Urteil des VG Braunschweig: 6 A 358/03 vom 10.03.2005 zur Ablehnung der Umschreibung eines italienischen Führerscheines

bei uns veröffentlicht am30.03.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

URTEIL


T a t b e s t a n d :


Der Kl. begehrt von der Bekl., dass diese ihm auf der Grundlage einer italienischen Fahrerlaubnis eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt.


Der Kl. ist italienischer Staatsangehöriger und hat seit November 1992 seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.


Im Jahre 1993 beantragte der Kl. bei der Bekl., ihm eine deutsche Fahrerlaubnis zu erteilen. Er war seinerzeit im Besitz einer italienischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Wegen des Inhalts der Fahrerlaubnis im Einzelnen wird auf die vorliegende Kopie des Führerscheins verwiesen (Bl. 24 f. GA). Unter dem 12. 2. 1993 erteilte die Bekl. dem Kl. auf der Grundlage seiner italienischen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis der Klasse 3. Sie zog den italienischen Führerschein ein und leitete ihn an die zuständigen italienischen Behörden weiter.


Unter dem 6. 2. 2002 beantragte der Kl. bei der Bekl. die „Umschreibung“ in eine Fahrerlaubnis der Klasse A.


Mit Schreiben vom 21. 2. 2002 teilte die Bekl. dem Kl. mit, er müsse dazu nachweisen, dass sein italienischer Führerschein noch gültig sei. Deswegen müsse er den Führerschein vorlegen oder eine entsprechende Bestätigung der italienischen Behörden; aus der Bescheinigung müsse auch die Geltungsdauer hervorgehen.


Unter dem 18. 2. 2003 erinnerte die Bekl. den Kl. an ihr Schreiben vom Februar 2002. Falls er einen gültigen italienischen Führerschein nicht besitze, müsse er Bescheinigungen über einen Sehtest und über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen vorlegen sowie eine theoretische und praktische Führerscheinprüfung absolvieren.


Der Kl. legte daraufhin im April 2003 eine Bescheinigung des Präfekten der Landesregierung von Agrigento (Italien) vom 14. 3. 2003 vor. Darin heißt es nach der vorgelegten Übersetzung, der Kl. sei Inhaber eines Führerscheins der Klasse „AB“, erteilt von der Präfektur von Agrigento am 21. 3. 1985. Außerdem wird dem Kl. bescheinigt, dass „oben genannter Führerschein von keinen Entzugsmaßnahmen belastet ist“.


Mit Bescheid vom 16. 5. 2003 lehnte die Bekl. den Antrag auf Umschreibung in eine Fahrerlaubnis der Klasse A ab. Sie führte dazu aus, nach einschlägigem EU-Recht und nach der Fahrerlaubnisverordnung könnten nur gültige ausländische Fahrerlaubnisse umgetauscht werden. Trotz wiederholter Aufforderung habe der Kl. einen gültigen italienischen Führerschein aber nicht vorgelegt. Aus der vorgelegten Bescheinigung ergebe sich nur, dass ihm im Jahre 1985 ein Führerschein ausgestellt worden sei, der auch die Klasse A umfasse.


Mit Schreiben vom 4. 6. 2003, das am darauf folgenden Tage bei der Bekl. einging, erhob der Kl. Widerspruch. Er machte geltend, er habe - wie ihm eingeräumt worden sei - eine Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ergebe, dass der italienische Führerschein seine Gültigkeit nicht verloren habe. Außerdem habe die Bekl. ihm bereits einen deutschen Führerschein ausgestellt, und zwar nach Umtausch seiner italienischen Fahrerlaubnis, die ihn auch zum Führen von Zweirädern berechtigt habe. Die italienische Fahrerlaubnis habe er seinerzeit bei der Bekl. abgeben müssen. Die Bekl. habe beim Umtausch damals offensichtlich übersehen, dass ihm die italienischen Behörden auch eine Fahrerlaubnis der Klasse A ausgestellt hatten.


Mit Bescheid vom 12. 8. 2003 wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, den vorliegenden Dokumenten lasse sich nicht entnehmen, ob der italienische Führerschein des Kl. noch gültig sei.


Am 4. 9. 2003 hat der Kl. Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Wegen geringer Schulbildung und Sprachschwierigkeiten habe er nicht bemerkt, dass die Bekl. bei Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahre 1993 nur die italienische Erlaubnis zum Führen von Pkw berücksichtigt und die Erlaubnis zum Fahren von Motorrädern übersehen habe. Der Kl. legt eine weitere Bescheinigung der Präfektur von Agrigento vom 18. 8. 2004 vor, in der es ausweislich der eingereichten Übersetzung heißt, sein Führerschein sei „mit keinerlei Befristung erteilt ..., da mit dem Ablaufdatum des Dokuments kein erneuter Befähigungsnachweis verbunden ist“ (Bl. 41 GA). Wenn von ihm - so der Kl. - nunmehr verlangt werde, eine neue Führerscheinprüfung abzulegen, dann sei dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechte. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der Fehler bei der Übertragung des italienischen Führerscheindokuments im Jahre 1993 allein der Bekl. zuzurechnen sei. Aus Art. 8 der EU-Führerscheinrichtlinie ergebe sich weiterhin ein Anspruch auf Umtausch seiner italienischen Fahrerlaubnis in eine gleichwertige deutsche Fahrerlaubnis. Dafür sei allein maßgeblich, dass sein italienischer Führerschein im Zeitpunkt der erstmaligen Vorlage bei der Bekl. im Jahre 1993 gültig gewesen sei. Nach Rücksendung der Fahrerlaubnis durch die Bekl. an die italienischen Behörden sei eine Verlängerung nicht mehr möglich gewesen. Einen gültigen Führerschein der Klasse A könne er wegen des erfolgten Umtausches nicht mehr vorlegen. Deshalb müsse nunmehr das im Jahre 1993 begonnene Umtauschverfahren vollständig durchgeführt werden. Die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung seien dafür nicht maßgeblich. Weil er seinerzeit auch die Umschreibung der Fahrerlaubnis der Klasse A beantragt habe, müsse die unterlassene Eintragung auf dem ausgestellten Führerschein nunmehr nachgeholt werden. Dazu weist er auf die Mitteilung der EU-Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EG hin.


Der Kl. beantragt,


den Bescheid der Bekl. vom 16. 5. 2003 i.d.G. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 12. 8. 2003 aufzuheben und die Bekl. zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis der Klasse A zu erteilen.


Die Bekl. beantragt,


die Klage abzuweisen.


Sie macht geltend, aus der Erwähnung eines „Ablaufdatums“ in der Bescheinigung der Präfektur von Agrigento vom 18. 8. 2004 ergebe sich, dass die italienische Fahrerlaubnis des Kl. nicht mehr gültig sei. Ob der Kl. im Jahre 1993 auch die Fahrerlaubnis zum Führen von Motorrädern beantragt habe und - wenn ja - warum dem Antrag insoweit nicht stattgegeben worden sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden, weil die Antragsunterlagen bereits vernichtet seien.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Bekl. Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:


Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kl. damit nicht in seinen Rechten.


Rechtsgrundlage für die Umschreibung einer Fahrerlaubnis, also für die Erteilung einer deutschen auf der Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis, sind die Regelungen in § 30 I und 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Frage, ob die Voraussetzungen der Vorschriften erfüllt sind, hat das Gericht im Rahmen des vorliegenden, auf einer Verpflichtungsklage beruhenden Verfahrens nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Dies entspricht den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln und wird im Übrigen durch den Zweck der materiell-rechtlichen Vorschriften bestätigt: § 30 FeV enthält Sonderbestimmungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis, die es im Hinblick auf eine vorliegende ausländische Fahrerlaubnis zwar ermöglichen, auf bestimmte Prüfungen und Nachweise zu verzichten, die unabhängig davon jedoch wie alle Regeln der FeV sicherstellen sollen, dass nur nachweislich geeignete Kraftfahrer am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Diesem Ziel würde es widersprechen, wenn das Gericht die Fahrerlaubnisbehörde unter Ausblendung der aktuellen Sach- und Rechtslage zur Erteilung einer Fahrerlaubnis verpflichten müsste.


Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Umschreibung der Fahrerlaubnis nach § 30 I FeV nicht erfüllt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach dieser Vorschrift dazu verpflichtet, dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, auf dessen Antrag eine Fahrerlaubnis für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse zu erteilen, ohne dass der Ast. seine Fahreignung in einer Fahrerlaubnisprüfung (§ 15 FeV) nachzuweisen und die weiteren in der Vorschrift genannten Nachweise zu erbringen hat.


Die Umschreibung nach § 30 I FeV setzt voraus, dass der Ast. über die gültige Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verfügt (im Ergebnis ebenso Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 30 FeV Rn. 3). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung, die erleichterte Erteilungsvoraussetzungen nur für „Inhaber“ von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen vorsieht. Darüber hinaus sprechen der Zweck und der systematische Zusammenhang der Vorschrift dafür, dass der Verordnungsgeber den Ast. in § 30 FeV nur deswegen von einigen Eignungsvoraussetzungen befreit, weil dieser seine Eignung bereits durch die ausländische Fahrerlaubnis nachgewiesen hat. Die Annahme eines anderweitigen Nachweises ist grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Geltungsdauer der ausländischen Fahrerlaubnis abgelaufen oder diese aus anderen Gründen nicht mehr gültig ist. Ausnahmen für den Fall, dass die Geltungsdauer nach Begründung des Wohnsitzes im Bundesgebiet abgelaufen und seither erst ein überschaubarer Zeitraum vergangen ist, und für den Fall des Ablaufs der Geltungsdauer vor der Übersiedlung in die Bundesrepublik regelt § 30 II Sätze 1 und 2 FeV. Diese Regelungen wären überflüssig gewesen, wenn I der Vorschrift die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis von vornherein auch bei ungültigen ausländischen Fahrerlaubnissen ermöglichen würde. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Regelungen in § 30 FeV die Führerscheinrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften umsetzen sollen, die ausdrücklich nur Inhabern gültiger Führerscheine das Recht auf Umschreibung des Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat einräumt (vgl. Art. 8 I der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991, Amtsblatt der EG Nr. L 237/1 vom 24.08.1991).


Das Verwaltungsgericht darf die Fahrerlaubnisbehörde nur dann zur Umschreibung der Fahrerlaubnis nach § 30 I FeV verpflichten, wenn die ausländische Fahrerlaubnis noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültig ist. Entgegen der Auffassung des Kl. genügt es nicht, dass der Bekl. bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Jahre 1993 eine gültige italienische Fahrerlaubnis des Kl. vorgelegen hat. Dies ergibt sich schon aus dem dargestellten Beurteilungszeitpunkt bei Verpflichtungsklagen. Dass der Verordnungsgeber in § 30 I Satz 1 FeV auf eine Fahrerlaubnis abstellt, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt „oder berechtigt hat“, rechtfertigt für das Erfordernis einer gültigen Fahrerlaubnis keine andere Beurteilung.


Mit der Formulierung soll nur erreicht werden, dass lediglich solche EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse umgeschrieben werden, die grundsätzlich zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet berechtigen. Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Bundesgebiet haben, sind gem. § 4 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt) dazu berechtigt, Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen. Verlegen diese Personen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet, so erlischt die Fahrberechtigung nach der VOInt; die Berechtigung besteht dann aber grundsätzlich nach § 28 FeV fort. Allerdings sind Fälle denkbar, in denen die Fahrberechtigung nach Begründung des Wohnsitzes entfällt. § 4 VOInt erstreckt die Fahrberechtigung auf sämtliche von ausländischen Behörden im Umfang ihrer Berechtigung ausgestellte Fahrerlaubnisse, während die Fahrberechtigung nach § 28 II FeV aus Gründen der Gleichbehandlung mit hier lebenden Inhabern deutscher Fahrerlaubnisse auf die mit dem deutschen Recht harmonisierten Vorschriften beschränkt ist (vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 4 VOInt Anm. 4). In diesem Umfang kann daher der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seine Fahrberechtigung mit der Übersiedlung in das Bundesgebiet verlieren. Allein auf diesen Fall, in dem der Inhaber einer Fahrerlaubnis über die Berechtigung zum Führen eines Kfz im Inland verfügt „hat“, stellt die fragliche Formulierung in § 30 I Satz 1 FeV ab. An der Notwendigkeit einer gültigen Fahrerlaubnis, die bei einer Verpflichtungsklage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss, wird durch die auf die Fahrberechtigung beschränkte Regelung nichts geändert.


Einen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A kann der Kl. aus der Regelung in § 30 I FeV nicht herleiten, weil er über die erforderliche gültige Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates nicht mehr verfügt.


Das Gericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass alle mit seiner italienischen Fahrerlaubnis verbundenen Berechtigungen bereits mit der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis durch die Bekl. im Jahre 1993 erloschen sind. Eine dem § 6 Abs. 7 Satz 4 FeV entsprechende Regelung enthielten die seinerzeit für die Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse und ihre Rechtswirkungen maßgeblichen Regelungen in den §§ 15, 10 und 8 StVZO a. F. nicht (vgl. StVZO i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.09.1988 - BGBl. I S. 1793 -, zuletzt geändert durch VO vom 21.12.1992 - BGBl. I S. 2397 -). Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kl. seinerzeit rechtswirksam auf die über die Fahrerlaubnisklasse 3 hinausgehenden Berechtigungen aus seiner italienischen Fahrerlaubnis verzichtet hat. Auch nach europäischem Recht bleibt der Führerschein im ausstellenden Mitgliedstaat grundsätzlich gültig, wenn die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat umgeschrieben worden ist (s. auch die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EG, Amtsblatt der EG Nr. C 77/5 vom 28.03.2002, Teil II.B.1.1 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 21.06.2004, DAR 2004, 606).


Eine gültige ausländische Fahrerlaubnis liegt aber jedenfalls deswegen nicht mehr vor, weil die italienische Fahrerlaubnis des Kl. nach den vorliegenden Unterlagen nur begrenzt gültig gewesen und die Geltungsdauer inzwischen abgelaufen ist. Das italienische Straßenverkehrsgesetz („Nuovo Codice della Strada“) vom 30. 4. 1992 beschränkt in Art. 126 I die Geltungsdauer für Fahrerlaubnisse der Klassen A und B generell auf 10 Jahre, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis noch nicht 50 Jahre alt ist; für ältere Fahrerlaubnisinhaber gelten insoweit kürzere Fristen (vgl. auch die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EG, aaO., Teil I.B.1., Stichwort „Italien“). Dementsprechend enthält auch der italienische Führerschein des Kl. einen Eintrag zur Gültigkeitsdauer: Nach der vorliegenden Führerscheinkopie war die im Jahre 1985 ausgestellte Fahrerlaubnis bis 1995 gültig (s. die Eintragung unter Nr. 7 des Führerscheins: „Valevole fino al ... 1995“; deutsch: „gültig bis ... 1995“).


Es ist nicht ersichtlich und vom Kl. auch nicht behauptet worden, dass die italienischen Behörden die Geltungsdauer des Führerscheins in der Folgezeit verlängert haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Bescheinigungen der Präfektur von Agrigento. In der Bescheinigung vom 18. 8. 2004 heißt es zwar nach der vorliegenden Übersetzung, der italienische Führerschein des Kl. sei „mit keinerlei Befristung erteilt ..., da mit dem Ablaufdatum des Dokuments kein erneuter Befähigungsnachweis verbunden“ sei. Die Aussage, der Führerschein sei ohne Befristung erteilt, dürfte auf der Rechtsauffassung beruhen, dass von einer Befristung nicht gesprochen werden könne, wenn der Führerschein lediglich die vom italienischen Straßenverkehrsgesetz generell vorgesehene beschränkte Geltungsdauer aufweist. Für die Anwendung des § 30 I FeV kommt es jedoch nicht entscheidend auf diese Rechtsauffassung der italienischen Behörden an; maßgeblich ist vielmehr, ob die italienische Fahrerlaubnis weiterhin gültig ist. Dazu stellt die Bescheinigung vom 18. 8. 2004 – in Übereinstimmung mit den Regelungen des italienischen Straßenverkehrsrechts – fest, dass der in Italien ausgestellte Führerschein des Kl. ein Ablaufdatum enthält. Unerheblich ist, ob eine Verlängerung der Geltungsdauer ohne erneuten Befähigungsnachweis möglich ist. Dass die Verlängerung vorgenommen worden ist, lässt sich der Bescheinigung jedenfalls nicht entnehmen.


Auch die Voraussetzungen für die erleichterte Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 30 II Satz 1 FeV sind nicht erfüllt. Die Vorschrift regelt die Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis, deren Geltungsdauer nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet abgelaufen ist. Sofern die Geltungsdauer der EU-Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung noch nicht länger als zwei Jahre abgelaufen ist, ist eine deutsche Fahrerlaubnis unter den in § 30 I FeV geregelten erleichterten Voraussetzungen zu erteilen. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die italienische Fahrerlaubnis des Kl. im Jahre 1995 abgelaufen ist und damit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Bekl. im Februar 2002 mehr als zwei Jahre vergangen waren.


Dass der Kl. bei der Antragstellung im Jahre 1993 noch über eine gültige italienische Fahrerlaubnis der Klasse A verfügt hat, genügt nicht. Ob er seinerzeit bereits die Umschreibung auch der Erlaubnis zum Führen von Motorrädern beantragt hat, ist unklar. Die Antragsunterlagen liegen der Bekl. nicht mehr vor. Über den damaligen Antrag des Kl. hat die Bekl. aber jedenfalls schon im Februar 1993 entschieden. Die Entscheidung ist bestandskräftig geworden; das durch den damaligen Antrag des Kl. eingeleitete Verfahren ist damit beendet. Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde auf den aktuellen Antrag des Kl. in dem hierdurch eingeleiteten neuen Verwaltungsverfahren eine Fahrerlaubnis der Klasse A erteilen muss. Dafür spricht auch der Zweck der Regelungen in § 30 FeV, die eine Umschreibung nur ausnahmsweise auch nach Ablauf der Geltungsdauer einer EU-Fahrerlaubnis ermöglichen, wobei der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass die Fahreignung des Kraftfahrers nach einem Zeitraum von weniger als zwei Jahren grundsätzlich ohne umfassende Nachweise beurteilt werden kann. Wenn für die Berechnung der Zwei-Jahres-Frist auf den ersten Umschreibungsantrag des Fahrerlaubnisinhabers abzustellen wäre, wäre nicht gewährleistet, dass die Umschreibung abgelaufener ausländischer Fahrerlaubnisse nur bei einem nahen zeitlichen Zusammenhang zum Ablaufdatum erfolgt.


Weiter gehende Ansprüche auf Umschreibung der Fahrerlaubnis kann der Kl. auch nicht aus der Führerscheinrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991, aaO.) herleiten. Die Bestimmungen der Richtlinie zur Umschreibung von Fahrerlaubnissen anderer Mitgliedstaaten hat die Bundesrepublik Deutschland mit den Regelungen in § 30 FeV umgesetzt. Auch der sich aus Art. 1 II der Führerscheinrichtlinie ergebende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen gibt denjenigen Führerscheininhabern, deren Rechte ein anderer Mitgliedstaat vor dem 1. 7. 1996 beim Umtausch ihres ursprünglichen Führerscheins eingeschränkt hat, keinen Anspruch darauf, dass ihnen dieser Mitgliedstaat nunmehr ihre aus der ursprünglichen Fahrerlaubnis abgeleiteten Rechte in vollem Umfang gewährt (s. die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EG, aaO., Teil II.B.1.3).


Da die Voraussetzungen für eine erleichterte Erteilung der Fahrerlaubnis gem. § 30 I und 2 FeV nicht erfüllt sind, kann dem Kl. die begehrte Fahrerlaubnis der Klasse A nur unter den allgemeinen Voraussetzungen – mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausbildung – ausgestellt werden (vgl. § 30 II Satz 4, I Satz 1 Nr. 5 FeV). Die Erteilung der Fahrerlaubnis erfordert insbesondere, dass der Kl. seine Befähigung in einer Fahrerlaubnisprüfung gem. § 15 FeV nachweist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bekl. nach § 20 II FeV auf eine solche Prüfung verzichten darf.


Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 I VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 711 und 708 Nr. 11 ZPO.


Die Streitwertfestsetzung folgt aus der Anwendung des § 13 I GKG in der bis zum 30. 6. 2004 gültigen Fassung in Verbindung mit § 71 I Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG und orientiert sich an dem Wert, der in allgemeinen Verfahren zur Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A zu Grunde zu legen wäre (im Ergebnis ebenso VG Braunschweig, Urt. vom 15.06.2000 - 6 A 6003/99 -).

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a I Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
 

 

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(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

(2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.

(3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2
ist (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach Maßgabe des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 sind, wird die Fahrerlaubnis der Klasse A2 unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(5) Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

(2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.

(3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2
ist (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach Maßgabe des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 sind, wird die Fahrerlaubnis der Klasse A2 unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(5) Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.