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Amtlich · § 5 UrhG

§ 130 GBO

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§ 44 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 2 und Satz 3 ist für die maschinelle Grundbuchführung nicht anzuwenden; § 44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, daß die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person auch die Eintragung veranlassen kann. Wird die Eintragung nicht besonders verfügt, so ist in geeigneter Weise der Veranlasser der Speicherung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen.

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  • Immobilien & BauträgerGrundbucheinsicht beantragen: das berechtigte Interesse darlegen (§ 12 GBO)Das Grundbuch steht jedem offen, der ein berechtigtes Interesse DARLEGT — nicht nur dem Eigentümer, und nicht jedem. Die App ordnet die Darlegung, zeigt die Teile des Antrags einzeln und schreibt ihn. Und sie sagt, was kaum jemand weiß: Ihre Einsicht wird protokolliert, und der Eigentümer darf erfahren, wer nachgesehen hat.
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