Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 111
Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 111
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ladungen und andere Mitteilungen können, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in jeder Form bekanntgegeben werden. Sollen Ladungen und andere Mitteilungen in Flurbereinigungs- oder angrenzenden Gemeinden mehreren Beteiligten bekanntgegeben werden, so kann die Bekanntgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Die Bekanntgabe ist urkundlich nachzuweisen, wenn die Ladung oder Mitteilung eine Frist in Lauf setzt oder Rechtsfolgen an ihre Nichtbeachtung geknüpft werden sollen.
(3) Bekanntgaben an Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen außerdem schriftlich erfolgen.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 08/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen den Flurbereinigungsplan im
vereinfachten Flurbereinigungsverfahren (L.).
2
Mit Beschluss vom 01.12.2006 ordnete der Beklagte das
vereinfac
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