Urteil des VG Karlsruhe: 11 K 4476/03 vom 18.08.2004 zur Anerkennung eines italienischen Führerscheines

30.03.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

 


VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE


Im Namen des Volkes

Urteil


In der Verwaltungsrechtssache


XXX, -Kl.-


prozessbevollmächtigt: XXX


gegen


Stadt XXX, -Bekl.-

wegen Fahrerlaubnis


hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichte Karlsruhe durch XXX

auf die mündliche Verhandlung vom 18. 8. 2004 für Recht erkannt:

Die Verfügung der Bekl. vom 08.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 werden aufgehoben.


Es wird festgestellt, dass der Kl. auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen.


Die Bekl. wird verurteilt, den in dem am 16.02.2000 in Italien erteilten Führerschein eingetragenen Vermerk “keine Fahrberechtigung in BRD“ zu entfernen.


Die Bekl. trägt die Kosten des Verfahrens.

 


TATBESTAND:


Der Kl., ein italienischer Staatsangehöriger, begehrt die Gestattung, von seiner in Italien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.


Seit dem Jahre 1987 lebt er in Deutschland, im Jahre 1995 erwarb er im Bundesgebiet die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Mit Schreiben der Kreisverwaltung XXX vom 17.07.1997 wurde er unter Fristsetzung zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs aufgefordert, da er während der Probezeit zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hatte. Mit Bescheid der Kreisverwaltung XXX vom 11.11.1997 wurde ihm die Fahrerlaubnis gem. § 2a StVG i.V. mit §§ 12d, 12g und 68 StVZO entzogen, da er auf die Aufforderung nicht reagierte. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde von dem Besuch eines Nachschulungskurses (§§ 2a II Nr. 1 StVG, 12d, 12f StVZO) abhängig gemacht.


Ebenfalls im Jahre 1997 wurde gegen den Kl. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechung des Prüfers im Rahmen der theoretischen Führerscheinprüfung eingeleitet. Dieses wurde im Jahre 1998 gem. § 153 I StPO eingestellt, nachdem der Kl. gegenüber der Staatsanwaltschaft auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hatte. Mit Schreiben vom 16.06.1998 teilte daraufhin die Bekl. dem Kl. mit, von der Absolvierung eines Nachschulungskurses werde abgesehen. Die Staatsanwaltschaft habe bestätigt, dass der Kl. wegen des Verdachts der Manipulation lediglich den theoretischen Prüfungsteil zu wiederholen habe. Es liege am Kl., einen Prüftermin zu vereinbaren.


Im Herbst 1999 meldete er sich für einen Zeitraum von ca. fünf Monaten nach Italien ab und fuhr in sein Heimatland, behielt aber seine Wohnung in XXX bei. Während seines Aufenthalts in Italien erwarb er dort am 16.02.2000 die Fahrerlaubnis der Klasse B. Anfang des Jahres 2002 war der Kl. an einem Verkehrsunfall beteiligt. Daraufhin wurde sein Führerschein zunächst beschlagnahmt. Der Kl. erhielt den Führerschein sodann mit dem von der Bekl. eingetragenen Vermerk “keine Fahrberechtigung in BRD“ zurück.


Mit Schreiben vom 28.03.2002 beantragte der Kl. bei der Bekl., den auf seinem italienischen Führerschein aufgebrachten Vermerk zu entfernen, damit er von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen könne.


Diesen Antrag lehnte die Bekl. nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom 08.11.2002, zugestellt am 26.11.2002, ab.


Gegen diesen Bescheid legte der Kl. mit Schreiben vom 27.12.2002 Widerspruch ein, der mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedsstaaten der EU bzw. die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Grund einer vorgelegten Fahrerlaubnis, die von einer Behörde aus einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellt worden sei, richte sich nach §§ 2 I1, 6 I Nr. 1 j Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V. mit §§ 28 bis 30 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Daneben sei noch § 4 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt) zu beachten. Nach § 28 IV Nr. 2 FeV gelte die Berechtigung für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge zu führen, nicht für Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet. Des Weiteren gelte die Berechtigung gem. § 28 IV Nr. 3 FeV u.a. auch nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden sei, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hätten. Gleichlautende Regelungen enthalte § 4 VOInt. Die genannten Beschränkungen träfen auf den Kl. zu. Er lebe seit 1987 in Deutschland. Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse sei auch während seiner kurzfristigen Abwesenheit in den Jahren 1999/2000 die Bundesrepublik geblieben. Grund des Aufenthalts in Italien sei (lediglich) der Erwerb des Führerscheins gewesen. Hinzu komme, dass er der Entziehung seiner früheren deutschen Fahrerlaubnis durch den eigenen Verzicht nur zuvorgekommen sei. Es liege zwar keine rechtskräftige Verurteilung vor. Aufgrund der eindeutigen Ermittlungsergebnisse (vgl. Beschluss des LG XXX über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - Az. XXX -: “Unvermögen, einen deutschen Text zu lesen“; “Zahlungen an eine Person, die dem mitbeschuldigten Fahrlehrer Personen mit dem Ziel zugeführt hat, die Teilnahme an einer manipulierten Prüfung zu ermöglichen“) stehe jedoch fest, dass der Kl. die ihm vorgeworfene Bestechung begangen habe. Art. 41 des Übereinkommens über den Straßenverkehr rechtfertige keine andere Entscheidung. Eine ausnahmsweise Umschreibung der italienischen Fahrerlaubnis nach § 74 FeV bzw. § 13 VOInt komme ebenfalls nicht in Betracht.


Am 01.12.2003 hat der Kl. beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Bekl. gehe zu Unrecht davon aus, dass er nur kurzfristig von seinem Wohnort in Deutschland abwesend gewesen sei. Er habe sich abgemeldet und in Italien nach Arbeit gesucht. Sein Lebensmittelpunkt sei Italien gewesen. Die Wohnung in XXX habe er nur für den Fall behalten, dass er in Italien keine Anstellung finde. Ferner sei nicht richtig, dass er seine Fahrerlaubnis nur deshalb zurückgegeben habe, um einer Entziehung derselben zuvorzukommen. Ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, er habe die Fahrerlaubnis nicht ordnungsgemäß erworben. Schließlich sei er wegen des EG-Rechts berechtigt, eine Fahrprüfung in seinem Heimatland, in dem er die Sprache besser verstehe, abzulegen, nachdem er der deutschen Sprache “nicht unbedingt mächtig“ sei. Berücksichtige man das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 - C-476/01 -, so müsse der Klage stattgegeben werden. Aus diesem gehe hervor, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen dürfe, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für diesen Mitgliedsstaat abgelaufen gewesen sei, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei. Im vorliegenden Fall sei gar keine Sperrfrist angeordnet worden, nachdem der Führerschein freiwillig zurückgegeben worden sei.


Der Kl. beantragt,


die Verfügung der Bekl. vom 08.11.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 aufzuheben;

festzustellen, dass er auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen;

die Bekl. zu verurteilen, den in dem am 16.02.2000 in Italien erteilten Führerschein eingetragenen Vermerk “keine Fahrberechtigung in BRD“ zu entfernen.


Die Bekl. beantragt,


die Klage abzuweisen.


Zur Begründung verweist sie auf ihre Verfügung vom 08.11.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003, räumt aber ein, dass es nach der neuesten Rechtssprechung des EuGH auf die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses (§ 28 IV Nr. 2 FeV) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht ankomme. Andererseits sei die Aussage des EuGH, wonach “ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist“, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Gebe es eine Sperrfrist, so sei nach Ablauf der Frist die Maßnahme gegen den Fahrerlaubnisinhaber abgeschlossen. An einem derartigen Abschluss der behördlichen Maßnahme fehle es, wenn gar keine Sperrfrist festgesetzt worden sei. Es gelte dann der in Art. 8 II der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Vorbehalt.


Dem Gericht lag die Fahrerlaubnisakte der Bekl. vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akte sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


Die Klage ist zulässig und begründet.


Die Verfügung der Bekl. vom 08.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kl. in seinen Rechten (§ 113 I Satz 1 VwGO). Der Kl. ist auf der Grundlage seines italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins zu führen. Der gegenteilige Vermerk “keine Fahrberechtigung in BRD“ ist aus seinem italienischen Führerschein zu entfernen.


Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die - wie der Kl. - ihren ordentlichen Wohnsitz i.S. von § 7 I oder II FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen gem. § 28 I FeV grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz durch die Vorbehalte nach § 28 II bis 4 FeV. Diese Vorbehalte stehen indes im vorliegenden Fall der Berechtigung des Kl., von seiner italienischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht entgegen.


Noch in der Verfügung der Bekl. vom 08.11.2002 und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2003 wird maßgeblich auf § 28 IV Nr. 2 FeV abgestellt, wonach die aus einer gültigen EU-Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 28 I FeV) nicht für solche Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler i.S. des § 7 II die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Es kann jedoch offen bleiben, ob der Kl. das Wohnsitzerfordernis des § 28 IV Nr. 2 FeV erfüllt hat. Auf die Vorschrift des § 28 IV Nr. 2 FeV kann die Nichtanerkennung des nach wie vor gültigen italienischen Führerscheins der Ast. nicht gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine - ohne Weiteres - unanwendbar ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, Vensa; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 326). Zwar bestimmt Art. 7 I Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG, dass die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt. Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, NJW 2004, 1725; zustimmend Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 326; siehe auch Weibrecht, Verkehrsdienst 2004, 153) ist aber Art. 1 II in Verbindung mit Art. 7 I Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02. 6. 1997 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 I und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45-49, NJW 2004, 1725). Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, RdNr. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45, NJW 2004, 1725). Da die übrigen Mitgliedstaaten unter den vorliegenden Umständen den von Italien ausgestellten Führerschein anzuerkennen haben und die Beanstandung der Rechtmäßigkeit dieses Führerscheins allein dem ausstellenden Mitgliedstaat obliegt, müssen sich die Aufnahmemitgliedstaaten an den ausstellenden Mitgliedstaat wenden, wenn sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Führerscheins haben und es diesem Mitgliedstaat überlassen, geeignete Maßnahmen in Bezug auf einen Führerschein zu ergreifen, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt seiner Erteilung die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Interessen des Aufnahmemitgliedstaates, der zunächst den ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat, sind dadurch gewahrt, dass diesem die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat offen steht, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 48, NJW 2004, 1725).


Dem Kl. kann ferner nicht unter Berufung auf § 28 IV Nr. 3 FeV die Anerkennung seines italienischen Führerscheins im Bundesgebiet versagt werden. Danach gilt die Berechtigung des § 28 I FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Auch diese Vorschrift ist indes wegen des ihr teilweise entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine in weitem Umfang unanwendbar (vgl. Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328). Die Unanwendbarkeit der nationalen Regelung betrifft auch den vorliegenden Fall.


Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG verbürgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieses Prinzip würde unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht übermäßig eingeschränkt, wenn im vorliegenden Fall die italienische Fahrerlaubnis des Kl. von einer deutschen Behörde wegen der auf seine frühere deutsche Fahrerlaubnis bezogenen Vorgänge (Entziehung der Fahrerlaubnis am 11.11.1997 bzw. Verzicht auf die Fahrerlaubnis während eines Strafverfahrens im Jahre 1998) nicht anerkannt würde. Von dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine sieht zwar auch das europäische Recht eine Ausnahme vor. Gemäß Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 II der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis) angewendet wurde. Auf den Kl. wurde in Deutschland (zumindest) eine entsprechende Maßnahme angewendet: Im Jahre 1997 wurde ihm die Fahrerlaubnis während der Probezeit gem. § 2a StVG i.V. mit §§ 12d, 12g und 68 StVZO entzogen. Im Jahre 1998 erklärte er zudem den Verzicht auf seine Fahrerlaubnis, während wegen des Verdachts der Manipulation der theoretischen Führerscheinprüfung gegen ihn ermittelt wurde. Es ist wohl davon auszugehen, dass dieser Verzicht als “Maßnahme“ i.S. von Art. 8 II der Richtlinie 91/439/EWG verstanden werden bzw. einer solchen gleichgesetzt werden kann.


Der EuGH hat jedoch entschieden, dass Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 72 u. 76, NJW 2004, 1725). Ist eine zusätzlich zu einer Maßnahme i.S. des Art. 8 II der Richtlinie 91/439/EWG angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 II i.V. mit Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Im vorliegenden Fall wurde zwar eine Sperrfrist weder angeordnet noch kraft Gesetzes in Lauf gesetzt. Über den Fall einer fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahme ohne Sperrfrist hatte der EuGH nicht ausdrücklich zu entscheiden. Der EuGH hat allerdings ausgeführt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG berufen könne, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 76, NJW 2004, 1725). Dagegen lasse sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV, gerade darauf abzielten, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt habe, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 77, NJW 2004, 1725). Mangels einer Sperrfrist würde im vorliegenden Fall eine Nichtanerkennung des italienischen Führerscheins zeitlich unbegrenzt wirken. Dies stünde im Widerspruch zu Art. 1 II i.V. mit Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG, da die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung eng auszulegen ist und nur eine zeitlich begrenzte Nichtanerkennung rechtfertigt (so wohl auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328; a.A. wohl Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147). Ob etwas anderes gelten kann, wenn versucht wird, durch einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis den Lauf einer Sperrfrist von vornherein zu umgehen (vgl. zu den Hindernissen für ein solches Vorgehen aber etwa Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 StVG, RdNr. 47 sowie die Regelung in § 69a I Satz 3 StGB) oder wenn vom Strafgericht eine “Sperre für immer“ (§ 69a I Satz 2 StGB) angeordnet wird, muss hier nicht entschieden werden. Im vorliegenden Fall besteht nicht die Gefahr der Umgehung einer Sperrfrist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 1997 war weder kraft gesetzlicher noch kraft behördlicher Anordnung mit einer Sperrfrist verbunden. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis war in Folge der Entziehung lediglich von der Durchführung eines Nachschulungskurses abhängig (§ 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG). Auch der Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Jahre 1998 rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn er konnte nicht der Umgehung einer Sperrfrist dienen. Ein Strafgericht wäre durch den Verzicht nicht gehindert gewesen, eine isolierte Sperre anzuordnen (§ 69a I Satz 3 StGB), wenn die Strafverfolgungsorgane die Voraussetzungen für gegeben erachtet und ein entsprechendes Bedürfnis gesehen hätten - was nicht der Fall war. Ferner hat auch die Bekl. seit dem Jahre 1998 immer wieder selbst zu erkennen gegeben, dass sie eine Sperrfrist nicht für angebracht hielt. Bereits mit Schreiben vom 16.06.1998 wurde gegenüber den Bevollmächtigten des Kl. erklärt, dieser habe lediglich den theoretischen Prüfungsteil zu wiederholen. Es sei dem TÜV XXX Prüfauftrag erteilt worden. Es liege am Kl., einen entsprechenden Prüftermin zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 29.07.1999 wurde diese Ansicht wiederholt. Ein Aktenvermerk vom 06.08.1999 bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass sich an der Auffassung der Bekl. nichts geändert hatte. Der Bekl. geht es offensichtlich allein darum, dass die Fahrprüfung in Deutschland und nicht in Italien abgelegt wird. Ein weiterer Gesichtspunkt, der im vorliegenden Fall die fehlende Umgehungsgefahr dokumentiert, besteht schließlich darin, dass der Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt.


Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 I Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber dem Kl. die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis geltend zu machen, sowie nicht berechtigt, ihm wegen der früheren Entziehung seiner Fahrerlaubnis bzw. seines früheren Verzichts auf die Fahrerlaubnis zeitlich unbegrenzt die Anerkennung eines in Italien erworbenen Führerscheins zu verweigern, ist der Kl. seinerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung seines italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen. Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein auf Grund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004, a.a.O.).


Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO.


Die Gründe des § 124 a I Satz 1 VwGO i.V. mit § 124 II Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.


RECHTSMITTELBELEHRUNG:


Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn


1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des BVerwG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des BerGer. unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.


Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule i.S. des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.


Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

gez. XXX

B E S C H L U S S:


Der Streitwert wird gem. § 13 I GKG a.F. (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift § 72 Nr. 1 GKG n.F.) auf € 4000,-- festgesetzt (vgl. zur Höhe Ziff. II Nr. 45.2 des Streitwertkatalogs i.d.F. v. 1. 1996, NVwZ 1996, 563).

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 I GKG verwiesen.

gez. XXX
 

 

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Die Schlussbescheide des Landes NRW mit denen, die Bezirksregierung versucht hat geleistete Corona-Soforthilfen von Empfängern zurückzuerlangen, sind rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.08.2022 und gab den Klägern in drei Pilotverfahren Recht.  Dass dies kein Einzelfall ist zeigen auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das VG Köln hat noch am selben Tag, mit sechs Urteilen entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr ausgezahlten Coronahilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht rechtmäßig war. Nur eine Woche später hat auch das VG Gelsenkirchen den Klägern - einen sososälbstständigen Veranstaltungstechniker sowie einer Rechtsanwaltsozietät - Recht gegeben. Auch sie konnten sich erfolgreich gegen die Rückforderungen erhaltener Coronahilfen wehren. Das können Sie auch! Kontaktieren Sie Streifler&Kollegen noch heute! Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin  

FIFA WM 2014 und das Public Viewing in Deutschland

15.04.2014

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
Verwaltungsrecht

Bleiberechtsregelungen für langjährige geduldete Ausländer

20.10.2009

Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verwaltungsrecht

Referenzen

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.

(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.

(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:

1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“,
2.
nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
3.
chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist auf der Vorderseite eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2003 - 9 K 2455/03 - geändert. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage ihres italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung ihres italienischen Führerscheins zu führen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweilige Anordnung abgelehnt. Denn die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl des Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). In Ausübung des ihm durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO eröffneten Gestaltungsspielraums beschränkt der Senat seinen Ausspruch entsprechend dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Sachantrag auf eine vorläufige Feststellung hinsichtlich der Berechtigung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Bestehen des Anordnungsgrundes angenommen. In seiner Entscheidung vom 22.10.2003 hat das Landratsamt Waldshut die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihres italienischen Führerscheins nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt sei und die Teilnahme am Straßenverkehr dementsprechend als Straftat zu werten wäre. Ferner hat das Landratsamt bereits am 25.09.2003 den zuständigen Polizeiposten davon in Kenntnis gesetzt, dass die Antragstellerin - nach seiner Einschätzung - nicht aufgrund des italienischen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehmen dürfe.
Auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Denn ohne die beantragte Anordnung drohen der Antragstellerin, die aufgrund ihres italienischen Führerscheins tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland zur Führung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich berechtigt ist, angesichts der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für die berufliche Betätigung und die private Lebensgestaltung unzumutbare Nachteile, die durch einen Erfolg erst in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss maßgeblich auf Art. 8 der Ersten Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 04. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins abgestellt, wonach der der Antragstellerin im Jahr 1978 erteilte italienische Führerschein mangels eines Umtauschs in einen deutschen Führerschein innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland längst seine Gültigkeit verloren habe. Die inzwischen außer Kraft getretene Regelung des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 80/1263/EWG beschränkte sich aber auf die Gültigkeit dieses Führerscheins in dem jeweiligen aufnehmenden Mitgliedstaat („... sein Führerschein dort längstens ein Jahr nach Erwerb des Wohnsitzes gültig bleibt.“) und bezog sich nicht auf die Gültigkeit des Führerscheins als solche. Damit kommt dem Umstand, dass der am 18.12.1978 ausgestellte Führerschein der Antragstellerin unter der Geltung der Richtlinie 80/1263/EWG nicht umgetauscht worden ist, für die Gültigkeit dieses Führerscheins keine Bedeutung zu. Vielmehr ist hinsichtlich der Frage, ob die Antragstellerin aufgrund ihres italienischen Führerscheins zum jetzigen Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, nach wie vor von der - derzeit bis zum 12.08.2009 befristeten - Gültigkeit des italienischen Führerscheins auszugehen.
Zu Recht weist die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung darauf hin, dass die Richtlinie 80/1263/EWG durch Art. 13 der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein aufgehoben worden ist. Wie den Erwägungsgründen dieser Richtlinie (zweitletzter Absatz) zu entnehmen ist, war gerade die in Art. 8 der Richtlinie 80/1263/EWG geregelte Verpflichtung, den Führerschein bei einem Wechsel des Staates des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb eines Jahres umzutauschen, als inakzeptables Hindernis für die Freizügigkeit gewertet worden. Die Mitgliedstaaten sind nunmehr nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Diese Verpflichtung ist grundsätzlich durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV umgesetzt worden.
In seiner ablehnenden Entscheidung vom 22.10.2003 hinsichtlich der von der Antragstellerin beantragten Umschreibung ihres italienischen Führerscheins hat das Landratsamt maßgeblich auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV abgestellt, wonach die aus einer gültigen EU-Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für solche Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kann die Nichtanerkennung des nach wie vor gültigen italienischen Führerscheins der Antragstellerin nicht gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine - ohne Weiteres - unanwendbar ist. Zwar bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG, dass die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt. Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) ist aber Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02. Juni 1997 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45-49, EuZW 2004, 337). Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, Rn. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45, EuZW 2004, 337). Da die übrigen Mitgliedstaaten unter den vorliegenden Umständen den von Italien ausgestellten Führerschein anzuerkennen haben und die Beanstandung der Rechtmäßigkeit dieses Führerscheins allein dem ausstellenden Mitgliedstaat obliegt, müssen sich die Aufnahmemitgliedstaaten an den ausstellenden Mitgliedstaat wenden, wenn sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Führerscheins haben und es diesem Mitgliedstaat überlassen, geeignete Maßnahmen in Bezug auf einen Führerschein zu ergreifen, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt seiner Erteilung die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Interessen des Aufnahmemitgliedstaates, der zunächst den ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat, sind dadurch gewahrt, dass diesem die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat offen steht, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 48, EuZW 2004, 337).
Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des im Jahr 1978 ausgestellten und noch bis zum 12.08.2009 gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber der Antragstellerin die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis geltend zu machen, ist die Antragstellerin ihrerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung ihres italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen. Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil, wie oben ausgeführt, durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt I.7 und II.45.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563).
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.