Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74e
Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt
- 1.
in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d), - 2.
in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c), - 3.
in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a
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(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als...