Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt

1.
in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d),
2.
in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c),
3.
in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a
der Vorrang zu.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Strafrecht: Besetzung der großen Jugendkammer im Berufungsverfahren

14.08.2010

Die große Jugendkammer kann entsprechend § 33b II JGG beschließen, dass sie in der Hauptverhandlung über e

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen


(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von den

Strafprozeßordnung - StPO | § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung


(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen


(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. (2) Zuständig ist das Jugendgeri

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 33b Besetzung der Jugendkammer


(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer)
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74


(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhe

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2005 - 1 StR 350/05

bei uns veröffentlicht am 23.08.2005

BGHR: ja BGHSt: nein ___________________ StPO § 338 Nr. 1, GVG § 76 Abs. 2 Die Entscheidung über die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 2 GVG) kann nicht deshalb geändert werden, weil wegen einer Änderung des Geschä

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11

bei uns veröffentlicht am 20.06.2012

Tenor 1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2011 - 1 StR 93/11 - und das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 18. November 2010 - 1 KLs 4 Js 1276/06 jug. - verletzen den Besch

Referenzen

(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als...