§ 13Amtlich · § 5 UrhG
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Zeitreise: 20.05.2026
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
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