Strafrecht: Besetzung der großen Jugendkammer im Berufungsverfahren
published on 14/08/2010 19:13
Strafrecht: Besetzung der großen Jugendkammer im Berufungsverfahren
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Das OLG Brandenburg hat mit dem Beschluss vom 19.07.2007 (Az: 2 Ss 43/07) entschieden:
Erforderlich hierfür ist jedoch ein förmlicher Beschluss der großen Jugendkammer. Eine Verfügung der Vorsitzenden, mit der die Gerichtsbesetzung in der Berufungshauptverhandlung bestimmt wird, genügt nicht.
Gründe:
Der Angeklagte wurde durch das Jugendschöffengericht des AG Bad Liebenwerda am 21. 7. 2005 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Jugendkammer des LG Cottbus die Berufung des Angeklagten verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Jugendschöffengerichts dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der erkannten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten entfällt. Hiergegen richtet sich die in jeweils zulässiger Weise eingelegte und begründete Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist begründet.
1. Zu Recht rügt der Angeklagte die Verletzung des § 33b I JGG i.V. mit § 338 Nr. 1 StPO, weil die Jugendkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich der Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen besetzt war, ohne dass hierfür ein Beschluss nach § 33b II JGG gefasst wurde.
Gemäß § 33b II Satz 1 JGG beschließt die große Jugendkammer bei Eröffnung des Hauptverfahrens, dass sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen besetzt ist, wenn nicht die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. Diese Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach nur Verfahren erfasst, die zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der Jugendkammer gehören, ist entsprechend anzuwenden, wenn die große Jugendkammer – wie hier – über Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts entscheidet. Wenn der großen Jugendkammer in den zumeist bedeutsameren erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit eröffnet ist, über ihre Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern in der Hauptverhandlung zu beschließen, so muss dies erst recht gel- . ten, wenn sie in Berufungsverfahren über überschaubare, rechtlich und tatsächlich einfach gelagerte Fälle zu entscheiden hat.
Der Gesetzeswortlaut von § 33b II Satz 1 JGG verlangt einen Beschluss der großen Jugendkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung, mithin eine förmliche gerichtliche Entscheidung. Ergeht diese außerhalb der Hauptverhandlung, so ist diese in Schriftform zu fassen und von den beteiligten Richtern zu unterzeichnen, damit der Vorgang der gerichtlichen Entscheidung aktenmäßig dokumentiert und die Entscheidung den Betroffenen durch Zustellung bekannt gemacht werden kann (§35 II Satz 1 StPO). Dies gilt auch dann, wenn die Vorschrift des § 33b II Satz 1 JGG auf die Besetzung der großen Jugendkammer in Verfahren über eine Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts analog angewendet wird.
Einen solchen Beschluss hat die Jugendkammer hier nicht gefasst. Bei den Akten befindet sich lediglich eine von der Vorsitzenden unterzeichnete Terminsverfügung, in der die Gerichtsbesetzung in der Berufungshauptverhandlung bestimmt ist. Dies ist kein Beschluss der großen Jugendkammer, v/eil er nicht von den drei Berufsrichtern gefasst wurde, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des LG für die Sache zuständig waren.
Fehlt es indes an einem Beschluss nach § 33b II Satz 1 JGG, so verbleibt es bei der gesetzlichen Bestimmung des § 33b I Halbsatz 1 JGG, wonach die Jugendkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer) besetzt ist, wenn sie in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts entscheidet. Hiergegen hat die Jugendkammer im vorliegenden Verfahren verstoßen.
Der Senat hat geprüft, ob der vorstehende Verfahrensmangel gem. § 357 StPO auch zur Aufhebung der Verurteilung der Mitangeklagten E. führt. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Mitangeklagte E. nach § 55 II JGG nicht mehr zur Einlegung einer Revision berechtigt war.
Begründet ist die Revision des Angeklagten auch, soweit er die Verletzung von § 244 III StPO rügt, weil die Jugendkammer Beweisanträge auf die Einvernahme von vier Zeugen wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat, wobei die ablehnenden Beschlüsse der Jugendkammer nur mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet worden sind.
Die Ablehnung eines Beweisantrags durch das. Gericht in der Hauptverhandlung erfordert eine Begründung, die den Ast. davon unterrichten soll, wie das Gericht den Antrag beurteilt, damit er in der Lage ist, sich in seiner Verteidigung auf die Verfahrenslage einzustellen, die durch die Antragsablehnung entstanden ist, insbesondere weitere Anträge zu stellen. Auch soll dem RevGer. die rechtliche Prüfung der Ablehnung ermöglicht werden. Eine über den Gesetzeswortlaut nicht hinausgehende Beschlussbegründung genügt daher nicht. Wird ein Beweisantrag – wie hier – durch das Gericht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, so müssen die Gründe der ablehnenden Entscheidung angeben, ob sie auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht und aufweichen. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, müssen diese daher mitgeteilt werden; das ist insbesondere deshalb erforderlich, damit sich der Ast. auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einstellen kann. Daher wird ein Mangel der Beschlussbegründung auch nicht durch eine nähere Begründung in den Urteilsgründen beseitigt.
Die von der Jugendkammer formularmäßig gefassten Beschlüsse, mit denen die Beweisanträge des Angeklagten abgelehnt wurden, genügen diesen Anforderungen nicht, weil sie zur Begründung nur den Gesetzeswortlaut anführen. Auf diesem Mangel beruht das Urteil auch (§ 337 I StPO), weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte seine Verteidigung geändert, insbesondere weitere Beweisanträge gestellt hätte, wenn ihm die Gründe der ablehnenden Entscheidungen der Jugendkammer in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt worden wären.
Erforderlich hierfür ist jedoch ein förmlicher Beschluss der großen Jugendkammer. Eine Verfügung der Vorsitzenden, mit der die Gerichtsbesetzung in der Berufungshauptverhandlung bestimmt wird, genügt nicht.
Gründe:
Der Angeklagte wurde durch das Jugendschöffengericht des AG Bad Liebenwerda am 21. 7. 2005 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Jugendkammer des LG Cottbus die Berufung des Angeklagten verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Jugendschöffengerichts dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der erkannten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten entfällt. Hiergegen richtet sich die in jeweils zulässiger Weise eingelegte und begründete Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist begründet.
1. Zu Recht rügt der Angeklagte die Verletzung des § 33b I JGG i.V. mit § 338 Nr. 1 StPO, weil die Jugendkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich der Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen besetzt war, ohne dass hierfür ein Beschluss nach § 33b II JGG gefasst wurde.
Gemäß § 33b II Satz 1 JGG beschließt die große Jugendkammer bei Eröffnung des Hauptverfahrens, dass sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen besetzt ist, wenn nicht die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. Diese Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach nur Verfahren erfasst, die zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der Jugendkammer gehören, ist entsprechend anzuwenden, wenn die große Jugendkammer – wie hier – über Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts entscheidet. Wenn der großen Jugendkammer in den zumeist bedeutsameren erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit eröffnet ist, über ihre Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern in der Hauptverhandlung zu beschließen, so muss dies erst recht gel- . ten, wenn sie in Berufungsverfahren über überschaubare, rechtlich und tatsächlich einfach gelagerte Fälle zu entscheiden hat.
Der Gesetzeswortlaut von § 33b II Satz 1 JGG verlangt einen Beschluss der großen Jugendkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung, mithin eine förmliche gerichtliche Entscheidung. Ergeht diese außerhalb der Hauptverhandlung, so ist diese in Schriftform zu fassen und von den beteiligten Richtern zu unterzeichnen, damit der Vorgang der gerichtlichen Entscheidung aktenmäßig dokumentiert und die Entscheidung den Betroffenen durch Zustellung bekannt gemacht werden kann (§35 II Satz 1 StPO). Dies gilt auch dann, wenn die Vorschrift des § 33b II Satz 1 JGG auf die Besetzung der großen Jugendkammer in Verfahren über eine Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts analog angewendet wird.
Einen solchen Beschluss hat die Jugendkammer hier nicht gefasst. Bei den Akten befindet sich lediglich eine von der Vorsitzenden unterzeichnete Terminsverfügung, in der die Gerichtsbesetzung in der Berufungshauptverhandlung bestimmt ist. Dies ist kein Beschluss der großen Jugendkammer, v/eil er nicht von den drei Berufsrichtern gefasst wurde, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des LG für die Sache zuständig waren.
Fehlt es indes an einem Beschluss nach § 33b II Satz 1 JGG, so verbleibt es bei der gesetzlichen Bestimmung des § 33b I Halbsatz 1 JGG, wonach die Jugendkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer) besetzt ist, wenn sie in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts entscheidet. Hiergegen hat die Jugendkammer im vorliegenden Verfahren verstoßen.
Der Senat hat geprüft, ob der vorstehende Verfahrensmangel gem. § 357 StPO auch zur Aufhebung der Verurteilung der Mitangeklagten E. führt. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Mitangeklagte E. nach § 55 II JGG nicht mehr zur Einlegung einer Revision berechtigt war.
Begründet ist die Revision des Angeklagten auch, soweit er die Verletzung von § 244 III StPO rügt, weil die Jugendkammer Beweisanträge auf die Einvernahme von vier Zeugen wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat, wobei die ablehnenden Beschlüsse der Jugendkammer nur mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet worden sind.
Die Ablehnung eines Beweisantrags durch das. Gericht in der Hauptverhandlung erfordert eine Begründung, die den Ast. davon unterrichten soll, wie das Gericht den Antrag beurteilt, damit er in der Lage ist, sich in seiner Verteidigung auf die Verfahrenslage einzustellen, die durch die Antragsablehnung entstanden ist, insbesondere weitere Anträge zu stellen. Auch soll dem RevGer. die rechtliche Prüfung der Ablehnung ermöglicht werden. Eine über den Gesetzeswortlaut nicht hinausgehende Beschlussbegründung genügt daher nicht. Wird ein Beweisantrag – wie hier – durch das Gericht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, so müssen die Gründe der ablehnenden Entscheidung angeben, ob sie auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht und aufweichen. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, müssen diese daher mitgeteilt werden; das ist insbesondere deshalb erforderlich, damit sich der Ast. auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einstellen kann. Daher wird ein Mangel der Beschlussbegründung auch nicht durch eine nähere Begründung in den Urteilsgründen beseitigt.
Die von der Jugendkammer formularmäßig gefassten Beschlüsse, mit denen die Beweisanträge des Angeklagten abgelehnt wurden, genügen diesen Anforderungen nicht, weil sie zur Begründung nur den Gesetzeswortlaut anführen. Auf diesem Mangel beruht das Urteil auch (§ 337 I StPO), weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte seine Verteidigung geändert, insbesondere weitere Beweisanträge gestellt hätte, wenn ihm die Gründe der ablehnenden Entscheidungen der Jugendkammer in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt worden wären.
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Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt
- 1.
in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d), - 2.
in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c), - 3.
in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.