Grundbuchordnung - GBO | § 131

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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und
2.
Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln.
Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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published on 14/12/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 88/16 vom 14. Dezember 2016 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 29 Abs. 3 Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfah
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