Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 56 Teile des Verfahrensgegenstands
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 56 Teile des Verfahrensgegenstands
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
(3) Sind für Teile des Verfahrensgegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20/02/2018 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Nachlassgericht, Abt.72-76, vom 5.7.2017 (Az. 72-76 VI 2446/14) wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 5) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.