Wertgebühren
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem | Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro | | --- | --- | --- | | 2 000 | 500 | 21,00 | | 10 000 | 1 000 | 22,50 | | 25 000 | 3 000 | 30,50 | | 50 000 | 5 000 | 40,50 | | 200 000 | 15 000 | 140,00 | | 500 000 | 30 000 | 210,00 | | über 500 000 | 50 000 | 210,00 | Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
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