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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Zeitreise: 20.05.2026

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

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Ende des Gesetzes