Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 135

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 135
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Gerichte und die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gewähren den Flurbereinigungsbehörden die erforderliche Rechts- und Amtshilfe, insbesondere bei der Ermittlung der Beteiligten, bei Bekanntmachungen und Zustellungen, bei der Vollstreckung und bei der Anwendung von Zwang, und erteilen Auskünfte. Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde Abdrucke oder Lichtpausen von Karten und Zusammendrucke in einheitlichem Maßstab unverzüglich anzufertigen und Bücher, Karten und andere Dokumente vorübergehend zu überlassen.

(2) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten, es sei denn, daß in landesrechtlichen Vorschriften eine Erstattung vorgesehen ist oder wird. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(3) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu.

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published on 22/10/2014 00:00

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: In den Einlageflurstücken 838 und 839 des Beigeladenen wird ab der nördlichen Grenze in einer Tiefe von 60 m ein Hangabschlag von -2 H angebracht.
published on 22/10/2014 00:00

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 742 des Klägers wird ab der nördlichen Grenze in einer Tiefe von 60 m kein Hangabschlag angebracht. II. Die Beklagte hat
published on 11/05/2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Dezember 2016 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pausc
published on 28/10/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Kostenerstattung für Veröffentlichungen in den Flurbereinigungsverfahren W. A 14, G. A 143 und G. A 14/A 143. 2 Mit Schreiben vom 17.04.2012
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