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Amtlich · § 5 UrhG

§ 7 GKAR

Zeitreise: 20.12.1988‹ § 6§ 8 ›

Soweit Eigentum an einem Grundstück nach § 5 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

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