Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 115

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 115
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die gesetzlichen Fristen beginnen mit der Bekanntgabe (Zustellung), wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung.

(2) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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published on 22/10/2014 00:00

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: In den Einlageflurstücken 838 und 839 des Beigeladenen wird ab der nördlichen Grenze in einer Tiefe von 60 m ein Hangabschlag von -2 H angebracht.
published on 22/10/2014 00:00

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 742 des Klägers wird ab der nördlichen Grenze in einer Tiefe von 60 m kein Hangabschlag angebracht. II. Die Beklagte hat
published on 06/12/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urteil
published on 11/05/2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Dezember 2016 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pausc
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