735 Nachschusspflicht bei Verlust


Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen ha

Handelsgesetzbuch - HGB | § 149


Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liqui

Handelsgesetzbuch - HGB | § 145


(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. (2) Ist die

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 10 Beteiligungsfähigkeit


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 157


(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 732 Rückgabe von Gegenständen


Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.

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Sozialgericht Stralsund Urteil, 29. Nov. 2013 - S 3 KR 68/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2011 - II ZR 266/09

bei uns veröffentlicht am 15.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 266/09 Verkündet am: 15. November 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

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Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.

(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

35
Nach diesen Maßstäben hat der Liquidator zu Recht nicht nur die Verbindlichkeiten gegenüber der finanzierenden Bank, sondern auch die von den Gesellschaftern an die darlehensgebende Bank oder - nach Anforderung von Nachschüssen - an die Klägerin geleisteten Zahlungen in die der (vorläufigen) Schlussabrechnung dienende Bilanz aufgenommen und auf dieser Grundlage den auf jeden Gesellschafter entfallenden Fehlbetrag errechnet. § 735 BGB bestimmt, dass die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind, wenn die im Zuge der Schlussabrechnung noch offenen Gesellschaftsverbindlichkeiten und die zurückzuerstattenden Einlagen das Aktivvermögen der Gesellschaft übersteigen. Gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Klägerin im Sinn von § 735 BGB sind nicht nur Verbindlichkeiten gegenüber dritten Gläubigern , sondern auch Sozialverbindlichkeiten der Gesamthand gegenüber den Gesellschaftern (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 735 Rn. 3, § 733 Rn. 7; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 24 für die OHG). Um solche handelt es sich bei den Erstattungsansprüchen von Gesellschaftern, die vor Auflösung der Gesellschaft ohne wirksame Nachschussklausel Nachschusszahlungen geleistet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2009 - II ZR 131/08, ZIP 2009, 1008 Rn. 11), ebenso wie bei den Aufwendungsersatzansprüchen analog § 110 HGB derjenigen Gesellschafter, die von der darlehensgebenden Bank persönlich in Anspruch genommen worden sind (vgl. Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 733 Rn. 7).

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.